Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 17/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dürfen Arbeitnehmer mit Videokameras heimlich überwacht werden? Kundige Juristen werden das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2003 kennen oder doch ermitteln. Aber:
Dieses Urteil erging zu einem Sachverhalt, der sich ereignete, als noch nicht der am 18. Mai 2001 zur Videoüberwachung eingeführte § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes galt. Also: Das Urteil wurde zwar gerade erst vor einem Jahr gefällt, hat aber - rechtmäßig und bewusst - noch nicht das seit drei Jahren geltende Datenschutzrecht beachtet.
Diese Besonderheit ist deshalb brisant, weil § 6 b BDSG in seinem Abs. 2 - entgegen dem bisherigen Recht - heimliche Videoaufnahmen in öffentlich zugänglichen Räumen absolut verbietet.
Der Sachverhalt: In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die verdächtige Arbeitnehmerin das Geld an ihrem Arbeitsplatz (der nicht öffentlich zugänglich war) aus der Kasse entnommen; - festgehalten von einer direkt über der Kasse installierten Kamera. Eine zweite, versteckte Kamera nahm (heimlich) auf, wie die Kassiererin das entnommene Geld im öffentlich zugänglichen Bereich, in einem Gang, in ihre eigene Tasche steckte.
Das BAG akzeptierte in seinem Urteil (nach altem Recht), dass die Videoaufzeichnungen verwertet wurden.
Im Schrifttum wird aufgrund der Einführung des § 6 b die Ansicht vertreten, dass die vom BAG in seinem Urteil herausgearbeiteten Grundsätze nicht mehr gelten und das BAG gleiche Sachverhalte, die sich ab dem 18. Mai 2001 ereigneten, nun anders beurteilen müsse. Einzelne wollen das generelle Verbot des § 6 b Abs. 2 teilweise sogar auf öffentlich zugängliche Räume erstrecken.
Prof. Jürgen Helle urteilt dagegen im neuesten Heft der juristischen Fachzeitschrift „Juristen-Zeitschrift” (JZ) differenziert. Er legt § 6 b einschränkend aus. Er argumentiert, es sei nicht plausibel danach zu unterscheiden, ob die Kassiererin das Geld noch an ihrem Arbeitsplatz (nicht öffentlich zugänglicher Raum, für den das generelle Verbot nicht gilt) oder erst im öffentlich zugänglichen Gang einsteckte. Nach Prof. Helle wäre der BAG-Fall, wenn er sich heute ereignete, im Ergebnis genau so zu entscheiden, wie das BAG geurteilt hat. Die Videoaufzeichnungen dürfen demnach verwertet werden.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 16/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Maßgeblich ist die Paragrafenkette: § 505 Abs. Satz 1, § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches neue Fassung. Europarechtliche Vorschriften, auf die sich der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. berufen hatte, stehen nicht entgegen.
Wir haben Ihnen hier das uns gestern zugegangene BGH-Urteil ins Netz gestellt. Az.: I ZR 90/01. Hier können Sie ergänzend das Vorurteil vom 25. Januar 2001 nachlesen: Das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 4113/00, hatte ebenso wie zuvor schon das Landgericht München I, Az.: 17 HKO 21011/99, auch nach dem alten Recht zugunsten des Bunte Entertainmentverlags entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat erneut klargestellt, dass der Verkehr gewisse Gefahren, die auf Naturgewalten beruhen, als unvermeidbar hinnehmen muss; so grundsätzlich auch die Gefahren, die Straßenbäume mit sich bringen. Aber es besteht auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Wer verkehrssicherungspflichtig ist (z.B. der Eigentümer, das Straßenbauamt oder die Gemeinde), muss die Bäume auf Anzeichen von Krankheiten oder auf morsches Holz regelmäßig untersuchen. Allein aus dem Umstand, dass ein Baum mehrere Jahre nicht untersucht wurde, muss jedoch für Sturmschäden nicht gehaftet werden!
Wenn ein Schaden eintritt, kommt es allein darauf an, ob bei einer pflichtgemäßen Untersuchung tatsächlich Anzeichen für eine Krankheit erkennbar gewesen wären. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Stürzt ein Baum bei einem Sturm um, verwirklicht sich - so ist grundsätzlich anzunehmen - nur das allgemeine Lebensrisiko. Der Geschädigte muss den Nachweis führen, dass Schäden am Baum bei pflichtgemäßer Kontrolle entdeckt worden wären.
Anmerkung: Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen kann der Geschädigte im Prozeß als Beweis anbieten, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt. Die Kosten für ein solches Gutachten fallen der Partei zur Last, die den Prozess verliert.
Die Entscheidung des BGH, Aktenzeichen III ZR 225/03, können Sie hier nachlesen.

In der heute erscheinenden Ausgabe des FOCUS schildert Chefredakteur Helmut Markwort den neuesten Schildbürgerstreich:
Auch Länder wie Mecklenburg-Vorpommern müssen ein Seilbahngesetz erlassen, obwohl es dort keine Seilbahnen gibt und kein Grund besteht, in diesem Land Seilbahnen zu bauen. Würde kein Gesetz erlassen, bestünde die Gefahr, dass täglich bis zu 791.293, - Euro Zwangsgeld gezahlt werden müssen. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wird deshalb tatsächlich im Mai ein Seilbahn-Gesetz mit 32 Paragrafen verabschieden.

So jedenfalls wurde in einem Urteil entschieden, zu dem der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde soeben verworfen hat; BGH Az.: I ZR 147/03. Das Oberlandesgericht Köln hatte eine Unterlassungserklärung so ausgelegt, dass beim Verteilen von Werbematerial in - so der konkrete Fall - 74 Arztpraxen nur ein Verstoß gegeben sein soll, wenn der Gläubiger nicht die Vermutung entkräftet, es liege dem Verteilen nur eine zentral gesteuerte Werbeaktion zugrunde. Az. OLG Köln: 6 U 17/03.

Das Oberlandesgericht Köln hat neu entschieden: „Die Vorschrift des § 60 UrhG räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein....Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes...nicht. Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklage daher nicht berechtigt.” Az.: 6 U 91/03.
Anmerkung: Das Urteil musste - worauf es ausdrücklich hinweist - nach der zitierten Begründung nicht einmal weiter darauf eingehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fotoagentur sogar die Anwendung des § 60 überhaupt ausschließen. Sicher gibt es Ausnahmefälle, - vor allem wenn der Fotograf klar ersichtlich für Internetfotos beauftragt wird. Aber: Bei dieser Rechtsprechung von Gerichten und derart ungünstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Sie unbedingt mit dem Fotografen vereinbaren, dass die Fotos auch im Internet verwendet werden dürfen. Sorgen Sie in der Vereinbarung für alle Fälle vor, für die Sie die Fotos vielleicht einmal benötigen.

Die seit dem 1.1.2004 geltende Betriebskostenverordnung (BetrKV) hat die bis dato maßgebliche Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung abgelöst. Im Wesentlichen wurden die Regelungen der Anlage 3 des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung übernommen. Lediglich Details wurden geändert. In der Verordnung ist geregelt, was zu den Betriebskosten zählt und somit auf den Mieter umgelegt werden kann. Aufgehoben wurde aber nur die Anlage 3. Die Zweite Berechnungsverordnung selbst gilt - in leicht geänderter Form - weiter.

Ausdrücklich in den Verordnungstext aufgenommen wurden in § 2 die Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler (Nummer 2) und Wärmezähler (Nummer 4 Buchstabe a), die Kosten für die Wartung von Gaseinzelfeuerstätten (Nummer 4 Buchstabe d), die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen (Nummer 8), die Kosten der Elementarschadenversicherung (Nummer 13) sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für Kabelweitersendungsvorgänge entstehen (Nummer 15 Buchstabe a). Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art; so insbesondere die Klarstellung des Begriffes der "sonstigen Betriebskosten" in § 2 Nr. 17 gilt.

Das Harmonisierungsamt hat in einer neuen Entscheidung „angenommen, dass beide Marken aufgrund ihrer hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit ähnliche Assoziationen beim deutschen Verbraucher hervorrufen. Der eine mag bei den Vergleichsmarken eher an 'Kaffee' denken, während ein anderer eher an 'Eile' oder an 'Ausdruck' denkt.” Angemeldet wurde EXPRESSO von einem U.S.-Unternehmen für Klasse 16. Inhaber der (erfolgreichen) Widerspruchsmarke ESPRESSO ist der Focus Magazin Verlag für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Entscheidung Nr. 927 / 2004.