Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Helmut Markwort im Tagebuch: „Berater verlangen hohe Honorare. Mein Ratschlag ist gratis: Wir brauchen eine Elite-Regierung.”

Zitat aus dem morgen erscheinenden FOCUS:
"Wir haben eine Verrechtlichung des Naturschutzes, dass man schon fast das Gefühl hat, jeder Käfer hat ein eigenes Aktenzeichen."(Sprüche der Woche, Otto Ebnet, SPD, Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern)
Anmerkung: Diese Art der Verrechtlichung wirft wenigstens nicht das Problem auf, dass die vorgeschriebene Regelung für viele Fälle überhaupt nicht passt.

Aus dem Schreiben an ein Finanzamt:
„Die Umsatzsteuer bitte ich bis Ende des Monats zu stunden. Ich habe bis jetzt immer pünktlich gezahlt und versichere Ihnen, dass ich dieses nicht zur Gewohnheit werden lasse.”

Die verheirate Tochter wollte keine Heimkosten für ihre Mutter leisten. Sie verschob die Steuerbelastung auf sich, indem sie für sich die ungünstige Steuerklasse V wählte. Nach dem Urteil ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren.
Die Vermögensverhältnisse waren zudem dadurch geprägt, dass der Ehemann das Doppelte verdiente (3.900 DM netto), das Ehepaar in einem dem Ehemann gehötenden Haus wohnte und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestanden. Für diesen Fall urteilt der BGH, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt ist.
Az.: Xii ZR 69/01. Das (heute erlassene) Urteil wurde noch nicht in vollständiger Form, also noch nicht mit vollständiger Begründung bekannt gegeben. Wir werden es frühestmöglich hier ins Netz stellen.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 4/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Aus der neuen FREIZEIT REVUE:
„Mutti steht in der Küche und betupft sich die Stirn mit Kölnischwasser. Vati kippt den vierten Cognac. Oma träufelt sich Baldrian auf einen Löffel. Da stößt Alice ihren Bruder an: 'Sag mal, habt ihr eure Zeugnisse schon heute bekommen?'.”

In einem uns soeben zugestellten Beschluss hat das Landgericht Müchen I entschieden:
Der Max Verlag und Tomorrow Focus müssen es sich wegen Verwechslungsgefahr nicht gefallen lassen, dass ein Dritter mit der Internetdomain „max-magazin.de” auftritt und unter dieser Domain ein mit „Max Magazin” überschriebenes Internetportal anbietet.
Den Einwand, der Zusatz „Magazin” beseitigte die Verwechslungsgefahr, wies das Gericht ab und verwandelte ihn in sein Gegenteil: „Der beschreibende Zusatz ist im vorliegenden Fall allenfalls geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verstärken, da er auch für die von den Klägerinnen veröffentlichte Wertkategorie zutrifft”.
Az. 1HK O 20807/03. Hier haben wir Ihnen dieses Beschluss ins Netz gestellt.

So betitelt die neueste Ausgabe 2/2004 der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema (Seiten 164 f.). Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.

Eine Zeitschrift hatte über die Begleiterin des Bundesaußenministers und Vizekanzlers berichtet: „Beim Bundespresseball am 14. 11. wird die Studentin und Mutter einer kleinen Tochter angeblich in die Gesellschaft eingeführt.”
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin war dieser Satz rechtswidrig, weil die Zeitschrift „die weitergetragene Behauptung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebgracht hat, dass es sich um ein Gerücht handele”. Unproblematisch war der Hinweis, dass - allgemein bekannt - die Lebensgefährtin Studentin und Mutter einer kleinen Tochter ist.
Anmerkung: Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist, dass zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin abgewogen werden muss. Wir sehen nicht, dass das Persönlichkeitsrecht überwiegt oder nicht überwiegt, je nachdem, ob in diesem Falle (wahrheitsgemäß) über das Gerücht berichtet oder ob die Frage gestellt wird. Es ist im Übrigen - entgegen dem Wortlaut der Urteilsbegründung - nicht sicher, ob diese Kammer des LG Berlin den Satz wirklich als rechtmäßig beurteilt hätte, wenn die Teilnahme klar als Frage formuliert worden wäre. Vor allem, grundsätzlich:
Inwiefern wird denn bei dem zitierten und angeblich verbotenen Satz das Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin so schwerwiegend verletzt, dass sich die Presse angeblich nicht einmal mit diesem kurzen Satz äußern darf? Den Journalisten bleibt bei dieser Rechtsprechung nur, entweder sich einschüchtern zu lassen (was nicht der Verfassung entspricht), oder diese Rechtsprechung zu negieren.
Az.: 27 O 771/03. Sie können dieses Urteil einschließlich Begründung hier nachlesen. Erwähnen müssen wir, dass wir Prozessvertreter sind und deshalb vielleicht von manchem verdächtigt werden, einseitig zu urteilen.

Einer Frau bleibt nach einem Urteil des BGH nur, sich über sich selbst und ihre Berater zu ärgern. Nachdem ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert war, zog sie aus und wollte die Grundstücksgemeinschaft auflösen. Vergeblich. Es nützt ihr nichts, dass für sie bei dem zu gleichen Teilen finanzierten Altersruhesitz sogar 5/6 der Miteigentumsanteile eingetragen worden sind.
Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, aus der von den Partnern geschlossenen Vereinbarung ergebe sich, dass für die Grundstücksgemeinschaft durch das Scheitern der Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei. Az.: II ZR 63/02. Sie können die Entscheidung hier nachlesen.
Die Konsequenz für das Paar: Der Ex-Partner kann auf Lebenszeit in dem Anwesen wohnen. Seiner Ex-Partnerin ist es verwehrt, ihre 5/6 Miteigentumsanteile zu verwerten.
Die Konsequenz für diejenigen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen oder schon eingegangen sind: So unangenehm es vielleicht auch ist, klären Sie rechtzeitig, wie es sich verhielte, wenn Sie sich trennten. Wer eine solche Vereinbarung wünscht, stellt nicht gleich seinen guten Willen in Frage. Die Bitte zu einer solchen Vereinbarung kann man auch so sehen, dass ein wohlmeinender Partner von vornherein Ungerechtigkeiten ausschließen und den anderen vor unliebsamen Überraschungen bewahren möchte.
Orientieren können Sie sich an den Mustertexten „Partnervertrag für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft” und „Gemeinschaftliches Testament von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft”. Beide Dokumente sind gegen eine geringe Schutzgebühr abrufbar. Hinweise dazu, wie es sich im Erbfall bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verhält, erhalten Sie hier.