Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Noch unbekannt: An einer Stelle, bei der niemand eine Regelung für die Medien vermutet, ist vorgesehen, dass Verbraucher allgemein darauf aufmerksam gemacht werden müssen, wenn kein Widerrufsrecht besteht.
Vorgesehen ist diese Regelung in einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Diese Regelung würde auch Zeitschriftenabonnements erfassen.
Rechtssoziologisch ist dieser Vorstoß - um es neutral auszudrücken - von großer Bedeutung: Er verlangt nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen, dass die Verbraucher stets auch darauf hingewiesen werden müssen, welche Rechte sie nicht haben. Die Folge könnte ein allgemeines Recht auf einen Hinweis über fehlende Rechte sein und dies mit der Konsequenz, dass haftet, wer gegen dieses Recht verstößt. Die Verhältnisse würden damit umgekehrt, um nicht zu sagen: auf den Kopf gestellt.

Über einen Mangel an Problemen können die Verlage nicht klagen. Jetzt ist erneut der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Kombiartikel gefährdet. Anders als früher, setzt sich der Bundesrat in einer neuen Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz 2003 dafür ein, den reduzierten Satz abzuschaffen. Der für die Verlage nächste ungünstige Schritt wäre, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Empfehlung des Bundesrats aufgreift.

In einer Fachzeitschrift, die Journalisten nicht routinemäßig einsehen, äußert Prof. Säcker in der neuesten Ausgabe 43/2003-BetriebsBerater:
„Der Holtzbrinck-Verlag wird den ihm von Gesetzes wegen (§ 19 Abs.3 S. 2 GWB) obliegenden Nachweis, dass im Falle des Erwerbs der Berliner Zeitung die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen auch in Zukunft wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen, nicht allein durch offizielle Erklärungen von Herrn Gerckens ('Für eine Strohmannlösung stehe ich nicht zur Verfügung.') erbringen können...Auf sich allein gestellt, wäre er (Gerckens) nicht in der Lage, den Tagesspiegel als eigenständige dritte Kraft souverän weiterzuführen....Es bleibt daher der Eindruck: 'Die Herrscher wechseln nie, es wechseln nur die Namen'.”
Prof. Säcker handelt das Thema eingehend wissenschaftlich ab. Die verhältnismäßig ausführliche Vorstellung der Autoren in dieser Fachzeitschrift erwähnt nicht, dass dieser Autor einem Beteiligten nahe steht.

Nachbarrechtliche Fragen stellen sich nach unseren Erfahrungen besonders häufig und für die Nachbarn oft höchst ärgerlich. Täglich fragen bei uns mehrmals Leserinnen und Leser an. Tausende Male haben Gerichte bereits entschieden.
Und nun die Überraschung: Nach wie vor sind Fragen offen, die sich für viele Einzelthemen als grundsätzliche Vorfrage stellen. So ist ungeklärt, wie sich der sogenannte Beseitigungsanspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Deliktshaftung verhält. Geht die Deliktshaftung vor, haftet der Nachbar nur, wenn er sich schuldhaft verhalten hat. Der Beseitigungsanspruch besteht dagegen unabhängig von einem Verschulden.
Dass diese Grundfrage ungeklärt ist, erklärt oft, warum Gerichte den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Deshalb gehört schon zu jeder Standardberatung, die Bedeutung der Grundfrage mit einzubeziehen.
Wie kommt es, dass diese Grundfrage seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit mehr als hundert Jahren, ungeklärt ist? Die Gesetzesverfasser wollten, wie so oft, die Klärung der Lehre und der Praxis überlassen. Aber- ganz abgesehen davon, dass es verfassungsrechtlich problematisch ist, wenn der Gesetzgeber einer anderen Gewalt die Entscheidung überlässt:
Die Lehre konnte sich bis heute nicht einigen; und die höchstrichterliche Rechtsprechung hat noch immer im Einzelfall eine Begründung gefunden, „dieses schwierige Problem nicht allgemein zu lösen” (wie sich der Bundesgerichtshof zuletzt, am 21. März dieses Jahres, in einem Urteil mit dem Aktenzeichen V ZR 319/02 zu umstürzenden Pappeln ausgedrückt hat).
Den neueste Abhandlung zu diesem Thema finden Sie in der „Neue Juristische Wochenschrift”, Heft 43/2003. Verfasser: Prof. Armbrüster.

Aus der neuesten Ausgabe der GLÜCKS REVUE:
„Herr Schneider, wie ist denn Ihr Prozess verlaufen?” - ”Die Gerechtigkeit hat gesiegt.” - „Und - werden Sie Berufung einlegen?”
Und ein anderes Thema - vielleicht vom selben Glückspilz:
„Stell dir vor, letzte Nacht habe ich von deiner Frau geträumt.” - „Was hat sie gesagt?” - „Nichts.” - ”Dann war's nicht meine Frau.”

Dieses Urteil hat das Amtsgericht Bonn gefällt. Az.: 14 C 3/03.
Wie nach dem Stand der Rechtsprechung nicht anders zu erwarten, hat das Gericht die Werbung für rechtswidrig erklärt und hervorgehoben: Anwaltskanzleien müssen eingehende E-Mails ganz besonders sorgfältig kontrollieren und folglich noch mehr Zeit aufwenden als andere (so dass die ablehnende Rechtsprechung erst recht anzuwenden ist).
Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.

Am 11. Oktober haben wir hier an dieser Stelle berichtet, dass der Vorname „Virginia Lou Ann” nach einer Gerichtsentscheidung (des Oberlandesgerichts Thüringen) einzutragen ist.
Das OLG Schleswig hat in einem neuen Beschluss, der viele noch mehr überraschen wird, entschieden:
Es sei zwar „die Gefahr, die Trägerin eines solchen Namens eher lächerlich zu machen, nicht von der Hand zu weisen” „Extra” könne aber auch positiv aufgenommen werden und deshalb habe es „der Betroffene selbst in der Hand, die Namensverwendung zu steuern”.
Az.: 2 W 110/03, Vorinstanzen: Landgericht Itzehoe 4 T 192/03, Amtsgericht Itzehoe 33 III 38/02. Diesen Beschluss des OLG Schleswig können Sie hier nachlesen.

Eine Studie hat als zentrales Ergebnis ermittelt, „dass sie, die gewalthaltigen Computer- und Videospiele, zur Regulation der Befindlichkeit und zur funktionalen Emotionsbewältigung eingesetzt werden können....Die Annahme, dass insbesondere sozial isolierte Kinder oder Kinder mit geringen personalen Ressourcen (geringer Selbstwert) Bildschirmspiele nutzen, konnte nicht bestätigt werden.”
Das neueste Material finden Sie in dem neuesten Themenheft der „Zeitschrift für Medienpsychologie”: „Computerspiele und Aggression”.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 44/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Kläger hatte auf dem Festkommers einer Burschenschaft aufgefordert, alle drei Strophen des Deutschlandliedes zu singen. Mindestens ein Pressevertreter war eingeladen gewesen.
Das Landgericht Berlin urteilte:
Auf einer Homepage darf in einem solchen Falle beschrieben werden, wie sich der Kläger (schon) zu Studentenzeiten verhalten hat. Der Resozialisierungsgedanke greift jedenfalls dann nicht, wenn sich der Kläger von dieser Vergangenheit nicht distanziert hat. Wertungen wie „NPD-nahe Organisation” und „Nazi-Postille” durften im konkreten Fall verwendet werden.
Sie können Auszüge aus diesem Urteil mit unseren Leitsätzen hier nachlesen. Az.: 27 0 1058/02.