Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In dem soeben verschickten 19. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Saarland berichtet dieser Landesdatenschutzbeauftragte, dass er für einen Normalfall die Rechtsmeinung vertreten hat: Informationen über einen Mandatsträger durften nicht an die Presse weitergegeben werden.
Der Bürgermeister einer Stadt hatte im Rahmen eines Pressetermins darüber informiert, dass ein Stadtratsmitglied für den Zeitraum eines Jahres nach dem saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz 10.000 DM Verdienstausfall erstattet verlange. Der Landesdatenschutzbeauftragte geht in seinem Bericht mit keinem Wort auf das Grundprinzip ein, dass für die Redaktionen die materiellrechtlichen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht gelten, und dass das Bundesverfassungsgericht so etwas wie die „Lüth-Formel” zum Schutz der Informations- und Pressefreiheit entwickelt hat.
Vergrößert wird die Kluft dadurch, dass sich die Presse gegen solche Stellungnahmen bislang nicht aufbäumt und die Kommunen dann in ihren Nachschlagewerken nur die Meinung des Landesdatenschutzbeauftragten zu lesen bekommen: „Ich hoffe, dass der geschilderte Fall vielleicht auch in anderen Kommunen die Sensibilität erhöht, wenn es um die Weitergabe personenbezogener Informationen an die Medien geht”.

Die Leserinnen und Leser fragen in letzter Zeit stärker nach dem Zugewinnausgleich. Eine typische Frage wurde neuerdings vom OLG Koblenz entschieden, Az.: 9 UF 530/01:
Schenken bei intakter Ehe die Eltern ihrer Tochter und deren Ehemann gemeinsam Geld und ist dieses Geld bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft noch im Vermögen der Beschenkten, dann wirkt sich die Schenkung bei der Tochter nicht vermögenserhöhend aus, wohl aber beim Schwiegersohn.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden: Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- oder ein Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, dann ist er grundsätzlich auch gegenüber seiner Frau allein berechtigt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Eheleute über eine gemeinsame Berechtigung an dem Guthaben ist zwar möglich, darf jedoch in der Regel selbst dann noch nicht angenommen werden, wenn der eine dem anderen eine Kontovollmacht erteilt. Az.: 2 UF 50/01.

Gestern haben wir über ein für Prinz Ernst August von Hannover ungünstiges neues Urteil des OLG Hamburg zur Rechtmäßigkeit einer Bildpublikation berichtet. Gegen die Gattin wurde ebenfalls in einem neuen, noch unbekannten Urteil entschieden. Gegen Prinzessin Caroline von Hannover hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geurteilt. Az.: 11 U 34/2002.
Prinzessin Caroline von Hannover hatte in ihrer Klage - wie sie es seit Jahren gegen einzelne Verlage praktiziert - eine Vielzahl von Publikationen zusammengefasst, um eine möglichst hohe Geldentschädigung zu erstreiten. Falls die Prinzessin eine hohe Entschädigungen erstreitet, kann sie sich der allgemeinen Aufmerksamkeit sicher sein. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Falle ist die Prinzessin gegen zehn Ausgaben der Zeitschrift NEUE WOCHE .
Das Landgericht Frankfurt sprach der Prinzessin in erster Instanz immerhin 51.000 € zu. Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage schlechthin ab.
Auf 26 Seiten bietet das Urteil - man muss es ausnahmsweise einmal so formulieren - eine juristische Delikatesse nach der anderen. Mehrfach legt es dar, dass Unterlassungsurteilen des Langerichts Hamburg nicht gefolgt und dementsprechend keine Geldentschädigung zuerkannt werden kann. Für Juristen bildet dieses Urteil eine Fundgrube zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Bildpublikationen. Im Brennpunkt der Kritik steht die Darlegungs- und Beweislast sowie die Feststellung, dass sich die Prinzessin „nicht auf diesen besonderen Schutz berufen kann, wenn sie sich bewußt der intensiven Beobachtung durch die Öffentlichkeit aussetzt”.
Schließlich verbleiben von den vielen Bildpublikationen in zehn Ausgaben nur zwei Fotos, führt das Urteil aus, von denen man sagen kann, sie seien rechtswidrig. Zu diesen beiden Bildpublikationen führt das OLG Frankfurt aus, dass sie keine Geldentschädigung rechtfertigen, weil sie nicht schwer in Persönlichkeitsrechte eingreifen und die Rechtswidrigkeit in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Das Urteil hat bislang auch deshalb Seltenheitswert, weil sich Betroffene in der Regel an die Hamburger oder Berliner Gerichte wenden. Der sogenannte fliegende Gerichtstand macht's möglich. Das OLG Frankfurt hat sein Urteil so überzeugend begründet, dass es möglich sein müsste, mit ihm auch in Hamburg und Berlin „Gehör zu finden”. Zumindest wird das Frankfurter Urteil den Weg zum Bundesgerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht ebnen.
Wir werden noch eingehende Leitsätze ausarbeiten und dann das gesamte Urteil in unsere Internetbibliothek bei den Entscheidungen einstellen.

Die Klausuren der Studenten, die am 8. Mai die Prüfung wiederholt haben, konnten vom Erstprüfer allesamt positiv bewertet werden. Die zweite Prüferin wird die Korrekturen voraussichtlich bis spätestens 13. Juni abschliessen.

Ein neues, hier erstmals bekannt gegebenes Urteil des OLG Hamburg wird jeden interessieren, der mit der Presse und den Medien zu tun hat:
Gleich nach der ersten Aufführung der Nibelungensage in Worms, hatte die BUNTE das Leben im Fürstenhaus von Monaco satirisch glossierend mit der Nibelungensage verglichen. Mit der Fotonebenschrift „Dunkle Helden” wurde der Prinz in einer Fotomontage mit Mario Adorf als Hagen gezeigt.
Das Landgericht Hamburg untersagte in einer einstweiligen Verfügung diese Bildpublikation. Das OLG Hamburg hob diese einstweilige Verfügung auf.
Im Mittelpunkt dieses OLG Hamburg-Urteils steht der Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001, den Sie hier in unserer Internet-Bibliothek bei unseren „eigenen Urteilen” nachlesen können. Das OLG Hamburg legt in seinem Urteil dar, dass nach diesem Beschluss des BVerfG grundsätzlich über die Ehe der absoluten Person der Zeitgeschichte Prinzessin Caroline von Hannover berichtet werden darf, auch satirisch glossierend, und dass ein kontextneutrales Foto des Prinzen beigefügt werden durfte.
Früher hatte auch das OLG Hamburg anders entschieden. Von 1996 bis 2001 hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg verfassungswidrig grundsätzlich schlechthin untersagt, Fotos von Begleitpersonen zu publizieren, wenn die absolute Person der Zeitgeschichte nicht auch auf dem Foto zu sehen war. Der Beschluss des BVerfG vom 26. April 2001 hat dieser Rechtsprechung ein Ende bereitet.
Das LG Hamburg versucht allerdings, wie gerade auch dieses Verfahren zeigt, möglichst nahe an der früheren Rechtsprechung zu verharren. Das OLG Hamburg wendet dagegen den Beschluss des BVerfG, meinen wir, konsequent an. Die Entwicklung lässt sich für die nächste Zeit nicht sicher vorhersagen. Der Pressesenat des OLG Hamburg muss wegen einer Pensionierung neu besetzt werden. Ein Rückschlag ist deshalb nicht völlig ausgeschlossen.
Das neue Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 4/03, können Sie hier nachlesen. Die Bildpublikation „Dunkle Helden” werden wir ihnen in der kommenden Woche in dieser Rubrik noch zeigen.

Die Nutzer unseres Internetauftritts haben sich für das neue Urteil des Bundesgerichtshofs, das wir gestern ins Netz gestellt haben, überdurchschnittlich stark interessiert. Wir können Ihnen heute gleich ein weiteres neues Urteil zur Schadensabrechnung zur Verfügung stellen.
Das gestern von uns eingestellte Urteil betrifft die Schadensabrechnung bei Weiterverkauf ohne Durchführung der erforderlichen Reparatur. Das weitere neue Urteil besagt:
Der Geschädigte darf grundsätzlich auch dann die vom Sachverständigen errechneten Reparaturkosten in voller Höhe verlangen, wenn das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann. Az.: VI ZR 393/02.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Geschädigte, ein Karosseriebaumeister, das Fahrzeug selbst repariert. Die Richter stellen ausdrücklich fest, es komme „insoweit nicht auf die Qualität der Reparatur” an.
Wir interpretieren das Urteil dahin, dass es auch dann gilt, wenn der Geschädigte nicht selbst repariert, sondern von einem Bekannten das Fahrzeug reparieren lässt. Hier können sie die erst gestern vom Bundesgerichtshof bekanntgegebene vollständige Urteilsbegründung nachlesen.

Im Rahmen der Vorlesungsreihe „Iconic Turn - Das neue Bild der Welt” wird heute über das Thema „Ordnung im Chaos - Chaos in der Ordnung, Risse im naturwissenschaftlichen Weltbild” referiert und diskutiert. Vortragender: Dr. Heinz Otto Peitgen, Professor für Mathematik und Biomedizinische Wissenschaften Universität Bremen und Florida Atlantic University. 19.00 Uhr im Audimax der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Heute wird das Seminar fortgesetzt mit dem Thema: „Was versteht man unter der normativen Verkehrsauffassung, und läßt sie sich rechtfertigen?”

Sie können das Urteil hier nachlesen. Verkündet wurde es am 29. April. Az.: VI ZR 398/02. Vollständig werden Urteile - von allen deutschen Gerichten - aus unterschiedlichen Gründen meist erst später bekanntgegeben. Oft sind die Urteile noch nicht - mit Begründung - vollständig geschrieben, wenn sie verkündet werden.
Dieses BGH-Urteil kann in der Praxis insgesamt als Muster für die Abrechnung von Unfallschäden nach fiktiven Reparaturkosten dienen, - also für Fälle, bei denen der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.
Der Sachverhalt war auffällig: Beschädigt wurde ein erstmals am 30. Juli 1993 zugelassener Porsche 968 Cabrio. Auf den Geschädigten wurde das Fahrzeug erst am 6. April 2000 zugelassen. Schon am 18. Mai 2000 ereignete sich der Unfall. Am 29. Mai, also gleich elf Tage später hat der Geschädigte das Kfz weiterverkauft, und zwar unrepariert.
Der Bundesgerichtshof hat sich - anders als das Berufungsgericht - durch kein Gegenargument der Versicherungsgesellschaft überzeugen lassen. Er erkannte die von einem „Porsche-Zentrum” geschätzten 30.683,30 DM Reparaturkosten voll als Schaden an.
Wer einen Unfall erlitten hat und sein Kfz gleich unrepariert weiterveräußern möchte, sollte sich als erstes die gesamte Urteilsbegründung durchlesen, damit ihm nicht doch ein Fehler unterläuft. Was alles von Anfang an zu beachten ist, beschreibt dieses Urteil anschaulich.