Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Leider enthalten die Statuten der Bundesliga keine Rechtsnorm, mit der das Vorbild an Sportlichkeit - Cottbus - angemessen gewürdigt werden könnte.

Das Landgericht Berlin hat die - zu erwartende - Reihe von Urteilen zur SMS-Werbung eröffnet. Im Anschluss an seine Rechtsprechung zur E-Mail-Werbung hat das Gericht gegen die Interessen der Wirtschaft entschieden. Unverlangte SMS-Werbung greift, nimmt das LG Berlin an, grundsätzlich rechtwidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Az.: 15 0 420/02.
Damit ist aber noch nicht aller Tage Abend. Das Urteil geht nicht auf die EG-Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 12 Juli 2002 ein. Darauf weist auch im neuesten Heft der Zeitschrift Computer und Recht Rechtsanwalt Ayad hin. Diese EG-Richtlinie steht zwar dem vom LG Berlin angenommenen grundsätzlichen Verbot nicht entgegen. Sie erleichtert jedoch für wichtige Fälle, das Verbot nicht anzuwenden. Wer dieses Verbot mit Hilfe der EG-Richtlinie durchbrechen will, darf sich allerdings nicht allein auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen. Zumindest muss er Art. 13 dieser - vom deutschen Gesetzgeber noch nicht umgesetzten - Richtlinie genau studieren.

Alle diese Ausdrücke bezeichnen dasselbe neue Insrument. Dieses neue Instrument soll wie die Cookies Nutzungsprofile erstellen. Sie sind unsichtbar und können vom Surfer nicht leicht deaktiviert werden. Web-Bugs sind - anders als Cookies - keine Textdateien, sondern Grafiken. Die Rechtslage ist schwierig. Datenschutzrechtlich sind Web-Bugs vor allem dann zulässig, wenn sie nur anonyme Nutzungsprofile erstellen. Für pseudonymisierte Nutzungsprofile muss auf das Widerspruchsrecht hingewiesen und technisch-organisatorisch die Pseudonymität sichergestellt werden. In allen anderen Fällen muss in aller Regel der Nutzer einwilligen.
In den Diensten unserer Mandanten werden wir - jeweils speziell auf die Zielgruppen bezogen - die Einzelheiten beschreiben; selbstverständlich auch die Abwehrmaßnahmen.

Leidlich bekannt sind die Formulare, welche die Preisklausel verstecken. Wer den Wortlaut nicht genau studiert, denkt, der Eintrag sei kostenlos. So, wenn ein Grundeintrag und Zusatzleistungen angeboten werden, aber nur bei den Zusatzleistungen ein Preis dick gedruckt hervorgehoben wird. Den Preis für den Grundeintrag weist das Antragsformular dagegen nur klein und dünn irgendwo aus.
Das Amtsgericht Herford hat den Zahlungsantrag eines solchen „Online-Informationsdienstes” abgewiesen. Die Kernsätze des Urteils können als Muster für viele Auseinandersetzungen dienen, nämlich:
„Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausgestaltung des Formulars darauf ausgelegt ist, Kunden zu täuschen. Das Verhalten der Klägerin ... erfüllt den Tatbestand des Betrugs. ... Der Inhalt des Formulars wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden... im Hinblick auf den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrags missverstanden. Die Ausgestaltung des Formulars ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Gepflogenheiten auf dem Markt für Internetfirmenverzeichnisse kennt und angesichts der Gepflogenheiten auf diesem Markt davon ausgehen darf, dass bei der Klägerin der Grundpreis (wohl Grundeintrag) kostenlos ist, ohne sich näher mit dem weiteren Inhalt des Formulars (klein und dünn gedruckt) auseinander zu setzen. Der Markt für solche Internetfirmenverzeichnisse ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter ... einen solchen Grundeintrag kostenlos anbieten.”
Auch ohne derartige Gepflogenheiten werden solche Formulare betrügerisch sein. Wenn Sie schon getäuscht worden sind und notgedrungen gezahlt haben, werden Sie sich den gezahlten Betrag und die Ihnen zusätzlich entstandenen Kosten zurückholen und auch erfolgreich einen Strafantrag stellen können. Problematisch wird am ehesten noch sein, ob die Täuscher mittlerweile bereits verschwunden sind.
Das Aktenzeichen des Urteils: 12 C 1184/02. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier können Sie den Urteilstenor nachlesen und hier die nun bestätigte einstweilige Verfügung vom 25. April. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Worum es geht, wurde vielfach in der Presse beschrieben. Wir haben die Geschichte dieser einstweiligen Verfügung in dieser Rubrik am 26. April geschildert. Über die nachfolgenden weiteren einstweiligen Verfügungen haben wir in dieser Rubrik ebenfalls meist berichtet.
Wir werden noch erwähnen müssen: Der Burda Senator Verlag hat von Nr. 2 der einstweiligen Verfügung vom 8. Mai keinen Gebrauch gemacht. Nr. 2 hat Springer verpflichtet, „die belieferten Presse-Grossisten anzuweisen, die Exemplare der Zeitschrift 'Frau von Heute'... aus dem Handel zurückzurufen”. Also Rückrufverpflichtung! Diese Rückrufverpflichtung hat der Burda Senator Verlag , als sie vom Gericht angeordnet worden ist, nicht bekannt gemacht. Zugestellt wurde diese Verfügung jedoch, so dass der Senator Verlag jederzeit hätte vollstrecken können, wenn er schonungslos hätte vorgehen wollen. Die einstweilige Verfügung vom 8. Mai haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
So ganz nebenbei, zur Rechtschreibung: Der Verlag schreibt - worauf ebenfalls noch nicht hingewiesen wurde - den Titel „Frau von Heute” falsch (kein großer Anfangsbuchstabe bei „heute”). Warum der Titel falsch geschrieben wird, ist unbekannt. Aus Unkenntnis? Oder um im Schriftbild noch näher bei „Frau im Trend” zu sein? Jedenfalls wird es einmalig in der Pressegeschichte sein, dass schon der Titel einer Zeitschrift falsch geschrieben wird.

Die FREIZEIT REVUE hatte über die Verhältnisse in einem rumänischen Tierheim berichtet. Unter anderem: „3200 Hunde vegetieren in winzigen Käfigen”, „überall Müll”, „Hunde liegen offen in einer Grube voller Ratten”. Die Klage auf eine Gegendarstellung war aus unterschiedlichen Gründen erfolglos, obwohl für Gegendarstellungen bekanntlich nicht der Wahrheitsbeweis geführt werden muss. Zum einen hat die Gegendarstellung, genau betrachtet, nicht einmal zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandeten Passagen unrichtig sind. Zum anderen hat die Gegendarstellung nicht notwendig ergänzt. Hier können Sie die Einzelheiten mit unseren Leitsätzen nachlesen.

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Haftung des - in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - neu eintretenden Gesellschafters geändert. Während es nach der bisherigen Rechtsprechung keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gab, muss nach jetziger Rechtsprechung der neu eintretende Gesellschafter auch für bestehende Verbindlichkeiten haften.
Diese Haftung folgt nach Ansicht des BGH aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie gilt beispielsweise auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälte oder Architekten, zur freien Berufsausübung zusammenschließen. Ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftgesetz gelten, hat der BGH offen gelassen. Az.: II ZR 56/02.

Beim Streit um die Kosten einer Datenverbindung mit der Hochpreisvorwahl 0190 muss der Anbieter beweisen, dass und wie ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 8162/02).
Ein Internet-Nutzer war auf ein Chat-System hereingefallen, bei dem sich ein 0190-Dialer im Hintergrund installiert hatte. 1.353,00 DM (2,42 DM pro Minute) kassierte die Telekom im Auftrag eines Fürther Anbieters einer Partnerschafts- und Sex-Line.
Der Surfer wollte diese Belastung vor Gericht rückgängig machen und argumentierte: Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem von ihm per Mausklick installierten Programm um ein kostenpflichtiges Angebot handele.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Anbieter hätte - so das Gericht - darlegen und beweisen müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist.. Obwohl mehrfach vom Gericht angeregt, hat der Anbieter aber keine Version seiner Software vorgelegt, die zum Zeitpunkt des Chats in Gebrauch war. Er sei daher - folgerte das Landgericht - seiner Beweislast nicht nachgekommen. Erschwerend kam hinzu, dass sich nach Zeugenaussagen die Einwählprogramme ständig änderten.
Bereits das Amtsgericht Fürth (Az.: 310 C 572/02) hatte dem Surfer Recht gegeben. Die Sex-Line wollte es aber wissen und ging in Berufung - eben ohne Erfolg.
Beide Urteile bestätigen die zunehmend verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung, vor allem auch was 0190-Dialer betrifft. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über diese Tendenz berichtet. Die Bundesregierung plant derweil ein neues Gesetz zum stärkeren Schutz von Verbrauchern vor 0190-Nummern und Dialer-Programmen.

In der Großen Aula der Ludwig-Maximilians-Universität München referiert heute ab 19:00 Uhr Stephan Braunfels im Rahmen der Felix Burda Memorial Lectures. Es moderiert Wolfgang Jean Stock. Sie müssen nach den bisherigen Erfahrungen damit rechnen, dass selbst die Große Aula überfüllt sein wird. Hier können Sie nachlesen, was Sie inhaltlich erwartet.

Morgen - 14.15 am gewohnten Ort - Fortsetzung mit dem Thema: „Was wird unter normativer Verkehrsauffassung verstanden, und läßt sich die normative Verkehrsauffassung rechtfertigen?”