Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hier können Sie nun das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Rechtsunwirksamkeit einer Regelung in den AGB von Kreditinstituten nachlesen. Auf das Entscheidende zurückgeführt besagt dieses Urteil, meinen wir: Wenn eine Bank etwas herauszugeben hat, darf sie, wenn sie diese Pflicht erfüllt, für die Erfüllung der eigenen Pflicht nicht auch noch Gebühren verlangen. Diese Erkenntnis reicht selbstverständlich über die in dieser Entscheidung beurteilte Fallgruppe hinaus, und sie kam auch schon in Urteilen zu anderen Fallgruppen zum Ausdruck.
Die Kernsätze des Urteils lauten:
„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können....
Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden....
Die Berechnung eines Entgelts (nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten) für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist (deshalb) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).”

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe März 2005 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Dieses Thema begegnet zumindest Presse- und Wettbewerbsrechtlern auf Schritt und Tritt:
„Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist.” So der BGH in seinem bereits gestern an dieser Stelle erwähnten Urteil „Bauernfängerei”. Dieses Urteil bezieht sich auf zwei ältere Urteile des BGH.
Umstritten war in diesem neuen BGH-Urteil der Begriff „Vertragsstrafeversprechen”.

Man fügt der unwahren Tatsachenbehauptung hinzu: „und hat gerade im Fall F. recht damit”. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Bauernfängerei” entschieden. Az.: VI ZR 298/03.
Der BGH wörtlich, sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ein früheres Urteil des BGH beziehend:
„So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.... Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.”
Der Satz, den der BGH zusammengezogen als eine Meinungsäußerung versteht, lautet:
„Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit: ...”.

So entschieden hat das Thüringer Oberlandesgericht zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in neuer Fassung. Es begründet seine Ansicht ausschließlich mit dem Gesetzeswortlaut. § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG neuer Fassung bestimmt nämlich:
„Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist”. Hervorhebung von uns.
Das Schrifttum vermittelt nicht den Eindruck, dass sich eine Gegenmeinung durchsetzen könnte. Die Forderung wird nur dann nicht genügen, wenn sich beweisen lässt, dass zunächst ein hoher Preis angesetzt wurde, um dann eine eindrucksvolle Preisherabsetzung vortäuschen zu können.
Nebenbei weist das Urteil darauf hin, dass sich der durchgestrichene Preis nicht auf eine Preisempfehlung des Herstellers beziehen darf. Der durchgestrichene Preis muss vielmehr vom Verkäufer selbst verlangt worden sein.

Morgen und übermorgen, Montag/Dienstag, veranstaltet die Konrad Adenauer Stiftung eine Internationale Konferenz mit dem Thema: „Medien und Demokratie”. Unsere Kanzlei referiert über: „Das universale Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit, komparative Perspektiven”.

Gestern haben wir über ein Urteil gegen die AGB der Kreditinstitute berichtet. Heute geht es um die von Betreibern von Autowaschanlagen verwendeten Freizeichnungsklauseln wie:
- "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." und
- "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Regelungen dieser Art waren schon lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eindeutig zugunsten der Kunden entschieden und die zitierten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Autowaschanlage wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Die Begründung im Wesentlichen:
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Das komplette Urteil des BGH, Az.: X ZR 133/03, können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.