Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftragnehmer in spe die Betreiber eines Tabledance-Lokals unter Druck setzen. Er ließ die Internetadresse, die von der Wort-/Bildmarke „DOLLHOUSE” sowie der Wortmarke „dollhouse” der Betreiber abgeleitet war, entgegen der besprochenen Absicht für sich registrieren. Das OLG Hamburg entschied, dass eine vorvertragliche Kooperationsvereinbarung bestand und die Adresse deshalb nach Treu und Glauben an die Betreiber des Lokals übertragen werden muss. Az.: 5 U 46/01. Das Urteil, das Sie hier nachlesen können, ist noch nicht rechtskräftig.

Das OLG Köln hat zu dieser Frage geurteilt, dass Verträge dieser Art miet- bzw. pachtähnlichen Charakter haben, und dass dementsprechend die für diese Vertragsarten geltenden Kündigungsbestimmungen anzuwenden sind. Az.: 19 U 211/01. Hier können Sie das Urteil des OLG Köln nachlesen. Das OLG hatte noch zum Bürgerlichen Recht alter Fassung zu entscheiden. Seine Ausführungen gelten im Prinzip jedoch genauso für das BGB neuer Fassung.

Diese Frage wird uns immer wieder von den Nutzern der Ratgeber-Dienste gestellt. Zwei Urteile zum Thema stehen jetzt neu in der Datenbank: Das Amtsgericht Weimar (Az. 10 C 42/96) entschied, dass der Vermieter verpflichtet sein kann, die Betriebskosten, statt nach Wohnraumfläche, nach der Zahl der Personen in den Wohnungen umzulegen, wenn dies alle Mieter fordern. Das Landgericht Bonn (Az. 6 S 274/97) urteilte, dass es auch im Bezug auf unterschiedliche Belegungszahlen in einzelnen Wohnungseinheiten nicht als grob unbillig anzusehen ist, wenn der Vermieter, wie vertraglich vereinbart, nach einem m²-Schlüssel abrechnet.

Die Reihe nimmt kein Ende. Immer wieder benutzen Unternehmen „Focus” für Firmierungen, Produktbeschreibungen und Domain-Namen.
Außergerichtliche Schreiben mit Hinweisen auf die mittelbare oder gar unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die Verwässerungsgefahr und die Rufausbeutung können die Unternehmen oft nicht dazu bewegen, sich gleich zu korrigieren. Folglich muss geklagt werden. Meist reichen dann jedoch die gerichtlichen Hinweise im Termin zur mündlichen Verhandlung dafür aus, dass die Gegner die FOCUS-Rechte anerkennen und das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt.
Hier können Sie als Beispiel das Urteil nachlesen, das vorgestern gegen die FOCUS Medicenter GmbH Optoelektronik Entwicklung und Vertrieb erlassen worden ist. Aus Ziff. III können Sie entnehmen, dass auch die Internet-Domain-Bezeichnung „focus-medicenter” untersagt wurde.

So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Februar 2003 (Az. X R 23/01) zur Anwendung der vereinfachten Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die Begründung:
Geländewagen seien so konzipiert, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Sie seien deswegen wie "normale" PKWs zu behandeln.
Im Streitfall ging es um einen Wagen, der als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft wurde und demzufolge nicht nach Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert wurde. Die komplette Entscheidung des BFH finden Sie hier.

Leitung bzw. Referent jeweils: Prof. Schweizer.
  1. 14-16 Uhr, Seminar „Angewandte Rechtssoziologie”, Fortsetzung Thema 1.
  2. 15-17 Uhr, Teilprüfung im Grundlagenfach Angewandte Rechtssoziologie für Wiederholer, Hörsaal 114.
  3. 18-20 Uhr, Ringvorlesung Anwaltliche Berufsfelder: „Presse- und Medienrecht unter Einbeziehung der Thematik: Die virtuelle Kanzlei”; Hörsaal 109.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 20/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen das Nacklackieren eines Gebrauchtwagens, den Dauerbetrieb einer Außenleuchte und Klauseln in Reiseverträgen.

Diese weitere einstweilige Verfügung richtet sich direkt gegen die von Springer aufgestellte Plagiats-Behauptung. Hier können Sie die neue einstweilige Verfügung einsehen. Gerichtlich bestätigt wurde die Verwechslungsgefahr bekanntlich bis jetzt dagegen gleich doppelt in umgekehrter Richtung zugunsten der „Frau im Trend” (Senator Verlag) gegen die „Frau von Heute” (des Springer-Verlages).

Sonst droht zumindest ein Sekundenschlaf. Wer durch einen Sekundenschlaf einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung kann den Schaden, den sie einem anderen ersetzt, deshalb, wegen der groben Fahrlässigkeit, vom Verursacher erstattet verlangen. Grundsätzlich kann niemand erfolgreich einwenden, er habe den Sekundenschlaf nicht erahnen können. Es besteht nämlich ein Erfahrungssatz, dass einem Sekundenschlaf wahrnehmbare deutliche Zeichen von Übermüdung vorausgehen. So geurteilt hat das Landgericht Stendal in einem Urteil Az. 23 O 67/02, das Sie hier nachlesen können.

kann der Bundesgerichtshof erkennen, - schon gar nicht bei seinen eigenen Richtern. Az.: XI ZR 322/01.
Im neuesten Fall vertrat ein Richter am Bundesgerichtshof auf einem Forum, die den Banken günstige Ansicht, dem „Spuk der Gegenansicht müsse ein Ende bereitet werden”. Hinter dem Forum standen Banken. Der Richter wurde selbstverständlich für seinen Vortrag finanziell honoriert. Ausgerechnet der Senat, dem der Richter angehörte, hatte den Grundsatzprozess zur Gegenansicht zu entscheiden. Wie sollte sich ein Anwalt in der mündlichen Verhandlung bei solchen Ankündigungen noch „waffengleich” mit der Problematik und dem Gericht auseinandersetzen können?
Die Kommentare und Lehrbücher wimmeln nur so von ähnlichen Entscheidungen. Dabei reicht es nach dem Gesetz für eine Ablehnung aus, „dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen”.
RA E. Schneider wendet sich in einem Kurzkommentar in dem neuen Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht” gegen diese BGH-Entscheidung.
Zu den von Schneider geäußerten Bedenken kommt hinzu:
Referenten können, wenn sie referieren, erfahrungsgemäß durchaus an einer Atmosphäre des Wohlwollens interessiert sein. So gut wie jeder Referent bemüht sich um eine positive Stimmung. Wer hat nicht schon beobachtet, dass Referenten am freundlichsten und gefälligsten in ihren eigenen Seminaren auftreten?
Und man konnte durchaus von Referenten schon den Satz hören, dass sie Honorare aus Seminaren oder Einigungsstellen-Verfahren für die Finanzierung von Urlauben fest einkalkulieren. Dahinter steckt sicher stets ein guter Wille, und kein Richter wird sich bewusst manipulieren lassen. Er wird immer annehmen, dass er über der Sache steht. Daher rühren auch die vielen Entscheidungen, die eine Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Nur:
Erst gestern hat die F.A.Z. zu dem Streit über die Erhöhung der Abgeordetendiäten in Kiel an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Funktionszulagen für Abgeordnete erinnert. Die Begründung des BVerfG: Auf Grund solcher zusätzlicher Verdienstmöglichkeiten bestehe die Gefahr, dass Abgeordnete aus wirtschaftlichen Gründen Funktionen übernehmen, die sie eigentlich nicht übernehmen sollten. Sind Abgeordnete nicht so gute Menschen wie Richter? Warum soll bei Abgeordneten eine Gefahr bestehen, bei Richtern dagegen nicht?
Wo doch, wie ein Richter in der Deutschen Richterzeitung in einem anderen Zusammenhang berichtet hat, der Richter nach eigenem Gutdünken entscheidet und „nur in der Begründung so getan wird, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen”. Wenn unbestimmte Begriffe wie „berechtigte Interessen”, „schutzwürdige Belange”, „Treu und Glauben” liegt es sowieso auf der Hand, dass jeder grundsätzlich nach seinem eigenen Rechtsgefühl entscheiden kann. Die Rechtsmethodiker wissen, dass die meisten Streitfälle erlauben, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden. Ein anderer Richter hat dementsprechend in der Neuen Juristischen Wochenschrift völlig zutreffend festgehalten: „Ach, der Richter ist so frei!” Der amerikanische Rechtsrealismus befasst sich konsequenterweise damit, wie eine Partei ein Gericht am besten für sich einnimmt. Vielleicht eben durch Einladungen in seriöser, gediegener, großzügiger Atmosphäre. -- Zu diesem Dezisionismus der Juristen finden Sie bei uns in der Rubrik: „Rechtsanwalt=Hellseher” weiteres Material.