Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wenn der Käufer Rechte aus § 437 BGB geltend machen will, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, entschied der Bundesgerichthof. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB greift nicht, wenn unklar ist, ob ein Sachmangel vorliegt.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 329/03) können Sie hier nachlesen.

Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich umfassend; - auch, so der Bundesgerichtshof in seinem neuen Urteil VI ZR 199/03, für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten noch nicht auf sachverständigen Rat gestützt. Vom Berufungsgericht wurde neuer, sachkundiger Vortrag nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof stellte dagegen in dritter Instanz klar, dass die Klägerin durchaus berechtigt war, in der ersten Instanz zunächst ohne sachverständige Hilfe vorzutragen.
Die juristische Konsequenz dieses Grundsatzes wirkte sich in dem vom BGH beurteilten Musterfall doppelt aus:
Der erst in zweiter Instanz vorgetragene, konkretisierende Sachverhalt war kein (grundsätzlich unzulässiges) neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Darüber hinaus handelte die fachunkundige Partei nicht dadurch nachlässig, dass sie den neuen weiteren Sachvortrag zu einer Behandlungsalternative erst in zweiter Instanz einführte.
Hier können Sie das Urteil des BGH (VI ZR 199/03) studieren.

Der BGH hat nun die vollständige Begründung der am 28. September verkündeten Urteile VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03 vorgelegt, über die wir am 29. September an dieser Stelle berichtet haben. Wir stellen Ihnen hier ein kommentiert.
Der BGH begründet den Unterschied mit nur einem Satz:
„Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf.”
Also: Vorsicht beim Sachvortrag!

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer die Leitsätze des neuen BGH-Urteils III ZR 158/04 liest, nimmt an, der BGH habe erneut einen Unternehmer verurteilt. In Wirklichkeit hat der BGH dieses Mal einer Klageabweisung zugestimmt. Die entscheidende Aussage dieses neuen Urteils lautet:
Zwar „können auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen” ließen. Aber nicht jeder muss für ein Gewinnversprechen einstehen, „der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus dem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat”.
Entschieden wurde im konkreten Fall zugunsten eines Unternehmers, der dem „Gewinner” erst nach Zugang der Gewinnzusage auf dem Überweisungsträger als Zahlungsempfänger angegeben worden ist.
Wir haben Ihnen hier das neue Urteil des Bundesgerichtshofs ins Netz gestellt.

Den Leserzuschriften nach zu urteilen, gehört zu den psychologisch schwierigsten Auseinandersetzungen der Streit um den Unterhaltsanspruch nach Beginn einer neuen Beziehung Unterhaltsberechtigter. Nicht selten wird eingewandt, der Unterhaltsanspruch bestehe schon deshalb unverändert fort, weil das neue Paar nicht unter einem Dach lebe.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat nun einen solchen Fall beurteilt. Das Gericht hat trotz dieses Einwandes, und obwohl der neue Partner eventuell nicht leistungsfähig ist, die Unterhaltsquote auf 2/7 gekürzt. Die Begründung: Die neue Beziehung dauerte schon über zwei Jahre und aus íhr war bereits ein Kind hervorgegangen.
Sie können dieses Urteil des OLG Schleswig, Az.: 8 UF 266/03, auszugsweise hier nachlesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich umfassend in einem Urteil zur Rechtmäßigkeit von Arbeitsverträgen mit einer langfristigen Bindung des Arbeitgebers geäußert: Grundsätzlich rechtswirksam ist selbst ein Arbeitsvertrag, der eine ordentliche Kündigung für die gesamte Lebenszeit des Arbeitgebers ausschließt.
Der vom BAG beurteilte Fall veranschaulicht eine typische Problematik: Die Arbeitnehmerin war als Haushälterin und Altenpflegerin bei einem älteren Herrn beschäftigt. Oft ist unklar, ob der Arbeitgeber mit einer langfristigen Bindung sich und seine Mitarbeiterin gegenüber Dritten schützen wollte, oder ob eine Schwäche - der Arbeitgeber war im entschiedenen Falle krank - ausgenutzt wurde.
Sie können das gesamte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 153/03, hier nachlesen.

Heute und morgen tagen die Bayerischen Zeitschriftenverleger.
Die Zeitungsverleger sind gestern im Rahmen der Münchener Medientage mit bemerkenswerten Erklärungen hervorgetreten. So erklärte der VBZS-Vorsitzende Hermann Balle, „es sei 'unfaßbar', dass der Bundeskanzler das Urteil (des Europäischen Gerichtshofs zu Prominenten vom 24. Juni 2004) als die in Stein gemeißelte Pressefreiheit bezeichnet habe”.
Morgen referiert Prof. Schweizer auf der Jahreshauptversammlung des VZB über „Die Bedrohung der Pressefreiheit durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004”.
Das gesamte Veranstaltungsprogramm der Jahreshauptversammlung des VZB einschließlich Veranstaltunsort und -zeit können Sie hier nachlesen.

Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag entschieden.
Über das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (Az. VIII ZR 361/03) hatten wir bereits am 18. September in dieser Rubrik berichtet und vor zu starken Verallgemeinerungen gewarnt. Insbesondere hatten wir darauf hingewiesen, dass es der Bundesgerichtshof nicht schlechthin für unzulässig hält, dem Mieter Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Beanstandet hatte der BGH in seinem Urteil damals nur Klauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung diese Rechtslage bestätigt. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Erlassen hat der BGH dieses bestätigende Urteil vor wenigen Tagen, am 20. Oktober. Az: VIII ZR 378/03. Veranlasst wurde dieses neuerliche Urteil dadurch, dass ein zweitinstanzliches Gericht die Rechtsprechung des BGH missverstanden hatte.
Klar ist somit: Wird der Mieter nicht nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, sondern der tatsächlich Zustand der Wohnung berücksichtigt, dann ist gegen die Überwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter grundsätzlich nichts einzuwenden.
Auf eine Besonderheit hatte das neue Urteil noch einzugehen: Die Wohnung wurde nach Auszug des Mieters umgebaut. Der BGH zu diesem Sonderfall: Der Erfüllungsanspruch des Vermieters wandelt sich im Wege der Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um. Der Ausgleichsanspruch ist - so die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil - insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche.
Selbstverständlich werden wir die vollständige Begründung sobald wie möglich ins Netz stellen.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.