Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfstextes zur Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb legt fest:
„Eine (rechtswidrige) unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Streitigkeiten zur Anwendung sind schon auf den ersten Blick vorhersehbar. So wird garantiert die Meinung vertreten werden, für Anrufe bei Verbrauchern würde die mutmaßliche Einwilligung nicht ausreichen. Die Verbände sind jetzt aufgerufen zu intervenieren.
Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein können nun die meisten Betriebsräte für sich einen Internetzugang beanspruchen.
Der Beschluss geht davon aus, dass die Nutzung des Internets heute üblich ist. Wesentlich ist nach dem Beschluss weiter, dass sich der Betriebsrat zu bestimmten Fachfragen per Internet einen umfassenden Überblick verschaffen könne, - zumal die Gewerkschaften vielfach nur noch über das Internet informierten.
Aus dieser Entwicklung schließt das LAG, dass der Betriebsrat jedenfalls dann einen Internetzugang beanspruchen darf, wenn dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten erwachsen, weil er auf Grund einer Flatrate-Vereinbarung eine pauschale Vergütung zahlt. Az.: 1 Ta Bv 16/02. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Mann braucht jedoch kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil bestätigen und eher noch großzügiger urteilen wird.
Die aktuelle Ausgabe 21/2003 der SUPERillu berichtet über einen eineinhalbstündigen Besuch des Wirtschafts- und Arbeitsministers in der Redaktion. Eine SUPERillu-Frage an den Minister:
„Mit der EU-Osterweiterung wird die Konkurrenz für den Standort Deutschland ab 2004 noch härter... Wie können wir dagegen bestehen?”
Der Minister:
„Unterm Strich wird die Bilanz positiv aussehen - insbesondere, wenn es uns gelingt, bei Forschung und Entwicklung immer einen Schritt voraus zu sein.”
Gut zu wissen.
Das Langericht Frankfurt a.M. hat den Pauschalbetrag zur Entschädigung für einen vertanen Urlaubstag auf 72 Euro erhöht. Es hat nicht nur 130 DM auf 66,47 Euro umgerechnet. Vielmehr hat es die Einkommensentwicklung bis zur Einführung des Euro berücksichtigt. Seit der letzten Erhöhung auf 130 DM im Jahre 1998 ist das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen bis zur Einführung des Euro als alleinigesgesetzliches Zahlungsmittel um ungefähr 8% gestiegen, - so das Statistische Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2001. Ergo: Erhöhung von DM 130 auf Euro 72 Euro. Az.: 2-19 0 233/02.
Selbst in Extremfällen müssen Sie gar bis zum Oberlandesgericht kämpfen, bis Ihre Versicherung Sie bei Diebstahl aus der Fahrzeugteilversicherung entschädigen muss. Womöglich verlieren sie sogar selbst noch dort und zahlen jede Menge Gerichts- und Anwaltskosten. Ständig wird den Versicherungsnehmern entgegengehalten, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt und deshalb sei die Versicherung nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes von der vertraglich festgelegten Pflicht zur Leistung frei.
Ein aktuelles Beispiel für einen Extremfall: Das Fahrzeug des Versicherten war eingekeilt. Es war zwischen davor, dahinter und daneben abgestellten Fahrzeugen derart eingekeilt, dass eigentlich klar war: Niemand kann schnell mit dem (eingekeilten) Auto wegfahren; problematisch wird eher sein, "da bald wieder rauszukommen". Außerdem stand - wie ebenfalls unbestritten feststeht - die Mutter des Versicherten beaufsichtigend rechts neben dem Fahrzeug. Mehrere Täter wirkten aber raffiniert zusammen und entwendeten das Fahrzeug.
Die Versicherung hat die Leistung verweigert, weil der Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht worden sei. Der Versicherte klagte. Aber das Landgericht gab der Versicherung sogar Recht. Erst das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte ein Einsehen. Az.: 7 U 203/99. Dort sassen wohl Richter, die auch schon einmal unpedantisch getankt oder im privaten Kreise diesen Fall besprochen haben. Es geht in sochen Fällen immerhin darum, dass dem Versicherten vorgeworfen werden muss, er habe sich grob fahrlässig verhalten.
Bislang wurde angenommen, zwischen Arbeitskollegen bestünden grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Gegenseitige Fürsorgeoflichten wurden verneint. Ansprüche unter Arbeitskollegen konnten nur entstehen, wenn die verhältnismäßig strengen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllt worden sind.
Durch die Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch den neuen § 311 Abs.2 BGB, hat sich die Rechtslage grundlegend verändert. Nach § 311 Abs.2 entsteht bereits durch geschäftsähnliche Kontakte ein Schuldverhältnis. Arbeitnehmer stehen in einem solchen Kontakt. Zu den gegenwärtig wichtigsten Konsequenzen gehört, dass mobbende Arbeitskollegen schnell in die eigene Insolvenz geraten können. Das Problem muss erst noch richtig entdeckt werden. An entlegener Stelle erwähnt es der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Günter Schaub; - nämlich in Heft 6/2003 der „EWiR”. Anlaß war ein Beschluss des OLG Koblenz, Az.: 5 U 13/03.
Alle Abhandlungen zum Mobbing müssen umgeschrieben werden. Sehr schnell haftet nun ein Arbeitnehmer, der seinen Kollegen falsch anschuldigt oder falsch verdächtigt, für den gesamten Schaden. Bereits Fahrlässigkeit reicht aus.
Die Konsequenzen dieser Gesetzesänderung reichen noch viel, viel weiter. Alle, die zur Schuldrechtsreform geschrieben hatten, sie ändere im Arbeitsrecht nicht viel, haben sich geirrt. Über das weitere neue Problem eines Verbots von Vertragsstrafen im Arbeitsrecht haben wir in dieser Rubrik bereits berichtet. Vieles ist offen.
Was die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitskollegen betrifft, müssen Rechtsprechung und Lehre erst noch beginnen, die neue Situation auszuloten. Ändert der neue § 311 BGB wirklich derart grundlegend? Ist er doch anders auszulegen? Müssen Schadensersatzpflichten - wie bei der gefahrgeneigten Arbeit - eingeschränkt werden? Auch Fragen des Mitverschuldens werden Bedeutung gewinnen.
Den Rechtssoziologen bieten diese Entwicklungen weitere Beispiele dafür, wie brüchig Rechtssetzung und Rechtsanwendung sind. Da wird auf irgendeine Fallgruppe hin das Gesetz geändert; andere Fallgruppen werden vom Wortlaut genauso erfasst, aber nicht bedacht. Tausende von Abhandlungen, Schriftsätzen und Prozessen folgen; und für die Anwendung ganz anderer Normen werden tiefsinnige Rückschlüsse aus § 311 gezogen, obwohl dieser § 311 vielleicht anders formuliert worden wäre, wenn der Gesetzgeber weiter gedacht hätte.
Für den 20. Mai, 18 Uhr, hat SUPERillu Online ohnehin bereits einen Live Video-Chat zum Thema Mobbing angekündigt. Selbstversändlich können Sie - erstmals in einem Chat - zu dieser neuen Sach- und Rechtslage Ihre Fragen stellen.
So hat das Saarländische OLG entschieden. Az.: 3 U 26/02 -1-. Das Gericht räumt dem Fahrer nicht ein, dass er vor Schreck fehlerhaft reagiert. Der eine oder andere wird sich fragen, ob vor den Richtern noch nie ein Tier über die Straße gelaufen ist, oder ob die Richter überhaupt nicht Auto fahren, oder ob die Richter ganz im Gegenteil geübt sind, Rallys zu fahren. Aber: Andere Gerichte haben bereits in gleichem Sinne entschieden wie das Saarländische OLG. Das Urteil können Sie hier nachlesen.
In der morgen, 17. Mai, erscheinenden Ausgabe stellt die „freundin” für Ihre Leserinnen und Leser ihre Rechtsdienste dar. Hier können Sie die Hinweise auf die umfassende Service-Palette nachlesen.
Das hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan gerufen. Sie stritt sich vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 225/99) mit einem privaten Radiosender, der seinen Zuhörern einen Gewinn von 1.000,00 DM versprach, wer sich als 10. Anrufer bei ihm meldete, nachdem ein zuvor bekannt gegebenes Musikstück im Rundfunkprogramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke gespielt, waren es schon 100.000,00 DM usw. Die Verbraucherschützer hielten dies für wettbewerbswidrig als übertriebenes Anlocken der Hörer wegen der als spektakulär empfundenen Gewinne und dem Zwang, die Rundfunksendung über längere Zeit zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders: Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und seine Entscheidung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, könne die Werbung mit einem Gewinnspiel gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen. Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen