Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Lifestyle-Magazin „max” erscheint seit 1991 (bundesweit) im Max Verlag. Die Online-Version des Magazins ist seit 1996 unter der Domain „max.de” zu finden und wird heute von der TOMORROW FOCUS AG veröffentlicht. Für den Max Verlag ist seit 1997 die Wortmarke „http://www.max.de” eingetragen.
Seit April 2003 hat der Beklagte unter der Internetdomain „max-magazin.de” ein Online-Portal auch im Bereich des Lifestyle betrieben.
Geklagt haben der Max Verlag und TOMORROW FOCUS gemeinsam. Das Landgericht München I hat den beiden auf der ganzen Linie Recht gegeben: wegen Verwechslungsgefahr und auch wegen einer Behinderung im Sinne des § 1 UWG.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I und die von uns vorangestellten Leitsätze nachlesen. Az.: 1HK 0 20807/03.

Er war den ganzen Tag am überlegen, wie komm ick bloss an ander lüt ihr Jeld. Das Ergebnis der Überlegungen war dann nicht so ganz perfekt: Er lud in Briefen andere ein, ihm Angebote zu unterbreiten. Als Telefon-Nummer gab er eine 0190-Nummer an. Solche Versuche verstoßen - selbstverständlich - gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Hier können Sie den Fall mit unseren Leitsätzen nachlesen. Az.: Oberlandesgericht Koblenz 4 W 472/02.
Anmerkung: Das Geschäft funktioniert trotz solcher Urteile, solange sich andere nicht wehren und die Einnahmen aus deren Anrufen die Kosten übersteigen.

Ein Betriebsrat wollte durchsetzen, dass generell an den Wochenenden und an Feiertagen in einer Redaktion nur gearbeitet weden darf, wenn er zustimmt. Der Betriebrat zielte vor allem auf die Arbeit für eine jeden Donnerstag erscheinende Zeitschrift. Das Arbeitsgericht München hat in einem neuen, noch unbekannten Beschluss diesen Antrag samt und sonders zugunsten des Verlages abgewiesen.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts legt das Gericht in seinem Beschluss detailliert dar, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen darf, wenn aus Gründen der Aktualität gearbeitet wird. Der Beschluss macht auch klar, dass diese Redaktionsfreiheit nicht nur für Objekte gilt, die montags erscheinen.
Die Entscheidungsgründe zeichnen sich vor allem auch dadurch aus, dass das Gericht viel Verständnis für die Aktualität von Zeitschriften zeigt. Wörtlich:
„Sowohl die Zeitschrift als wöchentlich erscheinendes 'People-Magazin' als auch Sonderausgaben... leben eindeutig von ihrer Aktualität. Die Leser dieser Zeitschriften wollen aktuellst informiert sein über die neuesten Geschichten der gerade interessanten Prominenten.”
Diese beiden Sätze müssten eingerahmt in den Gewerbeaufsichtsämtern ausgehängt werden.
Sie können hier den Beschluss des Arbeitsgerichts München und unsere Leitsätze nachlesen.

Ein Journalist und ein ihn unterstützender Unternehmensberater haben als Interessenten bei einer „Unternehmensberatung” vorgesprochen. Mitarbeiter dieser Unternehmensberatung boten an, Werbung in einer Sendung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu platzieren.
Die Unternehmensberatung für Schleichwerbung beantragte einstweilige Verfügungen gegen die Verwertung des recherchierten Materials. Sie ging (und geht immer noch) getrennt gegen den Journalisten und den ihn unterstützenden Unternehmensberater vor. Das vom OLG München erlassene Urteil erging zugunsten des unterstützenden Unternehmensberaters, also gegen die Schleichwerbung anbietende Unternehmensberatung.
Dieses Urteil hat Seltenheitswert und kann insgesamt für den investigativen Journalismus als Vorbild dienen. Die juristische Problematik besteht vor allem darin, dass bei der Rechtsanwendung der investigative Journalismus besonders gewürdigt werden muss.
Wir haben Ihnen dieses Urteil, in Leitsätzen detailliert zusammengefasst. Diese Leitsätze und das Urteil finden Sie hier in unserer Bibliothek bei „eigenen Entscheidungen”.

Die erste Instanz hatte noch umfassend zugunsten des Titels „netNite” geurteilt: Unterlassung, Löschung, Auskunft, Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile.
Die TV-Sendung „netNite” war das erste Online-Magazin im deutschen Fernsehen. Es wurde mit 19 Folgen für das ZDF produziert. Es soll geplant sein, das Projekt fortzusetzen. - Für Hubert Burda Media ist im Jahre 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke „netnight” eingetragen worden.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin notgedrungen ihre Klage insgesamt zurückgenommen. Der - immer wieder übersehene - Grund: Mit einem Titel kann gegen eine Marke nur erfolgreich vorgegangen werden, wenn der Titel ausnahmsweise auch über eine Herkunftsfunktion verfügt. Eine Herkunftsfunktion konnte verständlicherweise für den Titel der TV-Sendung nicht nachgewiesen werden. Folglich blieb der Klägerin eben praktisch nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen.
Wir stellen Ihnen hier das Protokoll der Sitzung zur Verfügung. Es formuliert klar, was jeder Titel- und Markenrechtler stets mitzubedenken hat.

In der Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes, ZTR, hat Rechtsanwalt Berger-Delhey aus unserer Kanzlei mit Seneca das neue Kündigungsschutzrecht beschrieben:
„Wer nicht weiß, in welchen Hafen er will, für den ist kein Wind der richtige - Anmerkungen zum reformierten Kündigungsschutz”.
Wir haben Ihnen diese Abhandlung hier ins Netz gestellt.

Schlussabsatz eines soeben bei uns eingegangenen Gerichtsbeschlusses:
„Diese Entscheidung ergeht leider mit erheblicher Verzögerung. Aber der unterzeichnende Richter ist mit Arbeit überlastet. Er hat deshalb diese Angelegenheit gegenüber ihm gewichtiger erscheinenden anderen Sachen zurückgestellt.”

Seit Ende der 60er Jahre müssen die privatrechtlich tätigen Institute mit der Verwaltungs-BG streiten. Wenn Sie sich orientieren möchten: Die meisten privatrechtlich tätigen Institute sind Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute. Wenn Sie auf die Mitgliederliste klicken, werden Sie die Institute treffen, von denen Sie immer wieder hören.
Zunächst, also vor mehr als 30 Jahren, war zwischen der BG und den Instituten zu klären, dass für Interviewer keine Beiträge abzuführen sind. Auch später kam dieses Thema immer wieder einmal auf, vor allem zur Zeit der neuen, jedoch später aufgehobenen gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbständigkeit. Es blieb stets dabei, dass für Interviewer grundsätzlich keine Beiträge abzuführen sind.
Seit 1985 bis heute müssen die Institute immer wieder um die Eingruppierung streiten. Nur gelegentlich zwischendurch hat die BG gleich richtig eingestuft. Die falschen Einstufungen haben die Institute stets stark belastet. Die BG musste jedoch schließlich über die Jahre hinweg ausnahmslos korrigieren. Die Gerichtsverfahren dauerten durchschnittlich vier Jahre.
Soeben wurde für die neuesten Verfahren erreicht, dass sich die Verwaltungsberufsgenossenschaft vor Gericht bereit erklärt hat, die Institute für die Jahre 1998 bis 2000 rückwirkend dorthin einzustufen, wo die Institute hingehören; nämlich:
In die Gefahrtarifstelle 17 (Institute für Wissenschaft und Forschung) mit der damaligen Gefahrklasse 0,53.
Die ganze Geschichte der notwendigen Auseinandersetzungen können Sie hier nachlesen.

Nach einem Urteil des LG München I handelt ein forensisch-genetisches Labor nicht wettbewerbswidrig, wenn es ohne Zustimmung der Mutter und des Kindes ein Abstammungsgutachten erstellt, und wenn es für diese Tätigkeit wirbt.
Das LG München I nimmt sogar an, dass es ein Grundrecht des tatsächlichen oder rechtlichen Vaters gibt zu erfahren, ob ein Kind von ihm stammt.
Az. 17 HK 0 344/03.

Der FOCUS berichtet in seiner morgen erscheinenden Ausgabe.
Das Paar hatte sich schon von Ringier mit einem Betrag in Euro-Millionenhöhe entschädigen lassen. Die anderen von Borer-Fielding angegangenen Verlage und die Sender verweigerten Geldentschädigungen. Teilweise wurden umgekehrt Verfügungen gegen Frau Fielding und Herrn Borer erlassen. Das Ehepaar behauptet, es sei systematisch in seiner Privat- und Intimsphäre verletzt worden. Von Anfang an drohte Borer-Fielding mit einer Klage in den U.S.A. Dort werden bekanntlich unter bestimmten Umständen erheblich höhere Beträge zugeprochen als in Deutschland.
Obwohl Frau Fielding U.S.-Bürgerin ist und auch Herr Borer versuchte, eine möglichst enge Verbindung zu Texas zu demonstrieren, erklärte sich das Gericht in Dallas für international unzuständig und wies die Klage ab. Angekündigt hatte Thomas Borer, er werde einen zweistelligen Millionen-Dollar-Betrag einklagen. Im Gerichtsverfahren selbst hat er den Betrag noch nicht beziffert, wenn man von einer Äußering im Mediationsverfahren absieht.
Das Urteil kann für alle deutschen Verlage und darüber hinaus für andere Betroffene als Anleitung dienen. Sämtliche wichtigen Anknüpfungen für eine internationale Zuständigkeit werden abgehandelt. Maßgeblich ist für das Gericht letztlich, dass der behauptete Schaden im wesentlichen nicht in den U.S.A. entstanden ist. Das Urteil kann mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
Hier können Sie das vollständige Urteil nachlesen. Leitsätze werden wir noch formulieren.