Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein weiteres Urteil zum Thema haben wir für die Nutzer der von uns betreuten Ratgeber-Dienste eingestellt: Ein Katzenliebhaber konnte sich erfolgreich gegen eine Räumungsklage seines Vermieters wehren. Das Landgericht München I (Az. 14 S 13615/98) entschied, dass wegen einer angeblichen unerlaubten Katzenhaltung ein Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt werden kann. Vertraglich darf nicht verboten werden, Kleintiere in einer Mietwohnung zu halten. Eine angebliche Katzenhaarallergie des Vermieters ließ das Gericht nicht gelten. Die Katze wurde nämlich in einer geschlossenen Wohnung gehalten und zufällige Begegnungen mit Katzen lassen sich schlechthin nie vermeiden. In besonderen Härtefällen kann ein Vermieter allenfalls versuchen, die Katzenhaltung mit einer Unterlassungsklage verbieten zu lassen. Das Urteil können Sie hier abrufen.

Heute um 18:00 Uhr Mein schöner Garten Live Video-Chat zum Thema „Lärmende Gartengeräte”. Es referieren Rechtsanwalt Stefan Kining und Rechtsanwalt Kilian Ackermann.

wenn sich der Inlandsbezug dieses Internetauftritts darauf beschränkt, dass bei ihm nur Informationen abgerufen werden können. Wollte man keinen stärkeren Inlandsbezug verlangen, würden Unternehmen weltweit behindert, obwohl dem deutschen Rechteinhaber derart weitreichende Rechte gar nicht zustehen. So entschieden hat das OLG Karlsruhe in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Az.: 6 U 9/02.

Leser, die ihre Eltern unterhalten, klagen in Anfragen immer wieder darüber, dass ihre Geschwister nicht für ihre Eltern mitsorgen. Meist wird um die Beteiligung an den Kosten eines Altenpflegeheimes gestritten. Im Mittelpunkt des Streites steht häufig, dass ein Unterhaltspflichtiger - angeblich oder tatsächlich - nichts verdient, seine Familie aber dennoch gut lebt, weil der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen „auf dem Geld sitzt”.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden:
Schwiegerkinder sind - dies ist keine Neuigkeit - nur in Extremfällen ausnahmsweise gegenüber den Eltern ihres Ehegatten unterhaltspflichtig. Deshalb müssen sie - darum ging es vor allem in dem neuen Urteil - auch keine Auskunft über ihr Einkommen geben. Allerdings kann sich das Einkommen von Schwiegerkindern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Abkömmlings auswirken. Lediglich in diesem Rahmen ist das Einkommen von Schwiegerkindern zu berücksichtigen. Allein deshalb müssen Schwiegerkinder aber keine Auskunft erteilen. Nur der Abkömmling muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht angeben, wie sich die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten auf seine eigene wirtschaftliche Situation auswirken. Wenn insofern an ihn beweislich nicht heranzukommen ist, kann sich der zahlende Bruder nicht erfolgreich an die Ehefrau wenden. Az.: XII ZR 229/00. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Wer diese Rechtsprechung für ungerecht hält, dem kann man nur antworten:
Es verhält sich in manchen Fällen noch schlimmer als Sie denken. Im entschiedenen Fall ist der unterhaltspflichtige Sohn, der seinen Bruder mit den Kosten für das Altenpflegeheim im Stich lässt, bei seiner Frau angestellt. Soweit es sich dem BGH-Urteil entnehmen lässt, steuert dieser verheiratete Bruder nach wie vor keinen Pfennig zu den Kosten des Altenpflegeheimes bei. Die messerscharfe Logik der Juristen dieses Senats schreckt so etwas nicht ab. Die Rechtsprechung wird sich, wenn überhaupt, erst ändern, wenn irgendwann dieser Senat neu besetzt wird, oder wenn der BGH über einen noch krasseren Fall entscheiden muss. Nur nebenbei dazu, wie zufällig mitunter Recht gesprochen wird: Wie wohl das Gericht entschieden hätte, wenn ein Richter dieses Senats seine Mutter allein unterhalten müsste, nur weil sein Bruder eine so geschickte Konstruktion gefunden hat und weit besser daherkäme als der Richter?

Wünsche des Arbeitnehmers sind zwar nach dem Gesetz zu berücksichtigen; jedoch nur, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Als dringende betriebliche Belange sind Betriebsferien anzuerkennen. Rechtliche Grundlage für die Anordnung von Betriebsferien ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Az.: 11 Sa 378/02. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Wir werden wieder berichten.

Erst soeben, am 4. Mai hatten wir berichtet, dass sich das Opt-in-Prinzip durchgesetzt hat: Grundsätzlich darf nur mit vorheriger Zustimmung des Adressaten mit E-Mails geworben werden.
Diese Rechtslage wurde auch schon auf Informations-E-Mails politischer Parteien ausgedehnt.
Nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein sind dagegen bei der Werbung von Gewerkschaftsmitgliedern per E-Mail für jeden Fall „die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen, nämlich das koalitionsspezifische Interesse von Gewerkschaften Mitglieder zu werben auf der einen Seite und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Abeitgebers, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt wird, auf der anderen Seite”. Az.: 6 Sa 562/99.
Die Arbeitsgerichte können demnach de facto nach ihren eigenen Vorstellungen urteilen. Im konkreten Fall hat das Gericht sogar einen Weg gefunden, nicht einmal abwägen zu müssen. Gestritten wurde um eine Abmahnung. Ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, ein Mitglied der IG-Metall, hatte an 350 Mitarbeiter eine E-Mail geschickt. Das Gericht urteilte, die Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber in der Abmahnung nicht dargelegt hätte, warum nach der Abwägung in diesem Einzelfall ein E-Mail-Werbung unzulässig gewesen sei.
Arbgeitgeber und Arbeitnehmer werden nicht hoffen dürfen, dass aufgrund der neuen Entwicklung im EU-Recht das Arbeitsrecht wenigstens in diesem Bereich etwas einfacher werden könnte.

„Ich bin ein fauler Mensch, neige zu Wutausbrüchen, bin geschieden und habe Kinder aus erster Ehe. Vielleicht mögen Sie mich deshalb.” FOCUS-Ausgabe von morgen mit Zitat aus dem ”Kicker”.

Helmut Markwort in seinem Tagebuch - FOCUS-Ausgabe von morgen, 12.5.: „Wir notieren die Unterteibung des Jahres: Vor der amerikanischen Handelskammer definierte der Kanzler das dramatisch gestörte Verhältnis zwischen den USA und Deutschland als 'gelegentliche Meinungsverschiedenheiten´.”

Das wird morgen der FOCUS melden. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat das Verfahren an die Staatsanwaltschft zurückgegeben, nachdem diese zuvor keinen Anfangsverdacht erkennen konnte, Kirch jedoch Beschwerde einlegte und zwei Rechtsgutachten präsentierte. Hintergrund ist die bekannte öffentliche Interview-Äußerung Breuers mit der negativen Einschätzung zur Liquidität der Kirch-Gruppe.
Dieses Verfahren interessiert nicht nur wegen der finanziellen Folgen für Kirch und die medienpolitische Zerschlagung eines für Deutschland herausragenden und so wichtigen Lebenswerks. Es betrifft vor allem die Grundsatzfrage, ob Breuer für den Verfall einer verantwortungsbewussten Politik der Banken steht, und ob die Banken ihre Wirtschaftsethekik geändert und dadurch einer funktionierenden Wirtschaft die Grundlage entzogen haben.
Rechtliche Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bildet allerdings nur das Kreditwesengesetz. Mehr hat das deutsche Recht, obwohl sonst alles und jedes geregelt wird, nicht zu bieten.

Ein aufschlußreiches Beispiel bildet ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Az: 26 0 396/02.
Kurz der Fall: Ein Anlageobjekt wurde mehr oder weniger zum Flopp. Der Anleger wollte sich beim Anlagevermittler schadlos halten.
Der Anlagevermittler hat - so das Landgericht Stuttgart - „zwar in der Klageerwiderung lehrbuchmäßig ausführen lassen, über welche Umstände im einzelnen und besonderen er den Anleger aufgeklärt habe. Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, das die Ausführungen nicht zutreffen”. Und etwas später, in gleichem Sinne:
„Dass der Anlagevermittler den Kläger entsprechend dieser Ausführungen auf die negative Fachpresse hingewiesen hat, glaubt ihm das Gericht nicht.”
Warum ist der Anlagevermittler so „abgeblitzt”, obwohl er doch so perfekt schlüssig vorgetragen hat? Der Sachvortrag hat so nicht zum Anlagevermittler und zum Gespräch, wie es vermutlich wirklich verlaufen ist gepasst. Der Anlagevermittler formuliert nicht wie ein Lehrbuch. Der Sachverhalt, wie ihn der Anlagevermittler zur Begründung seines Klageabweisungsvortrages vortragen musste, konnte sich allenfalls aus verschiedenen Teilen des Gespäches ergeben. Diese Teile hätten dann - möglichst mit Zitaten - wiedergegeben werden müssen. Zur Erleichterung des Sachvortrages in einem eventuellen späteren Prozess, sollten unbedingt Schriftstücke vorgelegt werden. So kann dann der Vermittler besser glaubwürdig Vorurteile widerlegen.
Das Urteil dokumentiert noch einen anderen wichtigen Aspekt: Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Presse lesen und den Interessenten über negative informieren. Sonst, so das LG Stuttgart, machen sie sich allein schon deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig.