Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Bundesgerichtshof hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 1 ZR 123/13 klargestellt, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Parteien des Rechtsstreits betreiben beide eine Apotheke. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Nach der Auffassung des BGH werden durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt. Auch ausnahmsweise durfte die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ein Arzneimittel nicht ohne Rezept aushändigen. Zwar kann laut Gericht der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Dies setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. Nur in wirklich dringenden Fällen darf der Apotheker den Arzt telefonisch unterrichten. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall fehlt es aber an der erforderlichen Therapieentscheidung, weil der Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt hatte. Nach der Auffassung des Gerichts war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen, da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand.
So betitelt die Ausgabe 37/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einem Urteil des LAG Mainz Az. 2 Sa 152/14 wurde eine Kündigung wegen privater Fahrten mit dem Dienstfahrzeug für rechtsunwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber nicht vor der Kündigung abgemahnt hatte.
Anmerkung:
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Abmahnung” eingeben, können Sie sich umfassend zu Abmahnfällen informieren; - auch zu Sachverhalten, bei denen sich ausnahmsweise eine Abmahnung erübrigte.
Herr Dr. Klaus Krause, hoch geehrter und vielfach ausgezeichneter ehemaliger Verleger der Goslarschen Zeitung, ist in der Nacht zum 22. August im Alter von 80 Jahren im Kreis seiner engsten Familie gestorben. Der Verstorbene war seit dem Jahre 1992, beginnend mit unserer gemeinsamen Arbeit im Deutschen Presserat bis jetzt, mit unserer Kanzlei verbunden.
goslarsche.de berichtet in einem ersten Nachruf über Verleger Dr. Krause.
So betitelt die Ausgabe 36/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Über diesen Ausspruch von „Schauspieler” und „Regisseur” Schweiger in der letzten Talkshow von Frau Maischberger wurde schließlich allgemein berichtet:
"Sie gehen mir auf den Sack, echt. Ich finde das so geil, ihren süffisanten Blick, weil sie mich jetzt vorführen wollen, das finde ich so geil."
Schweiger hat sich mit diesem Wortlaut gegen CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer gewandt.
Quelle: European Circle Newsletter und sehr viele weitere Medien wie Tagesspiegel.de
Als Anmerkung eine Allerweltsweisheit: Die Sprache veranschaulicht, wes Geistes Kind jemand ist.
Wenn nach einer Norm eine Rechtserklärung „elektronisch” zu erfolgen hat, reicht ein einfaches elektronisches Dokument aus, also insbesondere eine einfache E-Mail. So hat der BFH zu Presseerklärung.
Anmerkung
Was der BFH zu einem Rechtsmittel entschieden hat, gilt nach seiner Ansicht grundsätzlich allgemein für Rechtserklärungen, lässt sich der Presseerklärung mittelbar entnehmen.
So betitelt die Ausgabe 35/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir hatten an dieser Stelle am 06. Juli 2015 vom Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 02. Juli 2015 (Az.: L 8 KR 273/12) berichtet, in welchem eine abhängige Beschäftigung eines als Marktforschungsinterviewer tätigen Rechtsanwaltes verneint worden war. Die schriftliche Begründung des Urteils wurde uns nun als Parteivertreter vom LSG zugestellt. Aus ihr ergibt sich:
Für die sozialrechtliche Beurteilung der Beschäftigung war in diesem Falle für das Gericht der Parteiwille entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozial-, Arbeits-, und Finanzgerichte ist bei der Statusbeurteilung der Wille der Vertragspartner dann ausschlaggebend, wenn sich die Zuordnung nicht aus objektiven Kriterien ergibt und die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spricht.
Nach Ansicht des Gerichts sprachen für eine abhängige Beschäftigung umfangreiche Leitfäden, welche der Interviewer beachten musste. Sie enthielten nicht nur Ausführungen zu der bei den Befragungen strikt einzuhaltenden Methode, sondern auch zum Verhalten, zur Bekleidung, zum Umgang mit Fahrgästen. Dadurch sei der Interviewer in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert gewesen, weil der Auftraggeber ihn hinsichtlich der Art der Ausführung der Interviews strikt gebunden hätte.
Für eine selbständige Tätigkeit sprachen andererseits nach Ansicht des Gerichts nicht nur die Freiheit des Interviewers, Aufträge überhaupt anzunehmen, sondern auch Zeiten der Befragung selbst zu bestimmen, indem er aus vom Auftraggeber angebotenen Wochenblöcken einzelne Züge herausstreichen und sich somit die Tätigkeitszeiten so zusammenstellen konnte, wie es ihm im Hinblick auf seine sonstige berufliche Tätigkeit passte. Darüber hinaus hat der Interviewer auch fest vereinbarte Zeiten in bis zu 30 % der Fälle nicht eingehalten. Darin sah das Gericht eine „wesentliche unternehmerische Freiheit“ des Interviewers, „die einer abhängigen Tätigkeit fremd ist“.
Entsprechend der zu Beginn der Zusammenarbeit getroffenen Rahmenvereinbarung hatten beide Parteien über Jahre hinweg die Tätigkeit des Klägers als selbständige Tätigkeit aufgefasst und gelebt (z.B. Berechnung der Mehrwertsteuer durch den Interviewer). Schließlich hatten beide Parteien auch noch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich übereinstimmend erklärt, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der so zum Ausdruck gekommene Parteiwille war für das Gericht eindeutig und ausschlaggebend.
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