Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Bei Müllers klingelt es an der Tür. Ein Polizist steht da und fragt: 'Ist hier jemand Amateurfunker?' - Ja, unser Sohn Willi. Um Himmels Willen, das wird doch nicht verboten sein?' - 'Im Prinzip nicht', sagt der Polizist. 'Aber soeben ist die gesamte Bundesmarine ausgelaufen!' ”
Quelle: die neue Ausgabe von SUPERillu 21/2012

Zum Sachverhalt:
Auf der Internetplattform Az. 5 U 51/11) entschied primär über eine Abwägung der beteiligten Interessen, dass durch das Geschäftsmodell von HolidayCheck nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird. Hierzu vertiefte es: „Dieser […] auf ein vollständiges Verbot gerichtete Unterlassungsantrag ist unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit der einzelnen Nutzer und der Allgemeinheit zu weitgehend. Vielmehr hat es […] bei den […] Unterlassungsansprüchen dabei zu bleiben, dass mit ihnen nur das jeweilige rechtsverletzende Verhalten verboten werden, also nur die einzelne, konkret rechtswidrige geschäftliche Handlung Gegenstand eines Verbots sein kann.“
Das LG Berlin (Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11) entschied nachher, dass den Betreiber eines solchen Bewertungsportals zudem keine umfassenden Vorabprüfungspflichten treffen. Zum einen ergibt sich das bereits aus Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), zum anderen gelte dies erst recht, wenn an einer solchen Plattform kein wirtschaftliches Interesse des Betreibers besteht. HolidayCheck sei für die Betreiber wirtschaftlich neutral, weil ihnen letztlich egal sein könne, welches Hotel der Besucher der Seite bucht. Schluss ist außerdem bei der Gefährdung des Geschäftsmodells – Anforderungen mit dieser drastischen Folge sind, so das LG Berlin unter Verweis auf mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, an die Anbieter von Diensten nicht zu stellen.

Zum Hintergrund:
Der Kläger schloss im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Erdgasliefervertrag. Diesen Vertrag widerrief der Kläger, allerdings nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Er begehrte festzustellen, dass das Vertragsverhältnis von ihm gleichwohl wirksam widerrufen worden sei. Die Begründung: Das Energieunternehmen habe als Widerrufsadresse seine Postfachadresse angegeben, diese genüge aber nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Die Entscheidung:
Die Revision der Klägern hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil VIII ZR 95/11 – dieses erging allerdings zur alten Rechtslage vor Änderung der Bestimmungen der 1 C 24.97). Insoweit ist dringend zu empfehlen, in der Widerrufsbelehrung als Widerrufsadresse, an die der Widerruf zu richten ist, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, nicht eine Postfachadresse.

Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 258/11. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor.
Der Fall
Das BAG war von einem Arbeitgeber angerufen worden, nachdem das LAG eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlens einer Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten und die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
2007 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, eine Mitarbeiterin wünsche keinerlei dienstlichen oder privaten Kontakt – vorausgegangen war eine Beschwerde der Mitarbeiterin wegen Belästigung. Aufgrund dieser Beschwerde waren dem Arbeitnehmer „arbeitsrechtliche Schritte“ angedroht worden.
2009 wandte sich erneut eine Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber und schilderte belästigende Kontaktaufnahmen und eine Drohung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung außerordentlich.
Das LAG meinte jedoch, dass eine Abmahnung aus formellen Gründen hätte vorausgehen müssen, und gab der Kündigungsschutzklage statt.
Das Urteil
Zu Unrecht, wie das BAG auf Revision des Arbeitgebers feststellte:

„Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“


Da die Umstände des Einzelfalls vom LAG nicht festgestellt worden waren, musste die Sache vom BAG zum LAG zurückverwiesen werden.

Ein Unternehmen hatte über seine Internetseite Preisvergleiche und Beratung zu verschiedenen Finanzprodukten angeboten. Auf verschiedenen Unterseiten wurden Testurteile mehrerer Testinstitute und Fachzeitschriften wiedergegeben, in denen auch das eigene Angebot des Unternehmens bewertet wurde. Die Fundstellenangaben waren freilich praktisch nicht lesbar.
Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 24. 01. 2012, Az.: 5 W 161/11 entschieden, dass eine „nicht im Ansatz lesbare“ Fundstelle bzw. Quellenangabe einer fehlenden Fundstellenangabe gleichkommt. Denn auch dann fehle es für den Umworbenen an einem leicht erkennbaren und eindeutigen Hinweis darauf, wo die näheren Angaben zu dem Test erhalten werden können. Das Gericht verbot es daher dem Unternehmen, mit Testurteilen zu werben, „ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in lesbarer Form, insbesondere in hinreichender Schriftgröße wiederzugeben.“
Das OLG Hamburg präzisiert damit die Rechtsprechung zu Fundstellenangaben bei Werbung mit Testergebnissen, über die wir an dieser Stelle früher schon unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart berichteten, vgl. Hinweis vom Montag, 6. Juni 2011.

Bei Teilzeit-Jobs lauern viele Tücken. So betitelt die neue Ausgabe - 21/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Grundsätze zur Drittwirkung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind bekannt. Hat sich der Verletzer wegen des abgemahnten Verstoßes einem Dritten gegenüber bereits hinreichend strafbewehrt unterworfen, geht man davon aus, dass die Wettbewerbshandlung sich nicht wiederholt, und er muss deshalb keine weitere Unterlassungserklärung abgeben. Er ist allerdings verpflichtet, den weiteren Unterlassungsgläubigern mitzuteilen, wem gegenüber und in welchem Umfang er sich bereits unterworfen hat.
Wie verhält es sich aber mit den Kosten des Zweitabmahners? Das OLG Oldenburg hat mit einem Urteil Az.: 6 U 247/11 entschieden, dass die Kosten auch dann notwendig i.S.v. § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und somit zu erstatten sind, wenn bereits ein Dritter mit Erfolg abgemahnt hat. Entscheidend ist dabei auf die subjektive Sicht abzustellen, die Kenntnis von der Drittunterwerfung voraussetzt, was in der Regel nicht der Fall ist.
Anmerkung
Der entschiedene Fall war zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass keine Unterlassungserklärung vorlag, sondern eine einstweilige Verfügung ergangen war, zu der der Schuldner aber noch keine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Eine nicht als endgültig anerkannte einstweilige Verfügung kann – etwa nach rechtskräftiger Klageabweisung in einem Hauptsacheverfahren - jederzeit wieder Entfallen und war folglich zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr gegenüber Dritten schon aus diesem Grund ungeeignet.

Allerdings hat der Vater diese Antwort geradezu herausgefordert. „Sagt der Vater zum Sohn: 'Trag doch mal den Mülleimer runter. Du hast die jüngeren Beine.' - Meinst Du nicht, wir sollten zuerst deine alten aufbrauchen.' ”
Quelle: GlücksRevue 20/2012

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat der EuGH, Az.: C-190/10. Zwei Anmelder hatten am selben Tag EU- bzw. spanische Marken angemeldet. Bekanntlich gilt im Markenrecht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das deutsche Gesetz hat sich für den „Anmeldetag“ entschieden (§ 33 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, MarkenG). § 6 MarkenG legt dementsprechend fest:

Kommt Rechten …. derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

Der Europäische Gesetzgeber hat bei der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 27 VO 40/94) ebenfalls auf den „Anmeldetag“ abgestellt. Im Rahmen der Richtlinie 89/104/EWG wurde dieser Bereich jedoch nicht harmonisiert (vgl. insbesondere 5. Erwägungsgrund).
Das spanische Recht legt fest, dass neben dem Anmeldetag auch die Anmeldeuhrzeit die Priorität bestimmt.
Der EuGH entschied nun:

  1. Zwar gibt es unterschiedliche Sprachfassungen der Richtlinie, die einerseits vom „Anmeldetag“, andererseits vom „Datum der Anmeldung“ sprechen. Dies ist aber irrelevant, da „die Pflicht zur Angabe des Datums oder des Tages gewöhnlich nicht die Pflicht zur Angabe der Stunde oder gar der Minute“ mitumfasst.
  2. Unerheblich ist, dass das HABM bei der elektronischen Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen faktisch Datum und Uhrzeit der Einreichung dieser Anmeldungen bescheinigt.
  3. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, dass die Uhrzeit als Bestandteil des „Anmeldetags“ zu berücksichtigen sei, hätte er dies klarstellen müssen.
  4. Auch die Möglichkeit, dass ein nationales Recht auf die Uhrzeit wert legt, gebietet es nicht, die Uhrzeit bei der EU-Markenanmeldung zu erfassen oder zu berücksichtigen: Etwas anderes würde letztlich die Einheitlichkeit des Schutzes einer Gemeinschaftsmarke in Frage stellen.

Anmerkung
Das Ergebnis des EuGH überzeugt:
„Somit untersagt es das Unionsrecht, Stunde und Minute der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nach nationalem Recht zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer Gemeinschaftsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sind.“