Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Richter redet dem Angeklagten ins Gewissen: „In diese traurige Lage sind Sie nur durch den Alkohol gekommen“. Daraufhin meint der Angeklagte sichtlich erleichtert: „Und ich dachte schon, ich wäre selbst dran schuldig.“
Eigene Sammlung aus vielen Qullen

Einen neuen Anlass zur Beurteilung bietet eine Entscheidung des schweizerischen BVGer, Az. B-8557/2010. Beurteilt wurde die Eintragungsfähigkeit der Wort-/ Bildmarke

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Dieser Slogan war u.a. für „medizinische Dienstleistungen“, „Finanzdienstleistungen“, Materialbearbeitung“ angemeldet worden.
Das schweizerische Markenamt IGE vertrat die Ansicht, dass die Bezeichnung lediglich den Slogan „Wir kümmern uns um Augenpflege“ übersetze und nur als „anpreisender Hinweis auf eine Besonderheit und eine Eigenschaft“ verstanden werde – dies sei jedoch nicht für alle Waren und Dienstleistungen zuzulassen.
Auf die Beschwerde stellte das Gericht fest:

  • Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die ausschließlich aus allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen bestehen
  • Übertrifft ein Markentext erheblich die kommunikativen Erwartungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, fehlt ihm die abstrakte Unterscheidungseignung
  • Sloganmarken sind konkret schutzfähig, wenn sich ihre Sinnaussage weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts erschöpft noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird
  • Allerdings könne ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn Slogans unentbehrlich sind.

Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Der Slogan „We care about eyecare“ erschöpft sich in der Aussage, dass sich ein Unternehmen respektive seine Mitarbeiter um Augenpflege oder um „Augenfürsorge“ kümmert. Mithin beschreibt der Slogan nur den Unternehmenszweck und damit die Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen. (mit Ausnahme von „Materialbearbeitung“).
Die grafischen Elemente des Zeichens (weiße Blockschrift auf blauem Rechteck) sei schließlich, so das Gericht, derart banal, dass daraus keine Schutzwürdigkeit bzgl. der angegriffenen Bereiche abzuleiten sei.
Weiterhin urteilte das Gericht, das eine vergleichbare Voreintragung nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, wenn keine ständige rechtswidrige Praxis des Amtes vorgetragen werden könne.
Anmerkung:
Der Schutz von Slogans ist seit langem umstritten. Wir berichteten bspw. über entsprechende Urteile des BGH in unserem Beitrag von 25.11.2010 oder über den EuGH in unserem Beitrag vom 03.03.2010.
Das schweizerische BVGer sah es als erforderlich an, sich im o.g. Urteil vom EuGH abzugrenzen, durch den lapidaren Hinweis, dass dieses Urteil für die Schweiz keine Wirkung entfalte. Die Frage stellt sich aber dennoch, ob die o.g. Kriterien nicht doch eine aus deutscher Sicht hinnehmbare Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Slogans darstellt:
Im o.g. Fall des BGH wurde wegen der Länge deutlich die Erwartung an eine Marke übertroffen, über die Auswirkungen der Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ gibt es geteilte Meinungen („es bleibt alles beim Alten“ bis hin zu „bahnbrechend“). Derzeit tendiert das BPatG beim Alten, vgl. bspw. den Beschluss vom 16.02.2012 - 25 W (pat) 505/12 zur (nicht als unterscheidungskräftig angesehenen Wortfolge „Für unsere Infrastruktur“ oder ebenso zu „dress-for-less“ (BPatG: Beschluss vom 30.12.2011 - 29 W (pat) 59/10)).

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, Az.: B-8006/2010, entschied über die Wort-/Bildmarken:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Die Inhaberin der jüngeren Marke wandte ein, dass das Wort „viva“ gemeinfrei sei und die Gestaltungen hinreichend in Wort und Bild abwichen. Dies sah das IGE jedoch anders, weswegen sich nun das Beschwerdegericht mit der Sache befassen musste:
Das Bundesverwaltungsgericht sah eine hinreichende Markenähnlichkeit und ließ den Gegenargumenten wenig Raum:

  • „In Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 vermag der Begriff "viva" möglicherweise positive Assoziationen zu erwecken. Jedoch wird dadurch, selbst wenn es sich bei der Herbeiführung von Lebensfreude um einen allfälligen Zweck oder eine mögliche Wirkung dieser Dienstleistungen handeln sollte, keine direkt beschreibende Aussage vermittelt.“
  • Zwar seien, so das Gericht, schriftbildliche Abweichungen zu erkennen, jedoch übernehme „das jüngere Zeichen [in akustischer Hinsicht] die Widerspruchsmarke vollumfänglich. Das angefügte Element "Figurstudios für Frauen" dürfte als rein beschreibender Hinweis auf die Natur der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin verstanden werden.

Anmerkung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung (Az.: BGH, I ZR 31/09 – Kappa) zur Frage Stellung genommen, ob eine hinreichende Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht nicht durch weitere Bildelemente neutralisiert werden könne. Damals standen sich folgende Marken gegenüber:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Marken nicht verwechslungsfähig seien, da das „Gemini-Logo“ dominiere und die Gestaltungen stark voneinander abwichen. Der BGH teilte diese Auffassung jedoch nicht, da seiner Ansicht nach nur dann eine Neutralisation in Betracht käme, wenn die betroffenen Waren idR „auf Sicht“ gekauft werden. Da entsprechende Feststellungen fehlten, verwies der BGH die Sache zurück.
Insoweit unterscheidet sich die schweizerische von der deutschen Rechtsprechung.

„Sie ärgert sich Abend für Abend, weil er ewig prahlt. Überhaupt hat sie genug von ihm. Jeden Abend fällt ihm nichts anderes ein als: 'Gute Nacht, Mutter von drei Kindern.' Eines Tages platzt ihr der Kragen, und sie antwortet: 'Gute Nacht, Vater von einem Kind.' ”
Quelle: angelehnt an eine Äußerung in der neuen Ausgabe von „Frau im Trend” 22/2012.

Wem ist noch gegenwärtig, dass das Pfingstfest der „Geburtstag der Kirche” ist? Ist es heute sinnvoll, einen solchen Geburtstag zu feiern, an dem das - von Jesus angekündigte - Kommen des Heiligen Geistes gefeiert wird, obwohl Pfingsten in Deutschland heute eher volkstümlich als kirchlich geprägt ist?

Das OLG Köln, Az. 6 U 239/11, entschied jüngst, wann ein Internetanschlussinhaber aus dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung heraus für Urheberrechtsverletzungen haftet, die sein Ehegatte über seinen Internetanschluss begeht. Konkret ging es um das Anbieten eines Computerspiels zum Download. Im Urteil des OLG Köln heißt es, die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löse noch keine Haftung aus. Dazu sei, so das OLG Köln, entweder die Kenntnis des Anschlussinhabers von den Rechtsverletzungen notwendig, oder dieser müsse eine Aufsichts- bzw. Prüfungspflicht verletzt haben. Letzteres sei zwar der Fall, wenn Kinder den Internetanschluss missbrauchten. Diese Argumentation lasse sich jedoch nicht auf den Missbrauch durch Ehegatten übertragen, zumal einem Internetanschlussinhaber keine anlasslosen proaktiven Prüfungspflichten zumutbar seien.
Da über diese Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Zu einem Urteil des LG Magdeburg (7 O 2274/09 - Pressemitteilung), in dem es um die missbräuchliche Nutzung des Internetanschlusses durch Kinder ging, haben wir bereits am 20.07.2010 unter „Das Neueste“ berichtet.

Entschieden hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil Az. 4 U 232/11 über die Lesbarkeit einer Fundstellenangabe bei einer Testwerbung. Die Lesbarkeit von Fundstellenangaben war schon öfters Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, über die wir auch an dieser Stelle schon mehrfach berichteten: OLG Hamburg vom 24.01.2012, OLG Koblenz vom 14.03.2012, OLG Stuttgart, Az. 2 U 170/10.
Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fundstellenhinweis zu urteilen, dessen Schrift unter der Größe 6-Punkt lag. Das Gericht definiert in seinen Urteilsgründen, was „schlecht leserlich“ meint und somit einer fehlenden Fundstellenangabe gleichgestellt ist: „Schlecht leserlich ist eine Angabe dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser die Angabe auch bei situationsadäquater Aufmerksamkeit allenfalls mit Mühe entziffern kann.“ Diese Mühe hatten die Mitglieder des Senats denn „zwei von drei Senatsmitgliedern [konnten] auch unter Einsatz von Lesebrillen nur mit Mühe“ die Zahlen aus der Fundstellenangabe richtig entziffern. Aus diesen Umständen folgerten die Richter, auf eine ungenügende Lesbarkeit.
Das OLG hob mit dieser Begründung ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisendes Urteil des Landgerichts auf und erließ die Verbotsverfügung.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Darüber hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 14.03.2012 – Az. 9 U 1248/11 – entschieden.
Der Fall:
Ein Kindersitzhersteller hatte in einer Prospektwerbung für seine Produkte mit der Wiedergabe eines Testergebnisses der Stiftung Warentest geworben. Die Fundstellenangabe war mit schwarzer Schrift auf grauem Hintergrund in einer Größe zwischen einer 3-Punkt und 4-Punkt-Schrift wiedergegeben. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt das für zu klein und behauptete, eine Lesbarkeit sei nur ab einer Schriftgröße von 6-Punkt gegeben. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen.
Das Urteil:
Das OLG entschied, sich auf ein früheres Urteil des BGH (BGH GRUR 1987, 301) beziehend: Pflichtangaben zu Testergebnissen müssen für einen „normal-sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung“ lesbar sein. Es kommt daher nicht allein auf die Schriftgröße an, sondern auch auf andere Umstände, z.B. auf den Kontrast oder andere optische Effekte. An diesen Anforderungen fehle es im vorliegenden Fall, so das Gericht. Denn die schwarze Schrift sei in einem grauen Hintergrund eingebettet mit dem Effekt, dass Zahlen wie 0, 3, 6 oder 2 verwischen könnten, weil nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den Zeichen erfolge. Darüber hinaus sei der Druck insgesamt „verwaschen“.
Anmerkung:
Wir hatten schon in der Vergangenheit auf Urteile verwiesen, die sich mit der Lesbarkeit von Fundstellenangaben bei einer Werbung mit Testergebnissen beschäftigten, vgl. OLG Stuttgart Az.: 2 U 170/10 und OLG Hamburg, Az.: 5 W 161/11.