Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Fall:
Eine 45jährige Ingenieurin russischer Herkunft mit einem in Deutschland anerkannten russischen Diplom für Systemtechnik bewarb sich kurz hintereinander zweimal für eine Stelle als erfahrene/n Softwareentwicklerin. Beide Male wurde die Bewerbung zurückgeschickt, ohne dass die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, Sie machte daraufhin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend und trug vor, sie sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden.
Die Entscheidung:
Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (C-415/10) des Bundesarbeitsgerichts, nachdem zuvor auch schon Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Ansprüche verneint hatten, dass kein genereller Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber bezüglich der Gründe der Ablehnung, insbesondere was Besetzung der Stelle und Informationen über den eingestellten Mitbewerber angeht, besteht. Weigert sich das Unternehmen, das die Stelle ausgeschrieben hatte, jedoch insgesamt jegliche Auskunft zu erteilen, kann dies im Einzelfall eine eine indizieren Diskriminierung haben und dem erfolglosen Bewerber zu Schadensersatzansprüchen aus „Kelly“-Urteil (Urt. v. 21.07.2011, C-104/10) auseinandergesetzt.
Zwei Unternehmen meldeten unabhängig voneinander die Marken BOTOLIST bzw. BOTOCYL an, gegen beide erhob der Inhaber der Marke BOTOX Nichtigkeitsklage.
Der EuGH (C-100/11 P) entschied nun, dass die Marke BOTOX im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Gemeinschaftsmarken-Verordnung, GMV, bekannt sei und daher die beiden jüngeren Zeichen jeweils mit dem älteren Zeichen BOTOX gedanklich in Verbindung gebracht werden würden.
Art. 8 Abs. 5 GMV erfordere zwar den Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Jedoch sei es ausreichend, Gesichtspunkte einer ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung aufzuzeigen, da dem Inhaber nicht zuzumuten sei, die eigentliche Verletzung abzuwarten. Ausreichend sei es, dass eine solche Gefahr nach dem ersten Anschein auf Basis einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht nur hypothetisch angenommen werden kann.
Der Gerichtshof meinte, dass „aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „Bot“ oder „Boto“ [eine] gedankliche[…] Verknüpfung zwischen den älteren Marken BOTOX und den streitigen Marken [zu] bejah[en sei,]“ und lehnte die Verteidigungsversuche der Anmelder ab, diese Bestandteile würden als „Verweis auf Botulinumtoxin beschreibend […verstanden]“. Der Verkehr werde bei „Bot“ oder „Boto“ zuerst an BOTOX und erst später an Botulinumtoxin denken, so dass die o.g. Gefahr dargelegt sei.
Ein Internetdienstleister hatte auf eine Verletzungs-E-Mail nicht reagiert. Die eigentliche Markenverletzung stand nicht im Streit, jedoch meinte der Internetdienstleister sich mit der Begründung verteidigen zu können, er habe keine Prüfpflichten verletzt, da ihm der Rechtsverstoß mangels Konkretisierung der betroffenen Marke durch Nennung der Markennummer bzw. eines Registerauszuges nicht offensichtlich gewesen sei.
Das OLG (Az. 2 U 91/11) legte dar, dass der Internetdienstleister nicht als Täter bzw. Beihelfer hafte, jedoch als Störer, und zwar nach folgenden Grundsätzen:
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach VIII ZR 12/12) hat erneut klargestellt, dass derartige Ansprüche des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB unterliegen.
Das DPMA entschied nun (Az.: 30 2011 027 604.8 / 09), was nach unserer Einschätzung viele überraschen wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PIPPI und PIPPA bestehe. Im Einzelnen:
Anmerkung
Wer anderer Ansicht ist, ist nicht dümmer als das DPMA. Wir haben oben in einem Zitat herausgestellt, dass es auf die Verkehrsauffassung ankommt. Die eine Gruppe fasst so auf, die andere anders und eine dritte (die "Restkategorie") ist unentschlossen oder hat keine Meinung. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, müsste zunächst ermittelt werden, wieviele was verstehen. Angenommen, eine Gruppe ist 30 % groß, wäre zu ermitteln, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diese 30 % (die "Quote") ausreichen, oder ob etwa 50 % zu verlangen sind.
Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentative Umfrage durchgeführt wird, stellt das Gericht auf seine Vermutungen ab.
Den Streitparteien steht es aber frei, von sich aus durch ein Institut die richtigen Werte zu ermitteln und die Studie dem Gericht vorzulegen.
Einzelheiten können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion "Verkehrsauffassung" eingeben.
Fälle
„Ihre Experten-Kanzlei … holt für Sie die Kastanien aus dem Feuer“
„Die Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“.
Die Entscheidung
Das Kammergericht (5 U 191/10) akzeptierte diese Werbung. Der Verkehr werde nicht irregeführt, da das „Reklamehafte“ des Slogans deutlich werde und der Verkehr daher nur annehme, dass die werbenden Anwälte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Rechtsgebiet tätig gewesen seien, was aber in tatsächlicher Hinsicht zuträfe.
Der Adressat der Werbung erwarte „[auch] nicht eine Qualifikation, die im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen mehr als die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt des entsprechenden Gebiets zu stellen sind.“
Anmerkung:
Wir berichteten bspw. über eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, das bei Verwendung der Bezeichnung „Spezialist“ im Jahr 2009 eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung eines Fachanwalts übersteigt verlangte (vgl. unser Beitrag vom 29.12.2009).
Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Zigarettenpackungen bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und stützte sich zum Beweis auf eine verdeckte Videoüberwachung.
Die Entscheidung:
Das Urteil des BAG liegt im Volltext noch nicht vor, aber aus einer Pressemitteilung lässt sich lesen, dass das BAG bei verdeckter Videoüberwachung eine Beweisverwertung nur dann zulässt, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.“
Anmerkung:
Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Diebstahl hatten wir im Zusammenhang mit der Emmely-Rechtsprechung bereits häufiger berichtet: Sowohl am 22. März 2011 als auch am 20. Oktober 2010 und am 22. Oktober 2010. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ebenfalls kein neues Thema, auch hierüber haben wir zuletzt am 14. April 2011 bereits berichtet.
Das AG Frankfurt (Main) setzt in einer Entscheidung 31 C 2528/11 seine kritische Haltung zur Anwendung des Beitrag vom 12.04.2010. Wenn Sie links in der Suchmaske „fliegender Gerichtsstand“ eingeben, finden Sie weitere Treffer.
Nachtrag:
Das LG Frankfurt a.M. hat das Urteil des Amtsgerichts inzwischen aufgehoben, siehe Meldung vom 29. August 2012.
Welche Rechte die Rechtsprechung für einen Arbeitnehmer aus der Meinungsfreiheit nach 12 C 12.264, noch nicht im Grundsatz, wohl aber im Ergebnis besonders weit gegangen:
„ ... der Begriff der Schmähkritik [ist] aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ... . Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung ... .“
Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich im nicht-öffentlichen Bereich ihres Facebook-Accounts äußerst abfällig über einen Kunden ihres Arbeitgebers geäußert hatte. Zwar bestätigte das Gericht, dass die Äußerungen in grobem Maße unsachlich, geschäftsschädigend und ehrverletzend seien. Ihrer Einstufung als reine Schmähkritik stehe aber entgegen, so das Gericht, dass die Klägerin erkennbar ein bestimmtes Verhalten des Kunden kritisieren, diesen aber nicht ausschließlich diffamieren wollte.
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