Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Man kann nicht oft genug davor warnen, auch wenn die Masche längst bekannt ist, nämlich:
Unternehmen werden angeschrieben und gebeten, die in einem Formular aufgeführten Daten zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Daten sollen dann mit einer Unterschrift bestätigt und das Formular zurückgefaxt werden. Jedoch steht versteckt im Kleingedruckten, dass für den neuen Eintrag in einem privaten Branchenbuch Kosten fällig werden, meist jährlich 500 €, und es sich außerdem um einen Zwei-Jahresvertrag handelt, der sich automatisch verlängert.
Die Rechtsprechung, etwa (OLG Frankfurt, Az: 6 U 187/07), argumentiert bislang, dass bei solchen Vertragsfallen die Vergütungsvereinbarung nicht stillschweigend verlängert wird.
Neues bringt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 100/11, die ein Verband erstritten hat. Nach der Auffassung des OLG handelt es sich bei einem kostenpflichtigen Eintragungsangebot, das dadurch verschleiert wird, dass nicht wie sonst üblich geradezu reklamehaft auf den Preis und die Leistungen des Branchenbuchs hingewiesen wird, um eine unlautere geschäftliche Handlung, § 4 Nr.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und eine irreführende Handlung, § 5 I UWG.
Entschieden hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss Az.: 15 O 377/11. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bülow wird durch die Benutzung des Namenszuges „Loriot“ im Zusammenhang mit der Biografie und dem Schaffen des Künstlers Vicco von Bülow in einer Online-Enzyklopädie nicht verletzt, da sich die Nutzung des Namenszuges in dem durch Art. 5 Grundgesetz, GG, geschützten Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hält.
Sachverhalt:
In der deutschsprachigen Ausgabe eines bekannten Suchportals fanden sich, wenn man den Suchbegriff „Loriot“ eingab, Abbildungen des persönlichen Schriftzugs von Loriot, mit dem er seine Werke unterzeichnet hat. Die Klägerin, eine Miterbin von Bülow, nahm das Suchportal auf Unterlassen in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat in der Benutzung des Schriftzuges „Loriot“ weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), noch eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S.2 Nr. 2, 19a Urheberrechtsgesetz, UrhG) gesehen.
Zum Persönlichkeitsrecht:
Das Gericht äußert in dem Beschluss, dass das fortwirkende Lebensbild des verstorbenen Vicco von Bülow durch die öffentliche Zugänglichmachung des Namenszuges auf dem Suchportal des Beklagten nicht schwerwiegend entstellt wird. Außerdem überschreite, so das Gericht, die öffentliche Zugänglichmachung des Schriftzuges im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Biografie und des Schaffens des Künstlers im Rahmen einer Online-Enzyklopädie den von Art. 5 GG geschützten Bereich der Informationsfreiheit nicht.
Zum Urheberrecht:
Eine Urheberrechtsverletzung liege schon deshalb nicht vor, so das LG Berlin, weil der persönliche Schriftzug des Vaters der Klägerin mit seinem Künstlernamen kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG fehle. Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begründe noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände nicht geeignet seien, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben.
Anmerkung:
Ausgemalte Initialien und vergleichbar gestaltete Schriftzeichen können zwar grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. Hanser-Strecker, FS Kreile 1994, S. 269 zum Schutz des Notenbildes) Mit dieser Entscheidung folgt das Gericht aber der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Gerichte bei Schriftzeichen mit der Zuerkennung von Urheberrechtsschutz zurückhaltend sind. So hatte der BGH z.B. die Schutzfähigkeit von Europapost (BGHZ 22, 209), von Candida-Schrift (BGHZ 27, 351) und bei der Tele-Info-CD für Schriftzeichen des Schrifttyps „Galfra“ (BGH GRUR 1999, 923/924) verneint. Davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit, Schriftzeichen wegen ihrer besonderen Gestaltung nach dem Geschmacksmustergesetz schützen zu lassen.
So betitelt die neue Ausgabe - 34/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Der Hotelfahrstuhl streikt und die Gäste müssen zu Fuß die Treppen hoch steigen. Um sich das Aufsteigen zu erleichtern, erzählt sich das Ehepaar auf jeder neu erreichten Etage je einen Witz. Wie sie im vorletzten, dem 15. Stockwerk zu ihrem Zimmer angekommen sind, sagt die Frau: 'Jetzt weiß ich aber keinen mehr!' - 'Aber ich', meint der Mann. Wir haben den Zimmerschlüssel beim Pförtner liegen gelassen.' ”
Quelle: Die neue, aktuell am Kiosk ausliegende Ausgabe der SUPERillu 33/2012.
Ein bekanntes Problem: Rechtsberater, die im Gegendarstellungsrecht ungeübt sind, leiten dem in Anspruch genommenen Medium gleich mehrere unterschiedliche Textfassungen in der Hoffnung zu, dass zumindest eine dieser Fassungen im Streitfall vor Gericht Bestand hat. Dem hat das OLG Hamburg mit seinem Beschluss Az.: 7 W 53/12 einen „Riegel vorgeschoben“.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Anspruchsteller zunächst die Veröffentlichung einer bestimmten Gegendarstellung begehrt. Nach Ablehnung durch den Verlag leitete er eine abgeänderte Fassung zu, ohne deutlich zu machen, ob er an der ursprünglichen Fassung festhält. Aus den Gründen:
„Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll. Insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Verbreiter mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen zuleitet, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richten, ist daher erforderlich, dass er deutlich macht, mit der Veröffentlichung welcher dieser Fassungen er sein Gegendarstellungsverlangen jedenfalls als erfüllt betrachtet. Verlangt er dagegen nebeneinander die Veröffentlichung unterschiedlicher Gegendarstellungen, entspricht sein Veröffentlichungsverlangen nicht den Vorgaben des Gesetzes, so dass ein Anspruch auf Veröffentlichung auch nur einer der Gegendarstellungen nicht entsteht.“
Der Sachverhalt
In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten war vorgesehen, dass die bestehende SF-Klasse u.a. nur erhalten bleiben sollte, wenn der Versicherte bei einem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte mandatierte.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Bamberg entschied in seinem Urteil, Az. 3 U 236/11, dass gegen die garantierte freie Rechtsanwaltswahl nach § 127 VVG grundsätzlich schon dann verstoßen wird, wenn die Wahl mittelbar beeinträchtigt wird. Das OLG Bamberg verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die Versicherung nicht preiskalkulatorisch regeln darf, und es mithin unerheblich ist, dass die beanstandete Klausel dazu dient, durch einen finanziellen Anreiz zur Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalts niedrigere Kosten für die Versicherung zu ermöglichen.
Von der Regelung des § 127 VVG darf nach Auffassung des OLG Bamberg auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Nachteil einer freien Rechtsanwaltswahl, also die Erhöhung der Selbstbeteiligung, nur relativ moderat ausfällt (im konkreten Fall war eine Steigerung von 150 auf 300 Euro vorgesehen).
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.08.2012 (6 U 1645/12) bestätigt, dass die nachfolgend abgebildeten „Testsiegel“ im Sinne des § 5 Abs.1 S.1 S.2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG („Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung“) irreführen.
Mit diesem selbst ausgedachten „Testsiegel“ hatte ein Wettbewerber von HolidayCheck die von ihm angebotenen Hoteleinrichtungen beworben. Dabei handelte es sich bei dem vermeintlichen Testverfahren in Wirklichkeit nur um die bloße Zusammenfassung von Gästebenotungen, welche der Wettbewerber auf dem von ihm betriebenen Portal generiert hatte. Weder konnte der Wettbewerber sicherstellen, dass die Bewertungen authentisch waren, noch wurden die tatsächlichen Angaben vor Ort durch ihn oder Dritte überprüft. Der unterlegene Wettbewerber konnte aufgrund des anonymisierten Bewertungsverfahrens nicht einmal gewährleisten, dass die benotenden Gäste die jeweiligen Hoteleinrichtungen überhaupt aus eigener Anschauung kennen. Das OLG hob in der Urteilsbegründung hervor:
Diese hohen Anforderungen könne, so das OLG, ein auf bloßen Gästemeinungen beruhendes Qualitätszeichen nicht erfüllen. Dass die Verfügungsbeklagte über ein Button („Jetzt bewerten“) über die tatsächlichen Hintergründe der „Testsiegelvergabe“ aufklärte, helfe dabei, so das OLG weiter, nicht aus der Irreführungsgefahr heraus. Es könne nämlich – so der Senat – nicht angenommen werden, dass jeder Rezipient der irreführenden Aussage zum Testergebnis, dessen Erläuterung durch den Button auch zur Kenntnis nehme.
Die wichtigsten Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung Az.: C-141/11:
Vorab stellte der EuGH klar, dass mit der 67-Jahre-Regel durchaus legitime Ziele verfolgt würden. So sei insbesondere die hierdurch geltend gemachte Förderung von Einstellungen jüngerer Personen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Der EuGH konnte nicht erkennen, dass die 67-Jahre-Regel über das zur Erreichung der angestrebten Ziele Erforderliche hinausgeht und die Interessen von Arbeitnehmern, die das 67. Lebensjahr vollenden, übermäßig beeinträchtigt würden. Insbesondere habe, so der EuGH, die von Rechts wegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die automatische Wirkung, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Vielmehr könnten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer frei über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verhandeln. Schließlich geht aus den beim EuGH eingereichten Erklärungen zudem hervor, dass, wer eine nur niedrige Rente beanspruchen kann, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente in Form einer Grundversorgung beziehen kann.
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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