Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Diese Problematik stellt sich geradezu alltäglich:
Die Widerrufsfrist nach §§ Urteil Az.: 22 C 1812/11.
Vielmehr beginne die Frist erst dann, wenn der Empfänger die Ware so erhalten hat „dass innerhalb seines Organisationsbereichs für ihn die Möglichkeit besteht, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu prüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will“.
Der freundliche, hilfsbereite Nachbar sei eben, so das Gericht, in aller Regel nicht bevollmächtigt, die Ware anzunehmen und zu prüfen, geschweige denn rechtliche Entscheidungen für den Empfänger zu treffen. Diese Art der „Fristverlängerung“ müssten Internetversender hinnehmen. Das Gericht verwies sie darauf, dass es mittels Sendungsverfolgung heutzutage möglich sei zu erkennen, ob die Ware beim Empfänger selbst abgegeben worden sei oder nicht.

Entschieden hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil Az.: VI ZR 341/10:
Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen, auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden und des II. Zivilsenats besteht diese Pflicht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
Denn die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz, AktG, regeln allein die Pflichten des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds aus seinem durch die Bestellung gegründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Sie dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsleitung zu schützen. Wie sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ergibt, lässt eine Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft und nicht hingegen der Gläubiger entstehen.
Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstandes einer Aktiengesellschaft kommen somit nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht. So haften der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied persönlich, wenn sie den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt haben.

Wie sagte der altehrwürdige Vorsitzende Richter des Jugendschöffengerichts in einer schwäbischen Kleinstadt zu dem wegen Diebstahls angeklagten Heranwachsenden, als er erfuhr, daß dieser inzwischen als Wachmann arbeitet? “Do hat mer jo au da Bock zom Gärtner gmacht.“ (Übersetzung: „Da hat man ja auch den Bock zum Gärtner gemacht“ = Jemanden widersprüchlich für eine Arbeit einsetzen, der er früher zuwider gehandelt hat oder die seinem Charakter zuwider läuft).
Quelle: eigene Sammlung vieler Quellen

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das LG Hamburg (Handelskammer, Az.: 406 HKO 73/12, bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) entschied im Streit der beiden Nachrichtenagenturen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen „dpa“ und „dapd“ ´trotz Identität der entsprechenden Waren und Dienstleistungen besteht. Zwar seien deshalb „eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen“. Ferner verfüge das Zeichen „dpa“ über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Jedoch läge, so das Gericht, keine klangliche Verwechslung vor, das „dreisilbige … („depeah“) und das viersilbige („deahpede“) unterscheide sich hinreichend. Der gemeinsame Anfangsbuchstabe „d“ bedeute “deutsche“ und erkläre sich aus dem Hinweis auf den Sitz beider Unternehmen - das Ende sei ebenso wie die Zeichenlänge unterschiedlich. „Die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben [sei] im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.“
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die Frage eingeht, wie es die Verkehrsauffassung festgestellt hat, wird sich zeigen. Vermutlich wird das Gericht nach seinen eigenen Vorstellungen geurteilt haben und nicht mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage.

Der BGH (Az.: VI ZB 49/11) befasste sich erneut mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO.
Der Fall
Es ging um eine falsche Telefaxadressierung. Eine geschulte und sonst zuverlässige Angestellte hatte die Eingangsseite des Schriftsatzes entgegen einer Anweisung nicht auch im Hinblick auf die Telefax-Nummer berichtigt und folglich an das falsche Gericht gefaxt.
Die Entscheidung
Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab, der BGH sah die Rechtslage genauso:
Zunächst wies der BGH darauf hin, dass „der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefax-Nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht“ genügt. Vielmehr sei die Empfänger-Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses o.Ä. zu prüfen. Allgemeine Anweisungen in diese Richtungen seien ausreichend, jedoch seien diese Anweisungen im entschiedenen Fall nicht beachtet worden: Weder sei vorgetragen, dass eine Prüfung anhand einer externen Quelle erfolgte, noch sei eine solche Prüfung belegt worden. Demnach sei dem Antrag richtigerweise nicht stattzugeben gewesen.
Anmerkung
Wir weisen an dieser Stelle häufiger auf Entscheidungen zur Frage der Kanzleiorganisation hin (vgl. unsere „Suche“-Funktion links). Wenn Sie dort „Telefax“ oder „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” eingeben, erhalten Sie viele Hinweise aus der täglichen Praxis.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-5658/2011) entschied zur Frage, ob die Marke „FRANKONIA“ für Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 als Herkunftsbezeichnung aufgefasst werde, somit nicht als Marke eintragungsfähig sei. Im Rahmen des Verfahrens schränkte der Anmelder das Verzeichnis ein, da die beanstandeten Dienstleistungen in Deutschland erbracht werden würden und versah das Verzeichnis mit dem Zusatz „soweit in Deutschland erbracht“.
Das für die schweizerischen Marken und Internationalen Erstreckungen für die Schweiz zuständige IGE teilte im Rahmen einer Beanstandung mit, dass der Inhalt der Marke sich auf die deutsche Region „Franken“ beziehe, und dieser Begriff freihaltebedürftig und „Gemeingut“ i.S.d. Art. 2 Bst. a. MSchG sei. Die italienische, französische und lateinische Schreibweise „Franconia“ sei hochgradig ähnlich.
Das Gericht führte aus, dass sich das Ausschlusskriterium „Gemeingut“ „vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens“ bestimme. Maßgeblich seien die durch das Gericht zu bestimmende „Auffassung der Verbraucher“. Grundsätzlich seien „Grenzfälle im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen […] und die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen.“ Konkret seien durch das Dienstleistungsangebot Großhändler und Hersteller angesprochen, diese verfügten über eine größere Fachkenntnis. Das italienisch/französische „Franconia“ werde zudem nur selten verwendet, habe keine überragende Bedeutung in der schweizerischen Sprache – gleich in welchem Landesteil. Daher bestünde ein entsprechendes Freihaltebedürfnis nicht (auch nicht zugunsten deutscher Unternehmen, da entsprechende Marken in Deutschland und der EU eingetragen worden seien).
Anmerkung:
Der zuletzt genannte Aspekt bietet ggf. auch in weiteren Staaten einen Ansatz. Bei fremdsprachigen Angaben beziehen sich Markenämter des Öfteren auf Verhältnisse im jeweiligen Land: Hier könnte sich ein Blick in die dortigen Markenregister anbieten, um ggf. entsprechende Argumente zu entkräften. Und vor allem können repräsentative Umfragen helfen. Siehe zu Umfragen in der Suchfunktion „Verkehrsauffassung” und „Befragungstechnik”.

Bekanntlich kann Ad-Word-Werbung markenrechtswidrig sein. Der EuGH (Az.: C-523/10) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, in welchem Mitgliedsstaat Klage möglich sei. Konkret hatte die österreichische Klägerin Markenrechtsverstöße der deutschen Beklagten unter „google.de“ festgestellt und klagte in Österreich. Die Beklagte rügte, dass die internationalen Zuständigkeit nach Art 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 44/2001 (kurz Brüssel –I-Verordnung) angenommen wurde, grundsätzlich sei am Ort des Beklagten zu klagen. Der Oberste Gerichtshof Österreich legte diese Frage dem EugH zur Auslegung und Beantwortung vor:
Der EuGH antwortete, dass Art 5 Abs. 3 der Brüssel- I- Verordnung „…sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.“ Das Gericht weiter:
1. Ob die Markenrechte im Mitgliedsstaat verletzt werden, in dem sie eingetragen sind (Erfolgsort), muss das dortige Gericht im Rahmen der Begründetheit der Klage prüfen, jedenfalls ist dort eine Klage zulässig.
2. Ferner handelt der Werbende bei Ad-Word-Werbung eventuell markenmäßig, so dass maßgeblicher Handlungsort der Verletzungshandlung der Ort der Niederlassung des Beklagten sei.

Das Landgericht Halle (Az.: 4 O 883/11) hat entschieden, dass ein Webseitenbetreiber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verpflichtet ist, zum alten Eintrag korrespondierende Suchmaschineneinträge, die sich noch im Zwischenspeicher einer Suchmaschine befinden, löschen zu lassen. Weil der konkrete Betreiber nichts in diese Richtung unternahm, meinte die Klägerin, der Unterlassungsschuldner verstoße weiterhin.
Das LG Halle lehnte eine solche Pflicht ab, da es darauf abstellte, dass der Suchmaschineneintrag auf die Zeit vor der Erklärung abstelle, während die eingegangene Verpflichtung nur für die Zukunft wirke. Da in der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nichts darauf hinweise, dass der Unterlassungsschuldner sich zur Folgenbeseitigung verpflichtet hätte, sei eine Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Anmerkungen
1. Das Gericht lehnte sich an die Entscheidung des BGH (Az.: III ZR 17/10) an.
2. Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 10/07) entschied in einem wettbewerbsrechtlichen Fall, dass eine „wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden“ könne, wenn der Verstoß „…– nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich“ festgestellt werden könne. Dann seien etwaige Auswirkungen zu geringfügig.

„So wenig, wie es die besten fünf Weltreligionen, die fünf besten fünf Physiklehrer an Gymnasien oder fünf beste Ehefrauen gibt, gibt es die besten fünf Soziologie- oder Geschichtsinstitute oder Geschichtsstudiengänge an deutschen Hochschulen” [und nicht einmal die fünf besten Rechtsanwälte in Deutschland, schade].
Quelle: Jürgen Kaube, zitiert nach F.A.Z. in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift: Forschung und Lehre, 9/12.