Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Fall
Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift wurde an die Telefaxnummer des Amtsgerichts gesendet. Amtsgericht und Landgericht befinden sich im selben Gebäudekomplex. Amtsgericht und Landgericht haben unterschiedliche Telefaxnummern. Die Berufungsschrift wurde am folgenden Tag der Poststelle des Landgerichts vorgelegt. Der BGH (Az.: IV ZB 2/12) befasste sich nun im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, mit dem Einwand, bei einer gemeinsamen Poststelle sei von einem Zugang auszugehen, zumal es nicht einen Tag benötigt hätte, die Post der dann „richtigen“ Poststelle zuzuordnen.
Die Entscheidung
Der BGH blieb in seiner Entscheidung seiner prinzipiellen, formellen Einstellung treu und urteilte:
Entscheidend ist, wann nach der Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht die Berufungsschrift tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Das heißt: „Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftstücks die tatsächliche Verfügungsgewalt.“
Hier war die falsche Telefaxnummer maßgeblich: „Mit der Übermittlung der Berufungsschrift an die Telefaxnummer des Amtsgerichts hat daher nur dieses, nicht aber das Landgericht die Verfügungsmacht über das Schriftstück erlangt.“
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mehrere Gerichte sich „einer gemeinsamen Telefax- und Eingangsstelle“ bedienen, was jedoch vorliegend nicht der Fall war.
Konkret äußerte der BGH, dass es „im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ liegt, wenn am darauffolgenden Tag die richtige Zuordnung erfolgt. Es kann nicht erwartet werden, dass bei jedem Schriftstück sofort überprüft wird, ob es richtig adressiert ist, und dass es bei falscher Adressierung sofort weiter geleitet wird.
Anmerkung
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen.
Wir berichten ausführlich, weil das Urteil für die gesamte Profession von Bedeutung ist und diese Problematik seit Jahren im Focus steht. Zehntausende von Rechtsverhältnissen werden berührt.
Das LAG München hat in einem uns soeben im Volltext zugestellten Urteil vom 8.8.2012 (11 Sa 339/12) über den arbeitsrechtlichen Status eines Marktforschungsinterviewers befunden, der am Münchner Flughafen Fluggäste befragte. Es hat unter Beachtung der Besonderheiten von Marktforschungsinterviews die Auffassung des klagenden Interviewers, er sei Arbeitnehmer, zurückgewiesen und dargelegt:
Soweit sich der Ort der Tätigkeit aus der Natur der Sache ergibt (so etwa: Fluggäste können nur am Flughafen befragt werden), ist das Kriterium des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung für die Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nicht aussagekräftig.
Gleiches gilt für die inhaltlichen Vorgaben der Befragung: Nur durch genaue Vorgaben können vergleichbare Daten erforscht werden. Diese methodische Voraussetzung bestimmt nicht den Status des Interviewers.
Es verbleibt somit im Wesentlichen die zeitliche Weisungsbindung und Abhängigkeit als geeignetes Abgrenzungskriterium für den arbeitsrechtlichen Status des Mitarbeiters. Im vom LAG München zu entscheidenden Fall konnte das beklagte Institut nachweisen, dass der Interviewer seine Tätigkeitszeiten stets mit dem Institut vereinbart hatte. Der klagende Interviewer hatte vereinbarte Interviewzeiten sogar wieder absagen können. Wir zitieren aus den Urteilsgründen:
„ Dem Kläger war also insoweit völlig freigestellt, in einem Monat an allen angegebenen Tagen oder an überhaupt keinem Tag tätig zu werden. Des Weiteren konnte er auch angeben, in welchem zeitlichen Umfang er etwa an einzelnen Tagen tätig werden wollte. Damit unterscheidet sich aber dieses Rechtsverhältnis deutlich von einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen das Weisungsrecht darin besteht, dass der Arbeitgeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nach 01.08.2011, vom 17.05.2010 und vom 01.09.2008 sowie vom 05.08.2008.
Das Urteil des LAG München ist in einem weiten Sinne noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde jedoch nicht zugelassen, so dass die Arbeitnehmerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen müsste.
„ Ein Philosoph und ein Theologe sitzen beim Wein zusammen. Der Theologe meint: 'Ein Philosoph ist für mich ein Blinder, der nachts in einem dunklen Raum ohne Licht und Fenster nach einer schwarzen Katze sucht, die überhaupt nicht da ist!' -- Dazu der
Philosoph: 'Ein Theologe würde sie trotzdem finden!' ”
Quelle: BILD vom 20.9.2012
Soeben wurde uns das Urteil im Volltext zugestellt.
Die beklagte Zeitschrift hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über Bohlen dessen ehemaligen Weggefährten wie folgt zitiert:
„Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch.“
Bohlen sah sich in seinem Ehrgefühl verletzt. Das Amtsgericht Hamburg wies seine Klage mit seinem Urteil Az.: 32 C 57/12 jedoch ab, mit der Begründung, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.
Einzelheiten aus der Begründung: Unzulässige, weil nur der Herabwürdigung dienende „Schmähkritik“ liege nicht vor, denn es stehe die sachbezogene Kritik an Charaktereigenschaften Bohlens im Vordergrund. Die Bezeichnung „arme Sau“ stelle keine Formalbeleidigung dar, sondern bedeute eine umgangssprachliche Redewendung für einen „bemitleidenswerten“ Menschen. Im Rahmen einer sachlichen Auseinadersetzung und Thematisierung des Umstandes, dass Bohlen in der Öffentlichkeit zwar für sein Selbstbewusstsein und harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen aber weit weniger gut umzugehen vermag, genieße der Schutz der Redefreiheit daher Vorrang.
Anmerkung: Wenn Sie über „Suche” gehen, vgl. links, finden Sie viele Urteile, welche Äußerungen aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit für rechtmäßig erklärt haben. So haben wir erst kürzlich, am 4. September, an dieser Stelle berichtet, dass über ein „Ehe-Drama” eines prominenten Moderators berichtet werden durfte.
So betitelt die neue Ausgabe - 39/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, verlangte von einem Anschlussinhaber die Bezahlung in Anspruch genommener Premium-Dienste (früher als Mehrwertdienste bezeichnet), welche meistens über eine 0900-Nummer nutzbar sind. Allerdings hatten die Anbieter der Premium-Dienste Verträge über die Abtretung ihrer Forderungen „nur“ mit einem Schwesterunternehmen der Klägerin geschlossen, und das Schwesterunternehmen hatte die Klägerin wiederum ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob es nach Az. III ZR 227/11, Urt. v. 14.06.2012) verneint die Frage. Er begründet: Da Verkehrsdaten dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen, wird für deren Weitergabe eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung benötigt. Diese kann aber nicht in § 97 Abs. 1 S. 3 TKG gesehen werden. § 97 gestattet es zwar analog, dass Anbieter von Premiumdiensten einem Dritten Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke übermitteln. Jedoch erlaubt § 97 aus Gründen des Datenschutzes keine Weitergabe von Verkehrsdaten von einem Dritten an eine weitere Person (wie im vorliegenden Fall), mithin also keine Kettenweitergabe.
Die Klägerin konnte im Übrigen auch nicht mit der Argumentation durchdringen, sie benötige keine Verkehrsdaten zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen. Denn Forderungen von Premiumdiensten benötigen für ihre Begründung zumindest Verkehrsdaten in Form der Nummer bzw. Kennung des Anschlusses sowie von Anfang und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit. Dies gilt im vorliegenden Fall wegen den §§ 402, 404 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zwingend auch für die Klägerin.
Nämlich dann, wenn sie abgewandelt werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 53/12) beschloss, dass die für identische Dienstleistungen genutzten Zeichen „creditolo“ und „kredito“ miteinander i.S.d. Az.: I ZR 60/01), zu „pjur“ / „pure“ (Az.: I ZR 100/10) sowie „Heitec“ / „ Haitec“ (Az.: I ZR 162/05) können nun folgende Rechtsätze bis auf Weiteres als gesichert gelten:
Das OLG Frankfurt a. M. (Az. 6 U 24/11) entschied, dass die Werbung für neues Spielzeug mit der Angabe „CE-geprüft“ irreführend ist, weil bei einer CE-Kennzeichnung tatsächlich keine Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige, dritte Stelle stattfindet. Letzteres suggeriert aber die Angabe „CE-geprüft“. Bei der Verwendung von CE-Kennzeichen ist es hingegen so, dass lediglich die Bedingungen für die Verwendung des CE-Kennzeichens gesetzlich vorgegeben sind und deren Einhaltung kontrolliert wird. Eine vorherige Überprüfung oder Genehmigung ist für die Verwendung des Kennzeichens jedoch nicht notwendig.
Anmerkungen
1. Die CE-Kennzeichnung fällt wegen des fehlenden Genehmigungserfordernisses nicht unter 17. Januar 2012 und vom 11. Juni 2012, sowie unter Das Neueste vom 13. August 2012).
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