Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gutmensch kommt zum Anwalt und will von ihm wissen, wie er zweitausend Euro zurückbekommen kann, die er einem Bekannten geliehen hat, ohne sich das schriftlich bestätigen zu lassen. Der Anwalt will es so versuchen: „Schreiben Sie dem Schuldner, dass Sie endlich Ihre viertausend Euro zurückhaben wollen.“ - „Aber es waren doch nur zweitausend!“ - „Eben! Der Schuldner wird protestieren und antworten, er habe nur zweitausend Euro bekommen – und damit haben wir eine schriftliche Bestätigung!“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in einer Entscheidung Az.: 2 StR 332/11 dargelegt, dass sich ein Gericht im Rahmen des § 267 I 3 Strafprozeßordnung, StPO, nicht auf ein elektronisches Speichermedium beziehen darf.
Nach dieser Vorschrift darf nur auf Abbildungen, wie Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, usw. verwiesen werden. Der BGH bezweifelt bereits, ob Filmsequenzen noch unter den Wortlaut fallen. Jedenfalls können laut BGH auf elektronischen Medien gespeicherte Bilddaten nicht Aktenbestandteil werden, da es technischer Hilfsmittel bedarf, um sie anzusehen. Ein Gericht darf somit nur aus sich heraus verständlich einen Beweis wiedergeben und würdigen, ohne wegen der weiteren Einzelheiten auf den Datenträger verweisen zu dürfen.
Ein formales Argument des BGH lässt sich nicht von der Hand weisen: Das Revisionsgericht darf nicht gezwungen werden, sich „stundenlang” Filmmaterial anzusehen, um letztendlich selbst einen Beweis zu erheben und zu würdigen.

Ein Ehepaar erwartet Gäste. Er räumt Bücher aus dem Bücherregal. Sie: „Es wird doch niemand etwas stehlen!” - „Das nicht”, meint der Mann. „Aber vielleicht wiedererkennen.”
Quelle: nach der neuen Freizeit Revue.

Eine Boulevardzeitschrift hatte auf der Titelseite ihrer Ausgabe von einem „Liebes-Drama“ berichtet. Der betroffene Prominente wollte an gleicher Stelle als Gegendarstellung durchsetzen: „Es gibt kein Liebes-Drama“.
Wie nicht anders zu erwarten:
Das Landgericht Offenburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem uns soeben zugestelltem Beschluss vom 30.08.2012 (2 O 301/12) zurück.
Naheliegende Begründung: Es fehlt bereits an einer für die Gegendarstellung zwingend erforderlichen Tatsachenbehauptung. Ein „Drama“ ist – definitionsgemäß – der Oberbegriff für Texte mit verteilten Rollen. Die „Dramatik“ ist – neben der Epik und der Lyrik – eine der drei literarischen Gattungen, aber kein Tatsachenbegriff.
Somit ist es der Presse unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs.1 GG grundsätzlich weiterhin möglich, bestimmte Vorgänge als „dramatisch“ zu beurteilen, ohne dass dem per Gegendarstellung widersprochen werden kann.

Zum Hintergrund
Zwei Unternehmen stritten um eine Werklohnforderung. Während des Prozesses lehnte die Klägerin den für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Unter anderem stützte die Klägerin ihr Gesuch darauf, dass zwischen dem abgelehnten Richter und einem Vorstandsmitglied der Beklagten ein besonderes Näheverhältnis bestünde, da beide Personen in demselben Ortsteil (mit 800 Einwohnern) aufgewachsen und – wie bereits Angehörige beider Familien auch – Mitglieder in demselben Schützen- sowie dem Heimatverein seien. Außerdem würden sich der abgelehnte Richter und das Vorstandsmitglied der Beklagten im Alltag „duzen“, wohingegen man sich anlässlich der mündlichen Verhandlung mit „Sie“ angeredet habe. Letzteres lasse den Rückschluss zu, dass das persönliche Näheverhältnis in der Sitzung bewusst verschwiegen worden sei.
Die Entscheidung
Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück, auch die sofortige Beschwerde beim OLG Hamm blieb erfolglos. In seiner Entscheidung Az. I-1 W 20/12 kommt das OLG u.a. zu dem Ergebnis, dass aus der Tatsache allein, dass sich der abgelehnte Richter und eine Partei im Alltag duzen, nicht auf das Vorliegen einer nahen persönlichen Beziehung geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Anrede unschwer auf die gemeinsam Herkunft aus einem kleineren Ortsteil mit einer überschaubaren Einwohnerzahl zurückzuführen. Auch die Tatsache, dass der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung eine förmliche Anrede mit „Sie“ gewählt habe, rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. „(…) Es entspricht nach wie vor üblichen und verbreiteten Gepflogenheiten, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung – wie auch im Schriftverkehr – selbst dann nicht „duzen“, wenn sie z.B. aufgrund eines gemeinsamen Ausbildungsabschnitts, eines früheren Ausbildungsverhältnisses, einer mehrjährigen Kollegialität oder auch einer freundschaftlichen Beziehung miteinander bekannt bzw. vertraut sind. (…)“. Im Ergebnis sei daher das gesamte Vorbringen der Klägerin nur darauf ausgerichtet gewesen, ein vermeintliches Näheverhältnis durch schlichte Mutmaßungen zu konstruieren.

So betitelt die am Mittwoch erscheinende Ausgabe - 37/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Evi, warum bist Du plötzlich so felsenfest davon überzeugt, dass Du den Erbschaftsprozess gewinnen wirst?“ „Weil mir mein Anwalt gestern einen Heiratsantrag gemacht hat!“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Das Urheberrecht ist für die Gesellschaft lebensnotwendig. Es wird überwiegend akzeptiert, hat eine neue Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach ergeben. Aber die Bevölkerung muss noch stärker über die Bedeutung des Urheber- und ebenso des Leistungsschutzrechts aufgeklärt werden.

Das LG Frankfurt am Main (Az.: 2-06 S 3/12) hob das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M., das den fliegenden Gerichtsstand eingeschränkt hatte, auf. Das Landgericht verglich die Rechtsanwendung des § 32 ZPO anhand des Beispiels der „Zeitschriften“ und der „Internet-Nutzung“, und stellte fest, dass das „alte“ Problem dem Gesetzgeber bekannt sei und der Gesetzgeber jedoch nichts zu dessen Behebung unternommen habe. Der Verletzer müsse demnach damit rechnen, dass er wegen der großen Verbreitungsdimension seines Handelns sich den daraus resultierenden Konsequenzen – an jedem Ort verklagt zu werden – stellen müsse.
Anmerkung: Gegenwärtig ist die Gesetzgebung, initiiert durch das Bundesjustizministerium, auf dem Wege, das nachzuholen, was das LG Frankfurt in seinem Urteil vermisst, nämlich: Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.