Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ist der Mieter mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht, in Verzug, kann ihm nach Az. VIII ZR 1/11) entschiedenen Fall war streitig, ob die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Der Vermieter muss vor der Kündigung nicht etwa erst die strittigen Vorauszahlungen einklagen und rechtskräftig feststellen lassen. Für die Zulässigkeit der Kündigung reicht es bereits aus, dass ein Zahlungsrückstand besteht. Der Mieter ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.
Will der Mieter das Risiko einer Räumungsklage vermeiden, muss er den strittigen Betrag also zunächst unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Vermieter bezahlen und anschließend den Vermieter auf Rückzahlung verklagen.

Gegendarstellungen müssen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden. Einige Landespressegesetze stellen dabei auf die „Aktualitätsgrenze“, d.h. den zwischen Erscheinen des Artikels und der Geltendmachung der Gegendarstellung liegenden Zeitraum ab. Die weit überwiegende Zahl der Bundesländer macht jedoch zur Voraussetzung, dass das Gegendarstellungsverlangen dem Verlag – gerechnet ab Kenntnisnahme durch den Berechtigten – „unverzüglich“ zugeleitet wird (so etwa Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, NRW) oder „ohne schuldhaftes Zögern“ (so etwa Hessen).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu der Unverzüglichkeitsregelung in I-15 W 45/08 entschieden, dass die Frist in der Regel nicht mehr gewahrt ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme und der medienrechtlich wirksamen Zuleitung mehr als zwei Wochen liegen. Das OLG betont in diesem Zusammenhang auch, dass es für die Fristberechnung auf die Zuleitung an den tatsächlich Verpflichteten ankomme. Im entschiedenen Fall hatte der Anspruchsteller zwar innerhalb von zwei Wochen reagiert, sein Abdruckverlangen aber – was eben nicht ausreichend war – an die falsche Adressatin gerichtet.
Anmerkung:
Soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, stellt die 2-Wochen-Frist in der Rechtsprechung auch aller anderen Bundesländer die Regel dar.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist: In seinem zum NDR-Rundfunkstaatsvertrag ergangenen Beschluss 1 BvL 20/81 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs.1 Grundgesetz, GG, i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG vereinbar ist, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausstrahlung der betreffenden Sendung verlangt werden kann.

Zum Hintergrund
In einem Verfahren um einen ärztlichen Behandlungsfehler wurde Beweis zu der Frage erhoben, ob die Klägerin bei einer Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden war. Der Sachverständige setzte sich kräftig über den Beweisbeschluss hinaus. Die Beklagte stellte daher einen Befangenheitsantrag nach Beschluss Az. 10 W 69/11 dagegen statt. Indem der Gutachter sich über die Frage eines möglichen Behandlungsfehlers hinaus mit der aus seiner Sicht formellen Unvollständigkeit des Aufklärungsbogens auseinandersetzte, überschritt der Gutachter aus Sicht des Gerichts erheblich die Grenzen seines Auftrags. Dadurch erweckte er den Eindruck, die Versorgung Schwangerer sei in der Klinik der Beklagten insgesamt unzulänglich. Die im Gutachten folgende, unaufgeforderte Empfehlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000, das die von der Klägerin geforderte Mindestangemessenheitsgrenze um EUR 20.000 überschritt, stellte im Ergebnis zudem eine unzulässige, rechtliche Bewertung von schmerzensgeldrelevanten Bemessungsfaktoren dar.

Einzelheiten aus der Begründung
„Es geht bei medizinischen Sachverständigengutachten nicht darum, losgelöst vom Beweisbeschluss und Gutachtenauftrag sämtliche aus der vorliegenden Dokumentation ablesbare Unzulänglichkeiten und Fehler aufzuzeigen, wie dies der Sachverständige (…) zu meinen scheint. Auch die dort angeführten generalpräventiven Erwägungen des Sachverständigen rechtfertigen die ganz massive Sprengung der vom Beweisbeschluss gezogenen Grenzen des Gutachtenauftrags nicht. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Sachverständigen, unaufgefordert eine „Empfehlung“ zur Höhe eines auszuurteilenden Schmerzensgeldes abzugeben.“
Anmerkung
Die Sachverständigenvergütung gemäß § 413 ZPO wurde dem Gutachter aber nicht versagt, da, so das Gericht, ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden konnte.

Frage des Richters: „Zeuge, woraus schließen Sie, daß sich der Angeklagte in einem betrunkenen Zustand befand?“ Antwort: „Er ging in die Telefonzelle, kam nach einer halben Stunde wieder heraus und beschwerte sich, daß der Fahrstuhl nicht funktioniert.“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen.


Aus einer internen E-Mail einer Kanzlei von gestern an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

„Wer lässt sich scheiden? Gesucht wird das Handbuch des Scheidungsrechts von Both, Hahne u.a.”

Der BGH (Az.: I ZR 50/11) hatte darüber zu urteilen, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, zwischen den nachstehend abgebildeten „Einbuchstaben-Bildmarken“ besteht:

Klagmarke 1 Jüngeres Zeichen

Klagmarke 2
Quelle: BGH

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei, wenn keine Umstände dargelegt sind, wie bspw. ein beschreibender Anklang, die auf eine Kennzeichnungsschwäche hindeuten.
Im Hinblick auf „kollidierende Zeichen“, die ebenfalls im Register eingetragen sind, meinte der BGH, diese führten zu keiner Kennzeichnungsschwächung. Einerseits sei der Registerstand in Streitfällen nicht aussagekräftig, andererseits sei ein konkreter Zeichenvergleich vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagmarke 1 und dem jüngeren Zeichen führt der BGH dann aber aus:

  • Es läge keine Ähnlichkeit im „Sinngehalt“ vor, da die Zeichen keine besondere inhaltliche Bedeutung hätten.
  • Es fehle an einer klanglichen Ähnlichkeit, da es sich um Bildzeichen handele, die nicht ausgesprochen werden würden. Konkret würde der Verkehr die vollen Namen nennen, nicht hingegen „B“ sagen, um das Produkt mit einem Markennamen zu benennen.
  • Entgegen der Annahme der Vorinstanz läge keine mittlere Zeichenähnlichkeit in bildlicher Hinsicht vor, da „nicht berücksichtigt [worden sei], dass bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen im Hinblick auf die Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht haben als bei normalen Wortzeichen.“ Diese Unterschiede seien in der Kaufsituation wahrnehmbar. Daher läge ein hinreichender Zeichenabstand vor.

Der BGH verwies die Sache zurück (§ 561 Zivilprozessordnung, ZPO), da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob durch die Benutzung der Klagmarke 1 die Kennzeichnungskraft im Bereich der Schuhmode gestärkt worden sei (was dann zu einer Verwechslungsgefahr führen könne) und inwieweit eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagmarke 2 und dem jüngeren Zeichen bestünde.
Anmerkungen:
Zunächst hatte der BGH klargestellt, dass eine Benutzungseinrede zwar grundsätzlich erhoben werden könne, jedoch nicht durch Zeitablauf im Rahmen der Revision erst gültig werde, da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Zulässigkeit der Benutzungseinrede der Zeitpunkt der letzten mdl. Verhandlung in einer der Tatsacheninstanzen sei.
Ferner stellte der BGH klar, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren vorliegt, unterschiedliche Vertriebskanäle i.d.R. nicht beachtlich sind.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er gemäß Az: I-24 U 96/11) entschiedenen Fall war der Mieter schon eingezogen. Ein schriftlicher Mietvertrag war von beiden Seiten beabsichtigt und ein schriftlicher Entwurf eines Gewerbemietvertrages existierte auch. Die Parteien konnten sich aber nicht einigen, wer die vorhandenen Mängel beseitigen muss.

Die Manager erklären: "Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem." Der Jurist schweigt zu dieser Ansicht am besten. Der Manager ist oft sein Auftraggeber.
Quelle für das Zitat: Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Auch wenn sich die deutsche Rechtsprechung und Literatur so entwickelt haben, dass heute eher mehr als früher umstritten ist, gilt im Grundsatz: Aufgrund des besonderen Charakters einer Gegendarstellung, verbietet das deutsche Recht jegliche über sachdienliche Hinweise i.S.d. 5A_192/2011 entschieden, dass die Formulierung einer zulässigen Gegendarstellung nicht dem Richter obliegt. Das Gericht will aber Ausnahmen für die Anpassung von Formulierungen zu untergeordneten Punkten zulassen.