Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Zum Hintergrund
Ein Verbraucherportal für Mieter hatte verschiedene E-Mails einer Auskunftei, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbietet, in seinem Weblog trotz eines Vertraulichkeitsvermerks veröffentlicht.
Die Entscheidung
In seinem Urteil Az. 4 O 287/11 bestätigt das LG Saarbrücken seine Untersagungsverfügung. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für das Gericht aus §§ LG Braunschweig, Az. 9 O 1956/11 - „Rechtmäßige Verlinkung auf Webseiten mit privaten E-Mails“.
2. Die gerichtliche Begründung erfasst viele weitere Fallgruppen. So etwa auch Gemeinschaftsstudien in der Markt- und Sozialforschung, die nur für einige Auftraggeber durchgeführt werden. Bei diesen Studien leidet die Forschung schon immer, also auch schon vor der Internetzeit, darunter, dass einzelne Auftraggeber die Studienergebnisse vertragswidrig weitergeben.
Der BGH (VII ZB 36/10) entschied, dass ein „aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift […] eine Unterschrift im Sinne des 16. Februar 2009). Wir berichteten bereits über zwei arbeitsgerichtliche Fälle zur unleserlichen Unterschrift (am 23. Mai 2008 und am 10. Dezember 2010).
Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung, da ihr ein Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers nicht zugegangen war. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein versendet. Da der Briefträger der Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben nicht persönlich zustellen konnte, warf er einen Benachrichtigungsschein in ihren Briefkasten. Die Arbeitnehmerin holte das Schreiben jedoch nicht in der Poststelle ab; nach Ablauf der Lagerfrist wurde das Schreiben daher an den Arbeitgeber zurückgeschickt.
Die Entscheidung:
Mit seinem Berufungsurteil 10 Sa 156/11 wies das LAG Rheinland-Pfalz die Berufung des Arbeitgebers zurück, bestätigte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Ludwigshafen und den Anspruch der erkrankten Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung, da ihr die Kündigung nicht nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen sei. „Eine Erklärung, die ein Absender im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt, gilt nicht bereits mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen. Zugegangen ist das Schreiben erst, wenn es auf der Poststelle ausgehändigt wird. (…) Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger, so das Gerich, nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat.“
Auch könne der Arbeitnehmerin, so das Gericht, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Zustellung der Kündigung nach § 242 BGB treuwidrig und vorsätzlich vereitelt. Einen Nachweis für diese Behauptung – über die Tatsache hinaus, dass das Kündigungsschreiben nicht abgeholt worden war – hatte der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht erbracht.
Zum Hintergrund:
Der Kläger, ein Psychotherapeut, sah sich durch eine negative Beurteilung auf einem Bewertungsportal verunglimpft und forderte daher von dem Betreiber der Internetseite Entfernung der Beurteilung und Schadensersatz.
Die Entscheidung:
In seinem Beschluss Az. I-3 U 196/10 führt das OLG Hamm unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung „Spickmich.de“ (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der anonymen Negativbeurteilung - wohl eines ehemaligen, unzufriedenen Patienten - habe. Bei der Bewertung handele es sich, so das Gericht, um ein Werturteil, das nicht die Grenzen einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreite, sondern die berufliche Tätigkeit des Klägers tangiere, ohne den Kläger jedoch zu stigmatisieren oder sozial auszugrenzen. Auch besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch des Klägers gegenüber dem Diensteanbieter auf Auskunft über die Person des Nutzers, der die Negativbeurteilung anonym abgegeben hatte. Vielmehr stellt das Gericht fest: „Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden. (…) Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.“
„Der Bürgermeister besucht einen Bauernhof. Ein Reporter fotografiert ihn im Schweinestall. Der Bürgermeister: 'Dass sie mir aber nicht dummes Zeug unter das Bild schreiben wie: 'Der Bürgermeister und die Schweine' oder so. - Am nächsten Tag ist das Bild mit einem ganz kurzen Hinweis in der Zeitung, Unter ihm steht: 'Der Bürgermeister (3.v.l.)'. ”
Quelle: nach Zeitschrift SUPERillu 24/2012.
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