Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Diesen Grundsatz hat auch das schweizerische BPatGer (Az.: O2012_022) vor kurzem hervorgehoben.
Das Gericht fasste zusammen, dass es „nicht an[geht], einen Sachverhaltskomplex (d.h. vorliegend die Schlussfolgerung von Gerichtsgutachten) zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten zu berufen.“
Anmerkung:
In st. Rechtsprechung entscheidet der BGH (Az.: V ZR 108/89) zur Frage der Einordnung des Parteigutachtens ebenso (vgl. auch AfP 1997,929 und unser Beitrag vom 8. Mai 2007).
Im deutschen Recht gilt insbesondere § 359 Nr. 1 ZPO, so dass im Ergebnis bzgl. der Substantiierungslast ein Gleichklang der dt. und der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist.
Ein Fall, bei dem sich viele Studenten bei Examensarbeiten voraussichtlich in die falsche Richtung, nämlich vor allem in die Richtung Diebstahl oder Raub verrennen.
Die Vorgeschichte
Dem Angeklagten wurde Raub i.S.d. Az.: 3 StR 392/11) hob die Verurteilung wegen Raubes, § 249 StGB auf, und stellte klar, dass „nur“ i.S.d. § 240 StGB genötigt worden sei.
Der BGH verneinte die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche „Zueignungsabsicht“. Das Gesetz verlangt bekanntlich sowohl für § 242 StGB, Diebstahl, als auch für § 249, Raub, die „Absicht, die Sache, sich oder einem anderen zuzueignen”. An dieser Absicht fehlt es, so der BGH, da der Täter weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts sich aneignen noch dessen Wert durch dem vorübergehenden Gebrauch mindern wollte. Vielmehr wollte er „das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetz[en].“ Die Durchsuchung des elektronischen Speichers sowie die Übertragung der Bilddateien sei nur eine Gebrauchsanmaßung, da dies „nicht zu deren Verbrauch“ führte.
Anmerkung
Ebenso wurde eine – mögliche – räuberische Erpressung, § 253 StGB, verneint, da es auch insoweit an der Absicht fehlte, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Besitz der Bilddateien habe aber im konkreten Fall keinen wirtschaftlichen Wert – das Handeln habe keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern einen anderen Hintergrund gehabt.
So betitelt die neue Ausgabe - 35/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Köln hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 08.08.2012 (Az.: 31 O 491/11 SH II) gegen einen Wettbewerber von HolidayCheck wegen Verstoßes gegen ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil ein Ordnungsgeld von 20.000,00 Euro verhängt. Es handelt sich dabei um einen Zweitverstoß (vgl. schon Eintrag vom 11. Juni 2012).
Der Schuldner hatte einen die untersagte Äußerung enthaltenden Werbespot bei „YouTube“ eingestellt und sich im Ordnungsmittelverfahren auf den Standpunkt gestellt, die Plattform diene lediglich zu „Archivierungszwecken“, so dass nicht aktiv „geworben“ würde. Ohne Erfolg. Das Landgericht Köln stellte fest, dass es sich auch in diesem Falle um „Werbung“ handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Nutzer den Werbespot dort durch Eingabe gewisser Schlüsselbegriffe bewusst suchen müsse. Entscheidend sei, dass der Werbespot bzw. die in ihm enthaltene Werbebotschaft dort von ihm zur Kenntnis genommen werden könne.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat das Landgericht auch mit dem nachgewiesenen Vorsatz des Schuldners begründet, der den Werbespot in Kenntnis des entgegenstehenden Urteils hochgeladen und dem Verbot somit wissentlich und aktiv zuwider gehandelt habe.
Ein Internetseitenbetreiber bietet mit problematischem Material bezeichnete Ärzte als „Spitzenmediziner“ an.
Ein Wettbewerbsverband klagte.
Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 18/11) verurteilte antragsgemäß:
1. Da substantiierte Angaben zum „Abstand zum „Durchschnitts-Facharzt” und zur „Nachhaltigkeit eines etwaigen Vorsprungs“ fehlen, verstößt die Werbung gegen 23. Juli 2012. Deswegen verwundert es nicht, dass der Internetseitenbetreiber gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az.: I ZR 106/12). Wir berichten über dessen Ausgang.
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