Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss I-3 Wx 296/11 klargestellt, dass die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers nicht lediglich ein Geschäft des „laufenden Betriebs“ ist. Mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis betrifft die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers vielmehr die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.
Die Vorgeschichte:
Am 04.03.2011 hatte die Antragstellerin (eine GmbH) durch zwei Prokuristen die Amtsniederlegung ihres einzigen Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat das Fehlen einer Anmeldung des Geschäftsführers beanstandet.
Die OLG-Entscheidung:
Das Oberlandesgericht folgte in seinem Beschluss dem Amtsgericht. Die Anmeldung eines Geschäftsführers oder seines Ausscheidens ist nicht lediglich, so das Gericht, ein Geschäft des „laufenden Betriebs“, sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer nach § 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens. Wenn selbst die Anmeldung eines Prokuristen als Grundlagengeschäft (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 53, Rn. 5) gilt, muss dies erst Recht für die Anmeldung eines Geschäftsführers oder dessen Ausscheiden gelten, auch wenn der Geschäftsführer sein Amt selbst niedergelegt hat. Auch die Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers vermögen daran nichts zu ändern. Denn der Geschäftsführer kann das Wirksamwerden der Niederlegung seines Amtes vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder von der Eintragung selbst abhängig machen.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der EuGH hatte aufgrund von zwei Vorlagefragen (C-90/11 und C-91/11) des BPatG darüber zu entscheiden, ob die Wortmarken „Multi Markets Funds MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ (beide jeweils in Klasse 36) eintragungsfähig seien. Konkret hatte der EuGH zu beurteilen, ob die deutsche Regelung des Az. 27 W (pat) 114/11, dass die Kombination nicht eintragungsfähig sei.
Der Fall
Der Kläger verlangte aus einem Bauvertrag, in den die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, mit einbezogen waren, einen Baumangel zu beseitigen. Die Abnahme hatte er 2005 erklärt, seine Ansprüche machte er knapp vier Jahre später im März 2009 gegenüber dem Auftragnehmer per E-Mail geltend. Klage auf Vorschuss der der Mangelbeseitigungskosten erhob er schließlich im Jahr 2011.
Die Entscheidung
Nach Az.: 4 U 269/11, verjährt. In der Praxis sollten die Vorgaben des OLG daher bei der Geltendmachung von Baumängeln unbedingt beachtet werden – eine E-Mail ist eben unter Umständen also nicht ausreichend!
Nebenbei: Den vom Kläger erhobenen Einwand, die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen der Parteien eine unzulässige Rechtsausübung, wies das Gericht ebenfalls zurück.
Gewonnen hat „SUPERillu“. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit einem uns soeben zugestellten, sonst noch unbekannten Urteil vom 14.06.2012 (211 C 508/11) entschieden. Es hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage einer aufstrebenden Schauspielerin abgewiesen. Die Schauspielerin hatte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos gewandt, die sie während einer Drehpause zu einem Film zeigten, in dem sie die Geliebte des Bundeskanzlers spielt.
Dass es sich bei den Dreharbeiten zu dem Film um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 I Kunsturhebergesetz, KUG, handelt, war unstreitig.
Die Klägerin hatte sich jedoch darauf berufen, berechtigter Interessen nach § 23 II KUG seien verletzt worden. Hierzu trug sie vor, das Foto – mit Bademantel, Badelatschen und Zigarette – sei in einer Drehpause „während eines privaten Moments“ entstanden, in welchem sie sich zur Erholung zurückgezogen habe. Ihre von der beklagten Zeitschrift bestrittene Behauptung, sie habe sich erkennbar in eine örtliche und den Blicken der Öffentlichkeit entzogene Abgeschiedenheit zurückgezogen, konnte sie aber prozessual nicht unter Beweis stellen.
Das Gericht hat dabei den presserechtlichen Grundsatz bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung berechtigter Interessen i.S.v. § 23 II KUG derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Schon die objektiven Umstände legten aber nahe, dass die Klägerin selbst von großem öffentlichen Interesse an den Dreharbeiten – auch an den Vorgängen während der Drehpausen – ausgehen musste.
So betitelt die neue Ausgabe - 26/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Dirk Niebel, Entwicklungshilfeminister, über sein Motiv zum unverzollten Teppich:
„Ich wollte das Kleingewerbe in Afghanistan unterstützen.”
Quelle: Sprüche FOCUS in dem morgen erscheinenden FOCUS 25/2012
Dazu ergänzend Thomas Oppermann, SPD-Fraktionsgeschäftsführer, ebenfalls im FOCUS 25/2012:
„In Geheimdienstkreisen wird nur noch vom Bundesnachsendedienst gesprochen.”
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