Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Gegenwärtig werden - verkürzt - missverständliche Berichte aufgrund eines Urteils des Landgerichts Tübingen vom 24.1.2018, Az. 2 0 250/15, publiziert. Nicht jede Fristenregelung ist rechtswidrig, die bestimmt: „Die Frist beginnt frühestens”. Das Urteil des LG Tübingen allerdings nimmt jedoch zutreffend Rechtswidrigkeit an und entspricht der ständigen - auch durch den Bundesgerichtshof abgesicherten - Rechtsprechung. Nur muss es richtig gelesen werden. Es führt aus:
Einerseits hat sich Jameda, so das Gericht unter Az. 4 U 1403/17, die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Damit ist Jameda Störer und muss sich die gesamte Aussage zurechnen lassen. Zu diesem Zurechnen-lassen verweist das OLG Dresden auf BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, Rn. 20.
Der Pressekodex bestimmt in seiner „Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse: Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.”
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