Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Nach einer erfolgreichen und ehrlichen Karriere stand ein Anwalt zusammen mit einem Papst vor der Himmelspforte. Petrus begrüßte den Papst zuerst und begleitete ihn zu seiner neuen Wohnung: ein kleiner Raum, der sehr spartanisch eingerichtet war. Anschließend brachte er den Anwalt zu seinem Quartier. Eine palastähnliche Anlage mit Swimming-Pool, Garten und einer Terrasse mit Blick auf die Himmelspforte. Der Anwalt war sichtlich überrascht: 'Ich finde es sehr seltsam, wenn ich diese noble Herberge betrachte, nachdem ich gesehen habe, wie billig der Papst untergebracht ist'. Darauf Petrus: 'Ach, wissen Sie, wir haben schon so viele Päpste hier, aber einen Anwalt hatten wir noch nie'.”
Aus dem neuen Playboy.

Die Journalisten erinnern sich gut: Frau Zypries, damals und heute Bundesjustizministerin, wollte unvoreingenommen durchsetzen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil seiner 3. Kammer vom 24. Juni 2004 („Caroline”) überprüft. Von allen Bundesministern wurde sie nur vom ehemaligen Chefredakteur Clement unterstützt. Der Kanzler ließ kundig die Mehrheit voranschreiten. Frau Zypries war es auch, die im September 2004 in einer Presseerklärung klar auf die Bindung der deutschen Gerichte an die von der 3. Kammer angegriffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 hingewiesen hat.
Nun berichtet der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe:
„Am Bundesverfassungsgericht wird davon ausgegangen, dass die 52-Jährige 2008 nach Karlsruhe wechselt und 2010 Präsidentin wird. Dann endet die Amtszeit von Hans-Jürgen Papier aus dem Ersten Senat, einem Unions-Mann. ... Im Februar 2008 muss Vizepräsident Winfried Hassemer aus Altersgründen den Zweiten Senat verlassen. Für seinen Sitz hat die SPD das Vorschlagsrecht, die auch beim Präsidentenamt am Zug ist. ..”.

Hier finden Sie eine aufschlussreiche Übersicht mit repräsentativen Ergebnissen. Hier gleich auf der linken Seite finden Sie einen Hinweis auf ein Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft".

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 36/05, veranschaulicht, welche Art von Fehlern Anwälten in der täglichen Arbeit unterlaufen können.
Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anweisungen hatte ein Anwalt offenbar nicht beachtet.
Zudem war im Wiedereinsetzungsantrag „die vorgetragene mündliche Verfügung des Anwalts schon aus sich heraus nicht hinreichend präzis”.
Der BGH gewann sogar den Eindruck, dass „nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen ist, dass der Anwalt überhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht näher eingegrenzte Vorbereitung des Verlängerungsantrags”.
Mit anderen Worten: Allem Anschein nach kannte der Anwalt die Organisationsanforderungen nicht; nach dem Malheur hat er nichts hinzugelernt und sich darauf beschränkt, einfach einmal so ins Blaue hinein den Prozess bis zum BGH zu treiben. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Nach dem Feiertagsgesetz ist in bayerischen Gemeinden "Mariä Himmelfahrt" dann ein gesetzlicher Feiertag, wenn sich die Bevölkerung dieser Gemeinde überwiegend aus Angehörigen der katholischen Kirche zusammensetzt. Maßgeblich ist gegenwärtig die letzte Volkszählung zum Stichtag 25. Mai 1987. München hatte damals 1.185.421 Einwohner, darunter katholisch 687.119. Insgesamt hat Bayern 2.056 Gemeinden, 1.700 mit überwiegend katholischer Bevölkerung.

Wenn redaktionelle Beiträge wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, sind verhältnismäßig oft beide überrascht: Der Medienrechtler darüber, dass der Gegner nicht Bescheid weiß; der in Medienangelegenheiten ungeübte Wettbewerbsrechtler darüber, dass bei redaktionellen Publikationen anders gedacht werden muss, als er es gewohnt ist.
InStyle hatte nebenbei über ein „vom Malteser-Orden in Lourdes geweihtes Freundschaftsband” berichtet. Auf dem abgebildeten Freundschaftsband war zudem - wie es der Kläger formulierte - „ein zumindest verwechselbar ähnliches Wappen [des Ordens]” abgebildet.
Der Verlag gab aufgrund besonderer Umstände eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klage, die Abmahnkosten zu erstatten. wies das Landgericht München I, Az.: 33 0 5457/06, zugunsten des Verlages ab:
Soweit sich der Kläger auf § 12 I 2 UWG beruft, fehlt es an einem wettbewerbswidrigen Verhalten ... Redaktionelle Beiträge begründen ... nicht die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht. ... Jedenfalls aber macht im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Passage der Umstand, dass sich in dem Textbeitrag keinerlei Angaben über Preis, Bezugsquellen oder Hersteller finden, den rein informatorischen Charakter des Artikels (im Gegensatz zu einer zum Zwecke der Förderung fremden Wettbewerbs geschalteten Anzeige) deutlich, denn mangels solcher Angaben ist überhaupt nicht erkennbar, wessen Stellung im Wettbewerb überhaupt gefördert werden könnte.”

Offenbar scheitern einstweilige Verfügungen wegen Zustellungsproblemen häufiger als man annehmen möchte. In einem neuen Fall hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgehoben, weil wegen eines Umzuges (im Ausland) die Vollziehungsfrist von einem Monat verstrichen war; §§ 929 Abs. 2, 927 ZPO. Das Urteil wörtlich:
„Das Risiko einer fehlerhaften Adressierung liegt insoweit beim Antragsteller, ... Daran ändert auch nichts, dass die ursprünglich angegebene Adresse in Österreich sich bis zum Zustellungsversuch dort durch den Umzug der Antragsgegnerin, also durch einen Umstand, der nicht im Einflussbereich des Antragstellers liegt, geändert hat und ursprünglich vom Antragsteller wohl richtig ermittelt war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 4 HK 0 24021/05, nachlesen.
Nachtrag: Dieses Urteil wurde am 19.10.2006 vom Oberlandesgericht München aufgehoben, Az.: 29 U 4225/06.

Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung Az.: 29 U 4994/05 geurteilt:
„Im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten entstehende Kosten sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) erstattungsfähig ... Anspruchsvoraussetzung hierfür ist, dass die Abmahnung für den abgemahnten Schuldner (als Geschäftsherrn) objektiv nützlich war und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (§ 683 S. 1 BGB)... Grundsätzlich im Interesse des Abgemahnten liegt die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, weil er auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Abmahnenden klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. ... Diesen Zweck erfüllt eine nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Abmahnung nicht mehr. Eine Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger nach Erwirkung einer so genannten Vorrats- oder Schubladenverfügung nimmt dem Unterlassungsschuldner vielmehr die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.”
Das letzte Wort ist mit dieser Entscheidung jedoch unter Umständen noch nicht gesprochen, - zumal über einen Kostenwiderspruch zur Durchsetzung des § 93 nachgedacht werden kann.

Das Landgericht Berlin hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wettbewerbsangelegenheiten entsprechend herangezogen; Az.: 15 S 3/05:
„Da außerhalb des Wettbewerbsrechts grundsätzlich keine Obliegenheit dahin besteht, zur Vermeidung des Kostenrisikos nach § 93 ZPO vor Beschreitung des Rechtswegs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen, auch wenn die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, ist der Rechtsgedanke zu verallgemeinern: Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hat der im geschäftlichen Verkehr Betroffene seine eigene Sachkunde nach Kräften einzusetzen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist insoweit nicht erforderlich. Das gilt insbesondere für den Kläger im Hinblick auf E-Mail-Spam, bei deren Verfolgung er insbesondere vor der erkennenden Kammer in zahlreichen Fällen als Partei oder Prozessbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist.”
Da Rechtsanwaltsgebühren für ein Abschluss-Schreiben genauso nur zu erstatten sind, wenn sie notwendig waren, hat das LG Berlin entsprechend die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren nicht zuerkannt.
Das LG Berlin hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass speziell zu Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechten bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Dieses Urteil wurde in Auszügen bereits im Magazindienst 7/8 Jahrgang 2006 veröffentlicht.

Haben Sie schon einmal daran gedacht, zwischen Absatzwerbung und Nachfrage- oder Nachfragerwerbung zu unterscheiden? Ein Beispiel bietet das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. I-20 U 64/05.
Der Anbieter eines Online-Fußballspiels hatte einen Fußballverein per E-Mail um ein Angebot für die Schaltung eines Werbebanners auf der Homepage des Fußballvereins gebeten. Für jeden über den Werbebanner gewonnenen Neukunden stellte der Anbieter des Fußballspiels eine Prämie in Höhe von 5 Euro in Aussicht.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht:
„Es handelt sich nicht um 'Werbung' im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG [gemeint ist offenbar § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG], weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen - auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens - abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers 'warb', für die er - der sendende Unternehmer - ein Entgelt zu entrichten bereit war. ... Wendete man diese Vorschrift auch auf die Nachfragerwerbung an, käme man zu abstrusen Ergebnissen. Dann wären nämlich gewerbliche E-Mail-Anfragen an Gewerbetreibende, mit denen ... um die Abgabe eines Angebots gebeten wird ..., vielfach unzulässig.”
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Soweit bekannt, wurde Revision eingelegt.