Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16.
Der Fall
Das Amtsgericht Bautzen hatte entgegen der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, das Landgericht Görlitz sei für eine Berufung zuständig. dorthin hatte die Partei dann auch ihre Berufung eingelegt. Zuständig war jedoch das Landgericht Dresden. Die Berufung wurde wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist zurück gewiesen und eine Wiedereinsetzung abgelehnt.
Aus der Beschlussbegründung des BGH:
Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nahegelegen. Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht.
Die Lösung ist einfach und für jeden Verteidiger hilfreich: Dem angeklagten Richter fehlte der Vorsatz, das Recht unrichtig anzuwenden.
Der BGH urteilte in diesem Sinne am 10.5.2017 - 5 StR 19/17 entgegen der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft (!) und der Nebenkläger.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Auf seiner Homepage hat der BGH bislang nur eine Pressemitteilung zu diesem Urteil veröffentlicht.
Der Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute, das ist der Wirtschaftsverband der Markt- und Sozialforschungsgesellschaften, tagt heute in Berlin. Wichtigster "Tagesordnungspunkt" ist die Neuwahl des Vorstands.
Am Vortag, also gestern, hatten sich bereits die Vertreter der Mitglieder bereits zu Vorträgen und Diskussionen getroffen.
Gegen das Land, dessen Dienstaufsicht der Lehrer untersteht. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 9.5.2017 entschieden. Es hat das Land Hessen dazu verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt auf der Schulhomepage zu unterlassen (Az.: 11 U 153/16).
Begründung
Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berührt den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 Hessisches Schulgesetz). Die schulische Internetpräsenz stellt eine Art "virtuelle Visitenkarte" der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittelt. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfallen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers.
Gestern bekannt gegeben: BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16:
Der Leitsatz: „In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.”
Selbst wenn jemand trotz der Anonymisierung aufgrund seiner Sachkenntnisse das Urteil so lesen kann, als sei es nicht anonymisiert, ändert dies den Grundsatz nicht. Dazu der Beschluss:
„Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschriften aber noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz Schwärzung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststellen kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt hier: um welchen Fall der Anlageberatung es sich handelt. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht ausschließen. Erforderlich wären vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es obliegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglich im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung der Entscheidung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachzusuchen.”
Dieses Zauberwort erlaubt dem Arbeitgeber, einem 62-jährigen Mitarbeiter nach dessen 23-jähriger Betriebszugehörigkeit in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne Abmahnung fristlos zu kündigen.
Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.1.2017, Az.:3 Sa 244/16. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Geschichte
Anwälte suchen oft nach Urteilen für Fälle, bei denen nicht abgemahnt werden musste und fristlos gekündigt werden durfte. Deshalb hier noch die weitere Sachverhalts-Schilderung des Gerichts und die Urteilsbegründung. Es hätte bewertet werden können, dass dem Mitarbeiter das Unwort in den Mund gezaubert worden ist. Zu dem, wie sozial die Richter sich verhalten haben, und wie stark den Mitarbeiter das Urteil trifft, steht in dem Urteil offenbar nichts. Es gibt rechtmäßige Wege, auf denen ein Richter mit dem Mitarbeiter alleine sprechen kann.
Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Der Kläger verließ grußlos den Raum. Dabei hörte er, wie der eine Geschäftsführer das sinngemäß mit den Worten kommentierte: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“ Am nächsten Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück. Er äußerte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern, dass der Geschäftsführer F. B. gerne den Chef raushängen lasse, und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Mit dem Argument, es bestehe Meinungsfreiheit, kam der Anwalt des Mitarbeiters nicht durch. Das Gericht:
Die Äußerung des Klägers fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, da es sich um eine grobe Beleidigung handele. Die voran gegangenen Äußerungen der Geschäftsführer stellten keine ausreichenden Provokationen dar. Der Kläger handelte auch nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Affekt, sondern erst am nächsten Morgen.
Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund der fehlenden Einsicht und Entschuldigung des Klägers nicht erforderlich. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerrüttet, so dass eine Fortführung des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, so das Gericht.
Wie es mit dem Mitarbeiter weiter geht, ist unbekannt.
Jetzt wurde das Urteil des EuGH vom 4.5.2017, Az. C 339/15, bekannt gegeben. Beachtlich ist vor allem für die Berufsrechte aller EU-Staaten, dass es der EuGH kritisch sieht, wenn die Möglichkeit eingeschränkt wird, sich bei potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen zu fördern. Der EuGH wörtlich:
Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).”
Anmerkung:
Der vom EuGH beurteilte Fall betrifft eine starke (belgische) Einschränkung. Erfahrungsgemäß wird der EuGH die Rechtsprechung gegen Verbote erweitern.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz