Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Urteil vom 14.3.2017 Az.: VI ZR 721/15
Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12).
Anmerkungen:
Der BGH hat in zwei weiteren Leitsätzen folgende Voraussetzungen heraus gestellt:
a. zur wirksamen Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken, insbesondere zu vorformulierten Einwilligungserklärungen; sowie
b. zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.
Woher kommt der Name Gründonnerstag? Es gibt nur Vermutungen.
Nach einer Theorie leitet sich die Bezeichnung vom lateinischen „Virides“ („Die Grünen”) ab: Am Tage des Bußerlasses der Kirche verwandelt sich das dürre Holz in grünes zurück.
Andere vermuten, der Name gehe auf die liturgische Farbe Grün zurück.
Oder: Gläubige Christen essen oft traditionell an Gründonnerstag mehr grünes Gemüse.
Entschieden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 05.04.2017, Az.: VI Kart 13/15 [V]
Der Fall
Der Sport-Schuhhersteller Asics hatte seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen.
Begründung
Das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems ist kartellrechtswidrig. Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Und: Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Auf dem Markt für Laufschuhe in Deutschland hatte Asics 2011 einen Marktanteil von fast 30% und gemeinsam mit Nike und Adidas einen Marktanteil von über 70%.
Anmerkung
Diese Rechtsprechung war durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Pierre Fabre) bereits vorgegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 8.2.2017, Az.: 1 BvR 2973/14, gegen drei Vorinstanzen entschieden, dass diese Beschimpfung nicht eo ipso, selbstredend, rechtswidrig ist. Die maßgeblichen beiden Sätze aus den Gründen:
„Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Fehler, dass es an einer Abwägung fehlt. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.”
Wer Bewertungen unautorisiert ändert, übernimmt die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen und haftet als unmittelbarer Störer. So entschieden hat der Bundesgerichtshof gestern, 4.4.2017, unter dem Az.: VI ZR 123/16. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.
Der Fall,
wie ihn der BGH schildert: Verklagt wurde der Betreiber eines Internetportals, das Bewertung von Kliniken durch Patienten bewertet. Ein Patient, der in der HNO-Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten seinen Erfahrungsbericht ein. In ihm behauptete er, es sei „bei” einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Die Klinik forderte den Betreiber des Portals auf, den Beitrag aus dem Portal zu entfernen. Der Betreiber änderte (ohne mit dem Patienten zu sprechen) den vom Patienten verfassten Text ab, indem er einen Zusatz einfügte und einen Satzteil strich. Dies reichte der Klinik nicht. Ihre Klage auf Unterlassung der Äußerungen war in allen Instanzen erfolgreich.
Die Begründung
Der Betreiber des Portals hat sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht. Deshalb haftet er als unmittelbarer Störer. Er hat die Äußerungen des Patienten inhaltlich überprüft und eigenmächtig beeinflusst. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, müsse das Recht des Betreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.
Entschieden hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R:
Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, ist er selbstständig tätig.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. In der Begründung stellt das BSG offenbar darauf ab, dass dem Honorar im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zukommt, wenn es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt.
Der Presserat hat im Rahmen seiner Beschwerdeausschuss-Sitzungen vom 21., 22. und 23. März 2017 ein Online-Portal gerügt:
In einem Artikel über einen Verkehrsunfall hatte die Redaktion das Foto einer jungen Frau veröffentlicht, die dabei ums Leben kam. Der Vorname wurde genannt. Der Nachname nur abgekürzt. Über Details aus dem Leben des Opfers wurde berichtet. So war die Verstorbene eindeutig identifizierbar. Der Presserat stellte fest, dass grob gegen die Richtlinie 8.2 verstoßen worden ist.
Anmerkungen
1.
Richtlinie 8.2 erläutert:
Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
2.
Meinung des Verf. dieser Zeilen:
Einem „Qualitätsjournalisten” wären diese Fehler nicht unterlaufen. Es zeigt sich immer wieder, dass in der elektronischen Presse schreibende Journalisten zu wenig von den berufsethischen Grundsätzen der Presse wissen, geschweige denn sich an sie halten.
An SUPERillu, Ausgabe 14/2017, angelehnt:
Frau Müller holt ihren Mann vom Bahnhof ab. „Du scheinst dich nicht darüber zu freuen, dass ich wieder da bin”, sagt er. „Schau das Paar dort an. Die Frau küsst ihn jetzt schon zum dritten Mal!” - Das ist etwas ganz anderes, ihr Mann reist doch gerade ab!”
Eine Druckkündigung der besonderen Art. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.03.2017, 2 AZR 551/16, vorgemacht, wie auf dem Weg über den Betriebsrat einem Mitarbeiter gekündigt werden kann bzw. muss.
Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG* rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.
Der Fall:
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Nach einer Pressemitteilung des BAG ist so viel klar:
„Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Beklagte kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Beklagten antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen". Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.”
Anmerkung:
§ 104 des Betriebsverfassungsgesetzes legt fest:
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
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