Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen, und verletzt er sich dabei, liegt ein sogenannter Herausforderungsfall vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. Dies zeigt ein vom Amtsgericht München entschiedener Fall. Es hat einem Mieter rechtskräftig 800 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. nachdem dieser auf der Flucht vor seinem Vermieter, der ihn mit einem Pfefferspray verfolgt hatte, gestürzt war (Urteil vom 22.12.2016, Az.: 173 C 15615/16).
Anmerkung:
Was ist unter einem Herausforderungsfall zu verstehen?
Bei diesen Fällen besteht die Besonderheit, dass der Verletzungserfolg auf einer Willensentscheidung des Geschädigten selbst oder eines Dritten beruht.
Ein bekanntes Lehrbeispiel ist:
Ein Polizist beobachtet, wie jemand am Bahnhof ein Fahrrad stehlen will. Als er ihn stellt, flüchtet dieser. Der Polizist rennt ihm hinterher. Als der Versuchs-Dieb über einen Zaun klettert, stürzt er und bricht sich ein Bein.
Am 20.März 2017 hat ein indisches Gericht, der Hohe Gerichtshof von Uttarakhand, den Fluss Ganges sowie alle Nebenflüsse zu einem Lebewesen erklärt. Diese Flüsse haben die gleichen Rechte wie ein Mensch, urteilte das Gericht. Der erfolgreiche Anwalt kommentiert: „Dieser Status eines Lebewesens bedeutet: Wenn dem Fluss oder einem Nebenfluss Schaden zugefügt wird, verhält es sich so, als habe man einem Menschen Schaden zugefügt“. Der Umweltaktivist Shekhar Pathak ergänzte: „Solch ein Urteil ist nötig, um schwindende Wasser-Ökosysteme zu retten”.
Quelle: Beck Aktuell mit Hinweis auf "Times of India“.
Anmerkungen:
Die Verhältnisse: Für die Hindus ist der Ganges, wie bekannt, ein heiliger Fluss. Sie baden in ihm, um sich von ihren Sünden zu reinigen. Bei den traditionellen Feuerbestattungen wird die Asche der verbrannten Leichen im Ganges verstreut. Viele arme Familien haben oft kein Geld für Brennholz und werfen die Leichen ohne Einäscherung oder halb verbrannt in den Ganges.
Fäulnisprozesse schaffen das Bakterium Clostridium botulinum, das tierische Eiweiße zersetzt und das Gift Botulinumtoxin produziert. Über den Verdauungstrakt aufgenommen, gehört es zu den tödlichsten Substanzen der Welt. Schon 0,001 Milligramm lähmen die Atmung, und der Betroffene erstickt. Trotzdem ist das hundertfache Abkippen von Leichen im Ganges nicht illegal. Es ist quasi Gewohnheitsrecht, so will es die jahrtausendealte Hindu-Tradition.
Täglich fließen 3,6 Milliarden Liter Abwasser in den Fluss. Offiziellen Schätzungen zufolge hat etwa die Hälfte der Menschen in Indien keinen Zugang zu Toiletten. Müll wird in großen Mengen abgelagert. Die Wäsche wird im heiligen Fluss gewaschen.
Varanasi am Ganges ist für Hindus die heiligste Stadt Indiens. Sie gilt als die Stadt des Todes. Der gläubige Hindu versucht, hierherzukommen, um hier auf den Tod zu warten. Der Glaube besagt, dass man sich durch den Tod in Varanasi aus dem ewigen Kreislauf der Wiedergeburten befreien kann.
Das soeben bekannt gegebene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2016 II R 21/14 betrifft einen Ausnahmefall, nämlich: Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht in diesem Ausnahmefall die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also - anders als sein eigener Erbe - die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.
Am 9. März haben wir an dieser Stelle kritisch über ein neues Urteil des EuGH berichtet: "Der Ausschluss digitaler Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronisch gelieferter E-Books von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG soll rechtswirksam sein; Urteil vom 7.3.2017, Az.: C-390/15."
Nun wird berichtet:
Es besteht in der EU ein breiter Konsens, die für gedruckte Publikationen gewährten Ermäßigungen auch auf die elektronischen Versionen zu übertragen, sagte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) am 21.03.2017 in Brüssel nach einem Treffen mit seinen EU-Kollegen. "Ich glaube, dass wir das jetzt auch schnell umsetzen können.“
Quelle: Beck Aktuell.
So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Beschluss vom 21.3.2017, Az.: 3 L 293/17.NW.
Begründung:
Eine Maßnahme nach § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 FeV muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Es ist deshalb genau zu begründen, warum die Behörde für diesen Einzelfall aus besonderen Gründen annimmt, dass er erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abweicht.
Im entschiedenen Fall fehlt eine solche Begründung und deshalb durfte konsequenterweise die Fahrerlaubnis nicht (nach § 11 FeV) entzogen werden.
Erläuterung:
Das Gericht entschied, wie alle Gerichte, nach den konkurrierenden § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-VO-FeV und § 4 Abs. 5 StVG. Es lehnte es ab, in diesem Fall § 11 FeV anzuwenden. Nach § 4 StVG durfte die Fahrerlaubnis jedoch nicht entzogen werden.
Der Wortlaut der maßgeblichen Normen
§ 11 FeV bestimmt:
Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
.....
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, ...
§ 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes legt dagegen das Punktesystem fest:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
1....
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nach § 622 Abs. 3 BGB, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wurde jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, gilt in der Regel die längere Frist auch schon für die Probezeit. So entschieden hat das das Bundesarbeitsgricht in einem Urteil vom 23.3.2017 (Az.: 6 AZR 705/15).
Aus der Begründung:
Die - vorformulierten - arbeitsvertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus dieser Sicht ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Vertrags allein die nachlesbare Bestimmung maßgeblich.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 08.03.2017 (Az.: 3 K 617/16.MZ) gegen einen Nachbarn entschieden:
Eine Baulast, die die Inanspruchnahme von Abstandsflächen durch einen Nachbarn ermöglicht, vermittelt dem begünstigten Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Der begünstigte Nachbar kann sich deshalb grundsätzlich nicht erfolgreich gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann.
Der Fall
Zugunsten des Grundstücks des Nachbarn war für eine Teilfläche der angrenzenden Liegenschaft eine Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen in das Baulastverzeichnis eingetragen worden; und zwar im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück des (klagenden) Nachbarn. Die Baugenehmigung erlosch Ende 1996, ohne dass das Bauvorhaben verwirklicht worden war. Auf Antrag des Nachbarn erklärte die Bauaufsichtsbehörde im Mai 2015 den Verzicht auf die Abstandsflächenbaulast und löschte sie im Baulastverzeichnis.
Begründung
Es bestehe mangels Ausführung des Bauvorhabens kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Der benachteiligte Nachbar könne erfolgreich einen Verzicht beanspruchen. Sonst würde er unverhältnismäßig durch eine nicht mehr notwendige Baulast beschränkt.
Nun hat der Presserat presse-ethisch entschieden. Am 8.6.2008 haben wir an dieser Stelle bereits über eine gleiche Entscheidung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet. Nun hat der Presserat im Rahmen seiner Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 21., 22. und 23. März 2017 eine Rüge ausgesprochen.
Der Fall
In einer Pressemitteilung führt der Presserat aus:
Eine Zeitschrift hatte eine 4-seitige Textanzeige veröffentlicht, die eng an das Layout der redaktionellen Beiträge angelehnt war. Lediglich auf der ersten Seite war die Werbung mit dem Hinweis 'Promotion' gekennzeichnet.
Der Spruch des Presserats
„Die Bezeichnung 'Promotion' ist kein presseethisch akzeptables Synonym für den Hinweis 'Anzeige'. Die Anzeige erfüllte somit nicht die Anforderungen der Richtlinie 7.1 Pressekodex, in der es heißt, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie für den Leser als Werbung erkennbar sind.”
Die gesetzliche Regelung
Ethik und Gesetz sind bekanntlich zu unterscheiden. Der Presserat entscheidet nach dem Pressekodex, der Berufsethik der Presse. Gesetzlich ergibt sich in diesem Fall das gleiche Urteil. Die Landespressegesetze bestimmen nämlich insoweit in gleichem Sinne:
„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.”
Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut zu Patientenverfügungen so entschieden, dass nur noch Spezialisten rechtswirksam formulieren können, nämlich:
Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.
Entschieden hat das Landgericht Frankfurt am Main vorgestern, am 22. März 2017. Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. Wir werden es schnellstmöglich bekannt geben.
Der frühere DFB-Präsident Zwanziger hatte 25.000 Euro eingeklagt, weil die Staatsanwaltschaft in den Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung gegen ihn sowie die früheren DFB-Funktionäre Wolfgang Niersbach und Horst R. Schmidt regelmäßig die Medien informiert hat.
Der Vorsitzende Richter Christoph Hefter sieht zwar ein "Leck“ bei der Staatsanwaltschaft und bejaht eine Rechtsverletzung. Er verneint jedoch, dass Zwanziger in seinen Rechten verletzt wurde. Seit der Antike unterscheiden die Juristen feinsinnig und "geschickt"diese beiden Themen.
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