Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Presserat hat gestern die Richtlinie 12.1. zum Pressekodex zeitgemäß und praktisch entwickelt. Diese Richtlinie stellt nun fest:
Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Ansprechpartnerin
Anmerkungen
1.
Es vergeht keine Beschwerdeausschutz-Sitzung, in welcher Ziff. 12 des Pressekodex und diese Richtlinie 12.1 keine Bedeutung erlangten. Der Beschwerde-Ausschuss 3 (Datenschutz) bildet naturgemäß eine Ausnahme. Mitunter hatte der Zentralrat der Sinti und Roma im Paket 30 Beschwerden und mehr eingereicht. Nun hat sich das Schwergewicht verändert, wie sich jeder denken kann.
2.
Der Presserat hat ebenfalls gestern mitgeteilt, dass er demnächst Leitsätze veröffentlichen wird, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern sollen.
3.
Der Verfasser dieser Zeilen bestätigt aus vieljähriger Erfahrung, dass der jeweils zuständige Beschwerde-Ausschuss des Presserats äußerst sorgfältig, pflichtbewusst und erfahren diskutiert, abwägt und entscheidet. Sowohl die Interessen der Betroffenen als auch diejenigen der Redaktionen werden berücksichtigt. Dadurch, dass viele Erfahrene urteilen, kann sind Voruteilsentscheidungen weitgehend ausgeschlossen. Ausschussmitglieder entscheiden ohne

Beide waren der Meinung, dass sie zu oft zu Statischen Untersuchungen von einem Statistischen Landesamt herangezogen worden sind. Anmerkung: Diese Studien sind von Untersuchungen der Markt- und Sozialforschungsinstute zu unterscheiden.) Das Bundesverwaltungsgericht gab beiden in einem Urteil vom 15.3.2017, Az.: 8 C 6.16, Recht. Begründung:
Das Amt hat gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können.

Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.3.2017, Az.: VG 27 L 502.16, nicht rechtskräftig: Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskunft über Details im Zusammenhang mit der "Böhmermann-Affäre" bekannt geben. Insbesondere muss das Bundeskanzleramt mitteilen, ob und wann die Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes kannte.
Begründung:
Der den Antrag stellende Journalist kann sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung steht nicht entgegen. Die begehrten Informationen lassen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Insbesondere überzeugt, so das Gericht, die Begründung des Bundeskanzleramts nicht, eine Auskunft wirke sich auf die Beziehungen zur Türkei negativ aus.

Gestern, 16.3.2017, hat der Bundesgerichtshof verkündet;
Der presserechtliche Auskunftsanspruch kann auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Az.: I ZR 13/16.

So heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BVerfG zu Beschlüssen vom 9.2.2017 - 1 BvR 2897/14; 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15. Im Volltext liegen die Beschlüsse noch nicht vor. Die Beschlüsse entsprechen offenkundig der seit Jahren ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Interessant ist deshalb, dass bis zum BVerfG prozessiert werden musste. Ein Vorteil der Beschlüsse ist, dass es weitere Beispiele für die Fallgruppen gibt. Die Beschlüsse erfassen zwei Fallgruppen:
1. Fallgruppe: Aufnahme im öffentlichen Bereich Verfahren 1 BvR 967/15.
Kachelmann wurde in einem öffentlichen Bereich aufgenommen, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.
2. Fallgruppe: räumliche Privatheit, Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15.
Kachelmann befand sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er, so das BVerfG, die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Der Europäische Gerichtshof hat heute, 14.3.2017, in zwei Entscheidungen geurteilt: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Voraussetzung ist jedoch eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzt. Beschwerden einzelner Kunden reichen dagegen nicht aus. Die Aktenzeichen: C-157/15,C-188/15. Mit anderen Worten:
Eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Sie ist also grundsätzlich rechtswirksam.
Anmerkungen:
1.
Geklagt hatten eine in Belgien lebende und eine in Frankreich lebende Muslimin.
2.
Seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2002 wurde in Deutschland anders Recht gesprochen, nämlich: Es bestand Religionsfreiheit am Arbeitsplatz. Religiöse Symbole am Arbeitsplatz durften bislang von Ausnahmefällen abgesehen nicht untersagt werden. Die (bisherigen) Ausnahmen: Verbote aus Sicherheitsgründen.
3.
Erstaunlich, aber selbstverständlich nicht zu beanstanden: Das Urteil ist dem Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt.

Entschieden hat der EuGH in einem Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15:
Es kann grundsätzlich - auch bei älteren Daten - nicht mit Erfolg verlangt werden, dass personenbezogene Eintragungen in Handelsregistern gelöscht oder anonymisiert werden. Allerdings dürfen die EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen nur beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen.
Der Fall
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft war der Auffassung, dass sich die Immobilien einer Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden war. Der oberste Kassationsgerichtshof in Rom legte den Streit dem EuGH vor.
Entscheidungsbegründung
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass Gesellschaftsregister dem Schutz Dritter dienen. Dieser Schutz muss auch über die Liquidierung eines Unternehmens hinaus fortwirken. Wegen der in der EU unterschiedlichen Verjährungsfristen lässt sich keine Frist festlegen, wann dieser Schutz endet.

Der Grund:
Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Betroffene nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Er kann zwar durch die Informationsweitergabe in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein.
Aber es ist abzuwägen zwischen Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit. Die Medienfreiheit überwiegt. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Betroffene dieses Geschäftsmodells, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 8.2.2017, Az.: 4 U 166/16. Beck Aktuell hat berichtet.

Als der Sohn zum Violinunterricht kommt, findet er eine Pistole im Geigenkasten. „Ach, du lieber Himmel. Jetzt steht Vater mit meiner Geige in der Volksbank!”
Quelle: FREIZEIT SPASS 11/2017, Humor.

Dialog an der Fleischtheke. Kunde: „Guten Tag. Ich nehme das Übliche, bitte!” Verkäufer: „Und was ist das Übliche?” - Kunde: „Was ist was?” Verkäufer: „Na, das Übliche!” - Kunde: „Ja, genau. Das nehm' ich!”
Quelle: Glücks-Revue, Heft 11/2017.