Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Weiche in Richtung „juristische Tätigkeit” ist gestellt. Ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 25.11.2016 – 1 AGH 50/16 – bildet ein Beispiel dafür, wie unverhofft es bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt neue Probleme geben kann.
In den Urteilsgründen stellt der AGH Hamm sowohl auf den Wortlaut als auch die Systematik des Gesetzes ab: § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO verlangt, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ ist. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt, so der AGH, nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten „Tätigkeiten“ und Merkmale geprägt und der Jurist nicht von seiner im Vertrag festgelegten Tätigkeit freigestellt ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F. stelle auf eine „tätigkeitsbezogene“ Definition des Syndikusrechtsanwalts ab.

Anmerkung:
§ 46 BRAO bestimmt (Hervorhebungen vom Verf.):
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 09. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 entschieden.
Der Fall:
Der Gesetzgeber hatte ein Gesetz zurückgenommen und damit den angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Über eine eingelegte Verfassungsbeschwerde war demnach nicht mehr zu urteilen. Offenkundig waren den Beschwerdeführern hohe Kosten entstanden.
Das BVerfG hat leitsatzartig ausgeführt:
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eines Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>).

Das Anpflanzen eines Baumes auf einem Balkon ist in der Regel - jedenfalls wenn der Vermieter nicht einwilligt - rechtswidrig. So entschieden hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 1.7.2016 - 461 C 26728/15.
Begründung:
Die Pflanzung des Baumes hält sich nach der Verkehrsanschauung nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Warum nicht?
1.Schon deshalb nicht, weil Ahornbäume mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen können. Sie eignen sich deshalb nicht für Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten.
2.Von solchen Bäumen geht die Gefahr aus, dass sie umstürzen. Der Vermieter muss diesen Grund nicht beseitigen, indem er erlaubt, den Baum etwa mit einem Stahlseil abzusichern.

Das BAG hat in einem Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - entschieden:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkende Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb.nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden, führt dies allerdings dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.
Anmerkungen:
1. Auch Arbeitsverträge sind oft AGB in diesem Sinne.
2. Nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen ist diese Entscheidung auch auf andere Gruppen von Eheleuten anwendbar.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.2.2017 - AZR 843/15 - gibt nach Ansicht des Verf. dieser Zeilen allgemein die Richtung vor.
Weder die Verordnung (EU) 492/2011 noch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung entgegen.
Der Fall:
Zum Sachverhalt führt das BAG aus:
Die Klägerin ist seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet und war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Deshalb will sie festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16
Ein Rechtsanwalt darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO), wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit, anwaltlich glaubhaft gemacht wird.
Für die Praxis besonders wichtig ist:
Er muss sich nicht vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.
Wie sich das Berufungsgericht im entschiedenen Fall praxisfremd verhalten hat, wird jeden einigermaßen erfahrenen Richter oder Rechtsanwalt verwundern. Dieses Verhalten würde praktisch dazu führen, dass in vielen, wenn nicht den meisten Fällen die Berufungsbegründungsfrist nicht zu verlängern wäre.
Der Fall
Der Vorsitzende der Berufungskammer, also der Vorinstanz. hatte verfügt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt worden sei, weil sich die Akte noch bei dem Amtsgericht befunden habe. Er meinte. die Berufung des Beklagten sei damit unzulässig, weil sie eben nicht fristgerecht begründet worden sei. Da die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden sei, sei die Frist zur Begründung der Berufung verstrichen. Folglich sei die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden. Der Beklagte hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und begründet. Zwischenzeitlich hat das Landgericht die Berufung des Beklagten durch einen Beschluss als unzulässig verworfen. Der BGH hat geurteilt, dass die Rechtsbeschwerde des Beklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.

Gestern hat der BFH seine Urteile vom 15. Dezember, 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13, bekannt gegeben:
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder seine Aufwendungen in voller Höhe bis zu der im Gesetz festgelegten Obergrenze von 1.250 Euro die Einkünfte mindernd geltend machen. Nur muss selbstverständlich jeder Steuerpflichtige jeweils in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllen.
Bis jetzt waren unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen die abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.

Der EuGH hat in einem Urteil vom 8.2.2017 - C-562/15 - entschieden:
Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der verglichenen Geschäfte informiert wird.
Der Fall
Im Dezember 2012 warb Carrefour in einer eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel "Tiefstpreisgarantie Carrefour". Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen verglichen. Den Verbrauchern wurde angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens "Intermarché". ITM, ein für die Strategie und Geschäftspolitik der Geschäfte der Intermarché-Handelsgruppe zuständiges Unternehmen, klagt bei den französischen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadenersatz wegen irreführender Werbung.
Anmerkung
Als Supermärkte werden Lebensmittelgeschäfte mit einer Größe von 400 bis 999 m² bezeichnet, während Verbrauchermärkte Geschäfte ab einer Größe von 1.000 m² sind. Große Verbrauchermärkte ab 2.500 m² werden auch als Hypermärkte apostrophiert. Beispielsweise in Österreich und Deutschland sowie in Dänemark und Norwegen herrschen Supermärkte vor, in Großbritannien und Frankreich, in Tschechien, der Slowakei oder Ungarn dagegen die Hypermärkte.

Aufgrund unserer Leserdienste wissen wir, dass Nachbarschafts-Urteile besonders gefragt sind. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 30.01.2017 - 14 U 2612/15 - entschieden:
Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe grundsätzlich entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat.
Begründung:
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalteten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch (Az.: 14 U 2612/15).
Die entscheidende Hürde:
Die Wärmepumpe ist eine andere Anlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht. Es kommt nicht auf die Dimension der Anlage selbst an, sondern auf die Emissionen, welche die Pumpe generell verursacht. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgehen, sind diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser soll durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, steht aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.
Anmerkung:
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der in diesem Falle angewandten BayBauO bestimmen:
(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. ...
4) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. ...

Die Betreiberin eines Internetportals, in dem der Fahrstil von Autofahrern bewertet wird, darf nur zulassen, dass die jeweils Betroffenen selbst die Bewertung abrufen.
So entschieden hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Es hat eine datenschutzrechtliche Anordnung des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten bestätigt. Urteil vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15.
Begründung:
Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Es verhalte sich hier anders als beispielsweise in dem Fall, dass sich Personen vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informieren möchten.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.