Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekannt gegebenen Urteil seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 fort gebildet, nämlich:
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16.

Wir berichten an dieser Stelle möglichst häufig über Entscheidungen betreffend die Kanzleiorganisation und Probleme in diesem Bereich bei Gerichten. Das letzte Mal ging es am 10. März 2017 um den Faxempfang beim Gericht. Heute berichten wir über einen gestern bekannt gegebenen Beschluss des BGH vom 30.3.2017, Az.: III ZB 43/16:
Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Im entschiedenen Fall fehlte der erforderliche Hinweis.
Der BGH wies ergänzend auf einen zusätzlichen Fehler des Gerichts hin:
„Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt. Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus.”

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 13. April 2017, Az.: 1298/17.F, entschieden: Eine Rechtsreferendarin islamischen Glaubens darf ihren juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich eventuell durchzuführender Beweisaufnahmen und staatsanwaltschaftlicher Sitzungsvertretungen sowie der Leitung von Anhörungsausschüssen mit einem Kopftuch, das Haare und Hals bedeckt, versehen.
Anmerkungen
1.
Die Rechtsreferendarin argumentierte: Sie trage das Kopftuch aus tiefer religiöser Überzeugung. Das Tragen des Kopftuches stelle für sie ein religiöses Gebot dar, und die Nichtbeachtung dieses Gebots stürze sie in einen schwerwiegenden Gewissenskonflikt. Sie werde zudem in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigt. Denn das Land habe letztendlich ein Ausbildungsmonopol im Bereich der Juristenausbildung. Daher müsse sie die Ausbildung auch so absolvieren können, wie es das Juristenausbildungsgesetz (JAG) vorsehe.
2.
Die Begründung
Für eine Ablehnung fehle eine gesetzliche Grundlage, anders als für Richterinnen und Richter. Für diese sei über das hessische Richtergesetz vor dem Hintergrund der staatlichen Neutralität und der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Verfahrensbeteiligten festgelegt, dass sie ohne Glaubens- bzw. Bekenntnissymbole in Außenkontakt mit Verfahrensbeteiligten treten.
3.
Das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen; jedenfalls soweit richterlich gehandelt wird.

Heißt es Ostersamstag oder Karsamstag?
Ostersamstag ist der Samstag eine Woche nach Ostern.
Gelegentlich wird auch der Karsamstag fälschlich als „Ostersamstag“ bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch weicht von der kirchlichen Tradition ab.

Am 12.4.2017 hat der BFH in einer Pressemitteilung über sein Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15 berichtet. Es betrifft den Themenkomplex eines einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht. Nach diesem Urteil dürfen die Finanzbehörden die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer belasten. Entschieden wurde der Fall, dass ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wurde.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 6.4.2017 die Informationspflichten sehr weit gezogen. Es ist absehbar, dass sich die Grenzen im Laufe der Zeit noch weiter zugunsten der Verbraucher verschieben werden, soweit dies überhaupt möglich ist.
Das Internetportal Check24 muss künftig seine Kunden vor dem Online-Abschluss einer Versicherung grundsätzlich umfassend von A bis Y informieren. Meist wird ein Jurist mitwirken müssen, die Informationen zu formulieren.
Und was ist mit dem unerwähnten Z? Der klagende Verbraucherschutzverband konnte sich nur nicht mit der Forderung durchsetzen, Check24 müsse die Kundschaft sogar auch noch vor Abschluss eines Versicherungsvertrags überprüfen. Zu dieser Forderung meinten die Richter, beim Verkauf von Versicherungspolicen sei zwar gesetzlich eine Beratungs- und Befragungspflicht vorgeschrieben, nicht jedoch eine vorgelagerte Prüfpflicht.

Frau: „Und Liebling, was meinst du? Habe ich nicht wunderbar eingeparkt?” Mann: „Und wie, mein Schatz. Ich würde vorschlagen, wir nehmen uns gleich ein Taxi zum Bordstein!”
Quelle: Den Einsender (natürlich ein Mann) lassen wir hier anonym; den Verlag aber auch, er zahlt zehn Euro Belohnung.

Der kleine Sohn läuft suchend durch das ganze Haus. Vater: „Was suchst du denn?” - „Wie immer, das Telefon! Es wird Zeit, dass endlich mal jemand eins mit Kabel erfindet, damit es immer an derselben Stelle stehen kann!”
Quelle: Glücks-Revue 16/2017

Ein Mitarbeiter wird auf dem Flur vom Personaldirektor aufgehalten. „Sagen sie mal, wo waren sie denn gestern?"” - „Aber, Herr Direktor, ich habe doch gestern geheiratet.” - „Ach wirklich? Den ganzen Tag?”
Quelle: Freizeit Spass 16/2017