Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Urteile des Landgerichts München I auf Unterlassung und Widerruf des Vorwurfs der Geschichtsfälschung sind uns nun in vollständiger Fassung, also mit vollständiger Begründung, zugestellt worden. Zuvor hatte das Gericht nur die Ergebnisse verkündet.
Die beiden Kernsätze des gegen Bisky erlassenen Urteils lauten:
„Der (von Bisky zu einem FOCUS-Artikel erhobene) Vorwurf der Geschichtsfälschung stellt in seinem Kern eine Tatsachenbehauptung dar... Auch ist der Vorwurf der Geschichtsfälschung unberechtigt erhoben worden, da der mit dem Vorwurf belegte Kurzartikel die historischen Abläufe korrekt darstellt.” Hier können Sie das vollständige Urteil des LG München I, Az.: 9 O 5704/04, einsehen.
Gegen diesen hier noch einmal wiedergegebenen Artikel hatte sich Bisky mit dem unberechtigten Vorwurf der Geschichtsfälschung gewandt:


Das gegen Porsch erlassene Urteil des LG München I, Az.: 9 0 5255/04, können Sie hier in vollständiger Fassung nachlesen. Porsch hatte sich in einem öffentlichen Brief gegen diesen FOCUS-Artikel gewandt und ebenfalls den (wie vom LG München I festgestellt) ungerechtfertigten Vorwurf der Geschichtsfälschung erhoben.

Bundespräsident Köhler war von FOCUS - wie man in der Ausgabe von morgen wird nachlesen können - gefragt worden:
„Müssen wir nicht nach 15 Jahren Einheit so viel Ehrlichkeit aufbringen, den Menschen beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern zu sagen: Dort wird sich nie wieder Industrie ansiedeln?”
Die Antwort des Bundespräsidenten: „Solche Prognosen kann niemand seriös abgeben. Aber unabhängig davon gab und gibt es nun einmal überall in der Republik große Unterschiede in den Lebensverhältnissen. Das geht von Nord nach Süd wie von West nach Ost. Wer sie einebnen will, zementiert den Subventionsstaat und legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf. Wir müssen wegkommen vom Subventionsstaat. Worauf es ankommt, ist, den Menschen Freiräume für Ihre Ideen und Initiativen zu schaffen.”
Bundespräsident äußert sich zur Thematik noch an weiteren Stellen. Wie so oft, empfiehlt es sich, das gesamte Interview zur Kenntnis zu nehmen.
In ihrer neuen Ausgabe, 38/2004, veröffentlicht SUPERillu eine von ihr beim Leipziger Institut für Marktforschung in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage. Nach ihr bejahen 17 % der Bewohner in den neuen Bundesländern die Aussage:
Die Mauer wäre besser nicht gefallen, im Nachhinein war die DDR mit ihrem Sozialismus der bessere Staat.”
Die höchsten Quoten ergaben sich in Mecklenburg-Vorpommern (25 %) und in Brandenburg (24 %).
11 % aller Befragten äußerten keine Meinung.
Sämtliche Hervorhebungen stammen von uns.

Verletzt nicht der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter seine Pflichten, sondern ein Mitarbeiter, so „erscheint es eher zumutbar, vom Arbeitnehmer - auch wenn ein Vorgesetzter betroffen ist - vor einer Anzeigenerstattung einen Hinweis an den Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten handelt, die - auch - den Arbeitgeber selbst schädigen.”
So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung Az. 2 AZR 235/02 geurteilt. Auf dieses Urteil haben wir auch schon in anderen Zusammenhängen als Fundgrube für Hinweise bei Anzeigen von Arbeitnehmern hingewiesen.
Hier können Sie dieses Urteil 2 AZR 235/02 nachlesen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az. 2 AZR 235/02 erweist sich in der Praxis vielseitig als wertvolle Beurteilungshilfe in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder einen Mitarbeiter anzeigt oder mit einer Anzeige droht.
Wir haben in dieser Rubrik über dieses Urteil, noch ehe es in vollständiger Begründung vorlag, für den Fall einer leichtfertigen Anzeige berichtet.
Unter Hinweis auf eine ältere BAG-Entscheidung legt dieses Urteil auch dar:
„Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. 'fertig zu machen', kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich - jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber - rechtsmissbräuchlich.”
Wir haben Ihnen dieses Urteil des BAG hier ins Netz gestellt.

„Ich habe mich oft gefragt: Kann man die Küche steuerlich absetzen - als Arbeitszimmer der Frau?”
Harald Schmidt, zitiert in der neuesten Ausgabe, 38/2004, der „neue woche”.

„Chefsache bei Schröder zu sein, ist mehr eine Drohung als eine Verheißung.”
So der CSU- Landesgruppenchef Clos, zitiert in der morgen erscheinenden Ausgabe 38/2004 des FOCUS.
Medienrechtsexperten wissen spätestens seit der Entscheidung, die Beschwerde aus Monaco/Hannover nicht an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs verweisen zu lassen:
Es kann reichen, eine Angelegenheit der Sachkompetenz eines Ministeriums zu entziehen und das Kabinett entscheiden zu lassen.

In einem „Grußwort” hat unsere Kanzlei die Meinung begründet, dass Handbücher einerseits zu begrüßen, andererseits jedoch auch - vor allem wegen der Bewertungen - problematisch sind. Anlass war die Fortsetzung des Handbuches deutscher Wirtschaftskanzleien „Kanzleien in Deutschland” mit einer siebenten Auflage.
Hier können sie diesen Beitrag nachlesen.

In der vergangenen Woche ist „Kanzleien in Deutschland - Handbuch deutscher Wirtschaftskanzleien, Ausgabe 2004” erschienen. Verlag, Redaktion und Struktur haben gewechselt. Bei diesem Handbuch „Kanzleien in Deutschland” handelt es sich um das Werk, mit dem die Tradition der Handbücher über Wirtschaftskanzleien in Deutschland begonnen hat.
Hier können Sie (in alphabetischer Reihenfolge) nachlesen, welche Kanzleien mit „Arbeitsschwerpunkt Medien- und Presserecht” den Redakteuren „durch Ihr Management, Internetauftritt, Publikation und andere Kriterien imponiert haben”. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fügt die Redaktion absichernd hinzu: „Die Auflistung gibt nicht die juristische Qualifikation wieder, sondern ist rein subjektiv zu betrachten”. In der Internetversion wird diese Rubrik übrigens nur ”Medienrecht” überschrieben.
Außer für das „Presse- und Medienrecht” wird unsere Kanzlei bei den Kanzleien mit Arbeitsschwerpunkt „Wettbewerbsrecht” sowie „IT- und Telekommunikation” bei den in Deutschland tätigen Kanzleien aufgeführt, die am stärksten „imponiert” haben.

Wenn Ihnen als Reisendem eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegengehalten wird, tun Sie gut daran zu überprüfen, ob diese Bestimmung überhaupt rechtswirksam ist. Viel öfter als zu vermuten, ist ein Teil rechtlich unzulässig. Dieser Teil macht in aller Regel die gesamte Bestimmung rechtsunwirksam.
Ein Musterbeispiel bietet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs:
Schließen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages ausdrücklich oder doch kraft Auslegung aus, dass Ansprüche jeder Art – auch aus unerlaubter Handlung – nach Ablauf einer Monatsfrist geltend gemacht werden müssen, so ist diese Regelung insgesamt rechtsunwirksam.
Im entschiedenen Fall war eine Reisende gestürzt und forderte, ihr den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen; - allerdings erst nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingingen festgelegten Monatsfrist. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Fristenregelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu weit gefasst wurde und deshalb diese Regelung insgesamt rechtsunwirksam ist.
Das Urteil des BGH (X ZR 28/03) können Sie hier nachlesen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt:
Wer eine Auktionsplattform betreibt kann grundsätzlich erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter Nachbildungen von Markenprodukten veräußern.
Der Unterlassungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Anbieter geschäftlich handelt und dem Betreiber der Auktionsplattform geeignete Mittel zur Verfügung stehen.
Mit anderen Worten:
Zwar kann nicht erwartet werden, dass bei einem automatischen Verfahren zur Einstellung von Angeboten sämtliche Angebote geprüft und kontrolliert werden. Sobald dem Auktionshaus aber eine Markenverletzung bekannt wird, muss es das betreffende Angebot unzugänglich machen und dafür sorgen, dass weitere Markenverletzungen dieser Art ausbleiben.
Reagiert das Auktionshaus, wie vom BGH vorgeschrieben, macht es sich nicht schadensersatzpflichtig.
Das Urteil des BGH (I ZR 304/01) finden Sie hier.