Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Hier können Sie das Material einsehen, mit dem gestern das Straßburger Urteil vom 24. Juni beim Verband Bayerischer Zeitungsverleger besprochen wurde.
Wir beginnen, nun auch wieder Winter-Urteile zu veröffentlichen. Heute:
Nur wenn eine erhebliche Entfernung auf einer nicht gestreuten Fläche zurückgelegt werden muss, um einen Stellplatz zu erreichen, sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, zu räumen und zu streuen. So urteilte neuerdings das OLG Celle. Ein lückenlos gestreuter Parkplatz kann nur erwartet werden, wenn es sich - wie im entschiedenen Falle - um einen belebten Parkplatz handelt und gleichzeitig die Stellplätze nicht unmittelbar mit wenigen Schritten erreicht werden können.
Hier finden Sie das Urteil des OLG Celle (9 U 109/04).
Der BGH hat neuerdings zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer für einen Grenzbaum geurteilt (Az. V ZR 33/04):
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes allein, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil des Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzt jeder Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht, haften die Eigentümer untereinander anteilig nach dem Maße der Verursachung und des Verschuldens.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Der Kanzler zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
„In diesem Urteil werden die Pressefreiheit und die Garantie für seriösen Journalismus in Stein gemeißelt.”
Wann und wo hat sich der Herr Bundeskanzler so geäußert? Soeben in Bonn, - auf dem 50. Kongress des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)! Zitiert haben wir aus der taz von heute. Szenenapplaus soll es nicht gegeben haben.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in uns nun zugestellten Urteilen die erstinstanlichen Entscheidungen bestätigt. Vertreten wurden die einzelnen Arbeitnehmer jeweils duch eine Gewerkschaft. Gewonnen hat das Druck- und Verlagshaus. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile lassen sich auch als Lehrbuch zur Reduzierung der Arbeitszeit für alle Mitarbeiter verwenden.
Sie können hier ein Urteil als Beispiel für alle Entscheidungen des LAG Mecklenburg-Vorpommern mit von uns - besonders ausführlich - verfassten Leitsätzen nachlesen.
Über die (abgewiesene) kollektivrechtliche Klage der Gewerkschaft haben wir an dieser Stelle am 18. Juli 2003 berichtet. Die Gewerkschaft hat dieses Urteil nicht angegriffen.
Über die erstinstanzlichen, nun vom Landesarbeitsgericht bestätigten individualrechtlichen Urteile zur Rechtmäßigkeit der Änderungskündigungen haben wir am 5. September 2003 informiert.
Bislang ist noch niemand auf das wirklich Interessante an den drei neuen, gestern verkündeten BGH-Urteilen zur Klage von Charlotte Casiraghi eingegangen. Die ersten Agenturmeldungen erwecken entweder eher den Eindruck, als würden die Urteile die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2004 rechtlich fortsetzen, oder sie befassen sich nicht näher mit dem Thema.
Es liegt zwar erst die gestern bekannt gegebene Mitteilung Nr. 108/2004 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vor. Aber diese Mitteilung deutet zumindest stark darauf hin, dass der BGH an seiner sorgfältig abwägenden, vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999 bestätigten Rechtsprechung festhält. So heißt es in der Pressemitteilung:
„Die Klägerin zählt auch nicht zu dem Kreis von Personen, deren Bild ohne zeitgeschichtlichen Bezug einwilligungsfrei veröffentlicht werden kann. Sie bekleidet weder ein Amt noch nimmt sie eine sonstige Position im öffentlichen Leben ein.”
Diese beiden Sätze sprechen dafür, dass der BGH nicht die grundsätzlich ablehnende Haltung des Gerichtshofs zur „absoluten Person der Zeitgeschichte” übernehmen möchte. Vgl. zu dieser ablehnenden Haltung insbesondere Nr. 72 des Straßburger Urteils.
Im Einzelnen geht es bei den beiden Urteilen darum, unter welchen Umständen mit Fotos publiziert bzw. nicht publiziert werden darf, dass Charlotte Casiraghi an einem Reitturnier teilgenommen hat. Die Rechtslage zu diesem Thema haben wir am 7. Mai und am 14. März an dieser Stelle beschrieben.
Die Aktenzeichen der drei (zum gleichen Thema) erlassenen Entscheidungen: VI ZR 302/03, VI ZR 303, VI ZR 305/03.
So betitelt die neue Ausgabe - 41/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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