Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Markt- und Sozialforscher achten streng darauf, dass Interviews korrekt durchgeführt werden. Die Interviewer kennen die Interviewerkontrolle: Im Institut wird ein erheblicher Teil der Interviews nach bestimmten Kriterien überprüft. Bei Verdacht verständigen sich die Institute - darenschutzrechtlich zulässig - untereinander.
Ein Amtsgericht hat nun minutiös einen Verdachtsfall beurteilt und dem Institut bestätigt, dass es mit Recht Interviews beanstandet den Interviewer nicht vergütet hat.
Dieses Urteil stimmt mit den Urteilen überein, die bislang schon ergangen sind. Diese Urteile liegen Jahrzehnte zurück. Sie sind nie veröffentlicht worden. (Sämtliche Verfahren wurden von unserer Kanzlei geführt.)
Wir haben Ihnen hier Auszüge aus dem neuen Urteil ins Netz gestellt und in Leitsätzen zusammengefasst.

Auf die Frage nach der höchsten Fachkompetenz im Straf-, Zivil- und öffentlichen Recht bevorzugten 200 Personalverantwortliche in Deutschlands Großkanzleien München und Münster.
Werden als Kriterien Betreuungsrelation, Studiendauer, Promotionsquote und Drittmittel in das Ranking einbezogen, kristallisiert sich als Spitzengruppe heraus: Freiburg, Heidelberg, München, Münster, Köln, Bonn, Tübingen.
Einzelheiten können Sie in der morgen erscheinenden Ausgabe des FOCUS nachlesen.
Anmerkung: Das für Studentinnen und Studenten auf den ersten Blick so wichtige Kriterium „Betreuungsrelation” interessiert Begabte, Selbständige und Kreative mehr oder weniger nur statistisch, wenn Sie sich auf einen Hochschullehrer konzentrieren, der Ihnen fachlich und persönlich entspricht. Qualifizieren Sie sich bei ihm; insbesondere in einem Seminar. Bleiben Sie mit ihm in Verbindung, - zum Beispiel mit ersten Publikationen. Und erweitern Sie Ihr Spektrum von dieser Basis aus.

So entschied das Landgericht Bonn in einem neuen Urteil. Die Begründung:
Wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Versender der SMS-Werbung geltend machen will, benötigt er dessen Name und Anschrift. Die gesetzliche Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 13a UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen). Das Gericht äußert sich in diesem Urteil auch zum Vortrag des beklagten Mobilfunkbetreibers, § 13a UKlaG sei verfassungswidrig. Parallelen und Unterschiede zur unerlaubten E-Mail-Werbung werden ebenfalls in den Gründen abgehandelt.
Einzelheiten können Sie hier im Urteil des LG Bonn (6 S 77/04) studieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So urteilte der Bundesgerichtshof. Er bekräftigt mit dieser Entscheidung die Tendenz, dass rechtlich auch starke Anreize akzeptiert werden.
Der BGH geht davon aus, dass ein potentieller Fahrschüler in jedem Falle verschiedene Fahrschulen vergleichen und genau kalkulieren werde, wie viel Kosten auf ihn zukommen. Der Tatbestand des wettbewerbswidrigen „übertriebenen Anlockens“ könne somit, so der BGH, ausgeschlossen werden, auch wenn ein derartiges Gutscheinangebot überdurchschnittlich stark anzieht.
Hier können Sie das Urteil des BGH (I ZR 187/02) nachlesen.

Hinweise zur (unterschiedlichen) Rechtsprechung der einzelnen Gerichte, die Aktualitätsgrenze für Gegendarstellungen betreffend, sind gefragt. Hier können Sie eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin nachlesen, Az.: 27 O 531/03.
Der mit der Gegendarstellung angegriffene Artikel war am 11. März 2004 erschienen. Unmittelbar nach Kenntnis von dem Artikel hat sich die Antragstellerin mit einer Forderung auf Gegendarstellung an den Verlag gewandt und eine Frist zum 5. Mai gesetzt. Der Verlag gab am 20. April einen Zwischenbeschein und reichte am 22. April eine Schutzschrift ein. Am 6. Mai verlangten die Anwälte der Antragstellerin „letztmalig”, die Gegendarstellung zu publizieren. Am 10. Juni schließlich beantragten die Anwälte eine einstweilige Verfügung.
Das LG Berlin stellte fest, dass „das Aktualitätsinteresse am 10. Juni längst weggefallen war”.

FOCUS wird in der morgen erscheinenden Ausgabe 39/2004 berichten, wie weitreichend die Nutzer Gefahr laufen, im Web mit gefälschten Waren hereingelegt zu werden.
Juristisch geht der Artikel auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs ein, das die Juristen nebenbei auf einen Aspekt hinweist, der selbst von Markenrechtsexperten immer wieder übersehen wird (und den der FOCUS-Artikel nicht thematisiert, weil er sich mit einem anderen Teil des Urteils befasst). Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln, hatte folgenden Nebenaspekt verkannt:
Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr können bestehen, „ohne dass es auf die Frage einer Verwechslungsgefahr ankäme”; so wörtlich das Urteil. Wie das?
Der Betreiber einer Plattform hatte eingewandt, die angebotenen gefälschten Rolex-Uhren seien doch ausdrücklich als Plagiat, zum Beispiel mit „Nachbildung”, gekennzeichnet worden. Auf diesen Einwand hat das Urteil unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und auf Schrifttum erwidert:
„Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen.”
Sie können das gesamte Urteil einsehen, wenn Sie in die Suchfunktion unserer Homepage (siehe links) das Aktenzeichen eingeben: I ZR 304/01.

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung mit einer E-Mail, dann ist dieser Widerspruch unbeachtlich. Der Grund: Die vorgeschriebene Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift.
So entschieden hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf Schrifttum, Az.: 4 Ga 43/04.

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat heute mehrfach gegen Prinz Ernst August von Hannover geurteilt. In erster Instanz hatte der Prinz noch gewonnen.
Diese Entwicklung zeichnete sich schon seit dem 25. März ab. Der 9. Zivilsenat hat nämlich an diesem Tage zu einem von der BUNTE geführten Verfahren mitgeteilt, er neige dazu, den BUNTE-Bericht zur Geschwindigkeitsüberschreitung für rechtmäßig zu erklären. Daraufhin hat der Prinz gegen BUNTE schon im Juni „aufgegeben”.
Einzelheiten können Sie in unserem Bericht vom 14. Juni nachlesen. In diesem Bericht sind wir auch schon kurz darauf eingegangen, dass auf den Prinzen erhebliche Verfahrenskosten zukommen können, weil er - was sich jetzt bestätigt - offenbar „flächendeckend” gegen alle vorgegangen ist, die über dieses Verfahren berichteten.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.