Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Musterprozess ist schon da. Das Berliner Landgeicht und das Kammergericht beurteilten eine Bildpublikation, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl rechtmäßig, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jedoch - jedenfalls nach Ansicht des Kammergerichts - rechtswidrig war.
Beurteilt wurde ein Bericht mit Fotos, die Grönemeyer mit Lebensgefährtin durch Rom flanierend und in einem Straßencafé auf dem Boulevard sitzend zeigen.
Das Landgericht Berlin wies - der Rechtsprechung des BVerfG folgend - den Antrag auf Erlaß einer einsweiligen Verfügung ab. Das KG folgte jedoch dem Straßburger Urteil und erließ die von der Lebensgefährtin Grönemeyers beantragte Verfügung; - und dies obwohl des BVerfG am 14. Oktober entschieden hat:
Die Menschenrechtskonvention, die das Straßburger Gericht anwendet, rangiert in Deutschland als einfaches Recht unter der deutschen Verfassung. Deshalb sind die deutschen Gerichte daran gebunden, wie das BVerfG die deutsche Verfassung anwendet.
Der entscheidende Satz im Urteil des Kammergerichts steht auf Seite 6 unten des uns am 10. November zugestellten Urteil des KG:
„Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert.”
Hier von uns eine allererste, an dieser Stelle notwendigerweise kurze Anmerkung zu diesem Urteil:
Grönemeyer ist der erfolgreichste deutschsprachige Musiker. Noch vor Erscheinen seines Albums „Mensch” im Jahre 2002 hatte G. schon über 12 Mio. Alben verkauft und seine Konzerte waren bereits damals von fast vier Mio. Menschen besucht worden. Zu Großveranstaltungen erschienen 100.000 (Berlin Ahrensfelde) und 50.000 (Wiener Praterstadion) Besucher. Fan-Clubs existieren. Zum Beispiel veranstaltete er Konzerte zur Eröffnung der Expo, vor dem Brandenburger Tor und in Bitterfeld.
Als Anfang August 2002 die Single „Mensch” - geprägt vom Tode seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder im Jahre 1998 - als vorab veröffentlichter Titelsong eines neuen Albums erscheint, belegt sie sofort den ersten Platz der deutschen Media Control Charts, 500.000 Singles auf Anhieb verkauft. Eine Million Vorbestellungen gehen sensationell für das Album „Mensch” ein. Es wird zum schnellstverkauften Longplayer in der Geschichte der deutschen Tonträgerindustrie. Auf einer umfangreichen Hallentournee wird G. im November 2002 frenetisch gefeiert. 2003 erhält G. auch - wie schon früher zu anderen Anlässen - einen Echo für den Erfolg seiner Single „Mensch” und achtfaches Platin für mehr als 2,4 Mio. verkaufter Tonträger. Interview im SPIEGEL, in dem auch der Tod seiner Lebensgefährtin und seine Ansicht zu einer neuen Verbindung zur Sprache kommen.
Es folgen erste öffentliche Auftritte Grönemeyers mit seiner neuen Lebensgefährtin. Erstes erfolgloses Gerichtsverfahren der Lebensgefährtin gegen Fotos von einem Besuch im Sraßencafé vor dem Londoner Domizil Grönemeyers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechuing wie zuvor schon der Bundesgerichtshof und die anderen deutschen Gerichte die von uns in den Verfahren vorgetragene rechtssoziologische Argumentation vertreten:
Die Leitbidfunktion solcher Persönlichkeiten lässt sich nicht negieren. Es muss verfassungsrechtlich respektiert werden, dass - in der Soziologie und in der Psychologie allgemein anerkannt - jeder Mensch von Kindesbeinen an Bezugspersonen benötigt. Deshalb ist es zulässig, die Realität über Prominente auch mit Fotos aus der Sozialsphäre zu vermitteln, wenn sich die Prominenten nicht „in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückziehen”. Würde anders entschieden, könnten die Prominenten die Medien steuern. Nämlich:
Das Interesse an den Prominenten lässt sich nicht unterdrücken. Wenn Prominente in Publikationen einwilligen müssten, könnten sie jede Veröffentlichung untersagen, die sie nicht so darstellen, wie sie es wünschen.
Das Ergebnis wäre die Hofberichterstattung und der Kommunikee-Journalismus.
Das Kammergericht und das Straßburger Gericht haben diese rechtssoziologischen und psychologischen Anforderungen an das Recht nur in der Form gewürdigt, dass sie sie wortlos übergangen haben.
Das KG hat erst im einstweiligen Verfügungsverfahren geurteilt, so dass noch, von der ersten Instanz an, das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden muss. Nach den bisherigen Erfahrungen beansprucht der Weg nach Karlsruhe zum BGH und zum BVerfG fünf Jahre allgemeine Rechtsunsicherheit, vom Weg nach Straßburg und zurüch zu den einzelnen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten ganz zu schweigen.
Die Verlage und die Chefredakteure haben offenbar doch gewusst, warum sie so eindringlich die Bundesregierung aufgefordert haben, die Verweisung der driiten Kammer des EGMR an die Große Kammer zu beantragen.
Das Urteil des Kammergerichts, Az.: 9 W 128/04, werden wir am Montag hier ins Netz stellen.

Auf dem Podium werden diskutieren: Dr. Nicolaus Fest, RA Dr. Butz Peters, RA Prof. Dr. Robert Schweizer, Brigitte Zypries. Diskussionsleitung: Ronald Pofalla. Begrüßung: Dr. Peter Gauweiler.

Der Sachverhalt: Eine (unsere) Kanzlei hatte im Internet ein noch nicht rechtskräftiges Urteil veröffentlicht. Anders als sonst wurde eine Partei, ein Verein, benannt. Das (auf der Homepage veröffentlichte) erstinstanzliche Urteil wurde vom Oberlandesgericht München aufgehoben. Bereits einen Tag vor Zustellung des vollständigen OLG-Urteils an die Kanzlei mahnte der Anwalt der Partei ab, dass das erstinstanzliche Urteil noch ohne Hinweis auf das aufhebende OLG-Urteil im Netz stand. Gefordert und schließlich eingeklagt wurden Gebühren für die Abmahnung.
Die Klage wurde abgewiesen. Die geforderten Abmahngebühren des Anwalts waren demnach nicht zu erstatten.
Das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 161 C 17453/04, haben wir hier mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.

Das Landgericht München I hat in einem uns soeben zugestellten Urteil dargelegt, dass mit dem Slogan „Die Bessere” keine Alleinstellung behauptet, auch nicht vergleichend geworben, sondern nur (rechtlich zulässig) reklamehaft übertrieben wird.
Sie können hier die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts München I mit unseren Leitsätzen nachlesen.

Seit gestern liegt das BGH-Urteil CompuNet/ComNet II vor. Az.: I ZR 66/02. Die Urteilsbegründung führt abschließend - zur Frage der Verwechslungsgefahr - auf Seite 10 aus:
„Das Berufungsgericht wird daher ... zu der von der Klägerin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbekanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen haben. Sollte das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen treffen können, wird es ... das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.”
Die Sachverständigen können in solchen Fällen jedoch oftmals nicht für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit die Bekanntheit feststellen. Mc Donald's und die Commerzbank beispielsweise kennen solche Beweisprobleme. Muss der Sachverständige „passen”, unterliegt der - beweispflichtige - Anspruchsteller. Folglich empfiehlt es sich selbstverständlich, dass Verantwortliche vorausdenken.
Hier können Sie das vollständige Urteil des BGH und hier eine Abhandlung unserer Kanzlei zu diesem Thema nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei hat im PharmaBarometer in einem Interview zum neuen Kodex des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie” Stellung genommen, - insbesondere auch im Hinblick auf die Teilnahme der Ärzte an Marktforschungsprojekten.
Hier können Sie das Interview in vollständigem Wortlaut nachlesen.

Diese Vorlesung befasst sich mit der in vielen Bereichen zu beobachtenden neuen Vorherrschaft der Bilder. Sie zeichnet sich auch dadurch aus, dass jeweils weltweit führende Experten referieren. Heute spricht (in englischer Sprache) Rem Koolhaas, Professor für Architektur und Stadtdesign von der Harvard University über: „Post Iconic Turn. Advantages of Neglect”. Ort: Audimax der Ludwig-Maximilian-Universität München. Beginn 19 Uhr s.t. Beachten Sie: Meist ist das Audimax bzw. die Aula bei dieser Vorlesung „überfüllt”.

Was eBay und gewerbliche Anbieter befürchteten, ist eingetroffen. Verbraucher dürfen Geschäfte mit gewerblichen Anbietern widerrufen.
Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wohl aber eine Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Wir werden über dieses Urteil Az.: VIII ZR 375/03 weiter berichten.

Zu Renovierungsbestimmungen in Mietverträgen können Sie nun schon auf vier Entscheidungen des BGH aus neuerer Zeit zurückgreifen.
1. Verpflichtet ein (Formular-)Mietvertrag einen Mieter, sowohl in bestimmten Zeitabständen als auch beim Auszug zu renovieren, dann sind diese Verpflichtungen wegen des Summierungseffekts rechtsunwirksam. Az.: VIII ZR 335/02. Dieses Urteil haben wir - zusammen mit älteren Entscheidungen - in dieser Rubrik am 17. Januar 2004 besprochen.
2. Legt der (Formular-)Mietvertrag starre Fristen fest, ist diese Verpflichtung rechtunwirksam. Wir haben dieses Urteil -VIII ZR 361/03 - am 18. September 2004 an dieser Stelle erläutert.
3. Schränkt die Renovierungsbestimmung dagegen dahin ein, dass eine Frist nicht greift, wenn der tatsächliche Zustand keine Renovierung verlangt, dann ist die Bestimmung insgesamt rechtswirksam. So hat der BGH ein Berufungsgericht, das die Rechtsprechung des BGH falsch angewandt hatte, belehrt. Az.: VIII ZR 378/03. Wir haben über dieses Urteil am 24. Oktober 2004 berichtet.
4. Nun hat der BGH in einem in dieser Woche vollständig vorgelegten Urteil - VIII ZR 360/03 - noch erweitert: Der in diesem Urteil beurteilte Vertrag bestimmte zunächst in einer Ziff. 1, dass „sich der Mieter verpflichtet, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten auszuführen”. In einem (geringen) Abstand folgten dann starre Fristen zur Ausführung bestimmter Schönheitsreparaturen. Das Urteil:
Wegen des Zusammenhangs ist nicht nur die Klausel mit den starren Fristen rechtsunwirksam, sondern auch die allgemeine Verpflichtung in Ziff. 1. Nach dieser Feststellung muss der Mieter überhaupt nicht schönheitsrenovieren; vielmehr greift - mangels einer vertraglichen Bestimmung - die abdingbare gesetzliche Regelung, dass der Vermieter zu renovieren hat.
Wir stellen Ihnen hier dieses neue Urteil des BGH - VIII ZR 360/03 - ins Netz.