Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Oberlandesgericht Hamm hat zu einem typischen Schadensfall zwei Grundsätze klar herausgestellt:
- - Einerseits: Wer an Bushaltestellen räumen und streuen muss, darf sich nicht auf die günstigere Rechtsprechung zu Gehwegen neben Haltebuchten verlassen. Der Verpflichtete darf nicht einen Streifen längs der Innenseite der Bordsteinkante ungeräumt lassen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Im entschiedenen Fall war eine Schulbushaltestelle nur mangelhaft geräumt worden.
- - Andererseits. Wer auf dem ungeräumten Streifen geht, muss sich „gesteigert, notfalls extrem gesteigert, sorgfältig” verhalten. Weil sie nicht sorgfältig genug war, hat das OLG Hamm der verletzten Busfahrerin ein Drittel Eigenverschulden angerechnet.
Hier können Sie im Urteil des OLG Hamm Einzelheiten nachlesen. Az.: 9 U 116/04.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen schließen oft die Haftung „für Schäden aus, die vor der Verlustanzeige entstanden sind und auf einer schuldhaften Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen”. Der Bundesgerichtshof hat sich nun in einem ausführlichen, umfassenden Urteil mit der Frage befasst, wie diese AGB anzuwenden sind, wenn der Karteninhaber behauptet, er habe die persönliche Geheimzahl unzugänglich notiert.
Das Ergebnis: Meist greift dieser Haftungsauschluss, selbst wenn der Karteninhaber Stein und Bein schwört, er habe keinem Dritten ermöglicht, die PIN, also die persönliche Geheimzahl, auszuspähen.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs abrufen und feststellen, worauf Sie bei einer Auseinandersetzung mit Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse achten müssen. Az.: XI ZR 210/03.
Die meisten wissen: Ehegatten haben gegenüber Ledigen den Vorteil, sich zur Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen zu können. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird dann auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der oft günstigere Splittingtarif angewendet. In aller Regel muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen, wenn der andere zusammen veranlagt werden möchte.
Vor allem wenn Ehegatten dabei sind, sich zu trennen, kommt es vor, dass ein Ehepartner dieser Zusammenveranlagung nicht mehr zustimmt. Zu diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, Az.: Az: XII ZR 128/02:
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob das Paar überhaupt noch (nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) verlangen kann, zusammen veranlagt zu werden. Im entschiedenen Fall hatte die Gattin eingewandt, sie habe schon Zwillinge geboren, Vater sei nicht ihr Mann und das Paar hätte so gelebt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht (mehr) erfüllt seien.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nach dem BGH-Urteil nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Das Amtsgericht Rudolstadt hat im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem für die Praxis bedeutungsvollen Urteil dargelegt, dass und warum das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1994 heute zu einem anderen Ergebnis führen muss:
Heute steht - anders als damals vom BGH angenommen - zur Sicherheit der Datenübertragung per Telefax fest, „dass es sich in der Tat um ein außerordentlich sicheres Übertragungsmittel handelt. Das OLG München hat deshalb mit einem Beschluss vom 8. 10. 1998 in bewusster Auseinandersetzung mit der vorliegenden BGH-Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einem Absenden eines Telefax und einem Sendebericht mit OK ein Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht sei, dass die Daten dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen sind.” So das AG Rudolstadt in seinem Urteil.
Auf dieser Basis ist zu vermuten, dass die gesamte Rechtsprechung umschwenken und künftig einen Beweis des ersten Anscheins bejahen wird.
Das Urteil des AG Rudolstadt (2 C 694/03) können Sie hier nachlesen. In ihm finden Sie auch Ausführungen dazu, was es im Einzelnen bedeutet, dass mit Sendeberichten der Anscheinsbeweis geführt werden kann.
Es lohnt sich für die Verlage, bei Adam und Eva anzufangen, wenn sie Forderungen überprüfen. Ist der Verfügungskläger überhaupt unter der angegebenen Anschrift erreichbar?
Das Landgericht München I hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Anwaltsprozess nicht auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. des Antragstellers verzichtet werden kann.....”.
Im entschiedenen Fall war Post als unzustellbar zurückgekommen. Ein Firmen- und ein Klingelschild fehlten. Niemand im Haus kannte die Firma.
Hier können Sie das uns vor drei Wochen zugestellte Urteil des Landgerichts München I nachlesen.
Den Freiberuflern fällt es nicht immer leicht, den Paragrapheneinstieg zu finden, soweit sich in der Literatur zum Berufsrecht kein Hinweis findet. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bietet nun ein hilreiches Muster.
Anhand der §§ 662 ff., insbesondere mit Hilfe § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), legt der BGH dar, dass ein Insolvenzverwalter nicht beliebig von der früheren Steuerberaterin die Einwilligung in die Übertragung der DATEV-Konten und der DATEV-Auswertungen erfolgreich verlangen kann. Vor allem:
Ein Steuerberater muss nicht seinem Klienten oder an seiner Stelle dem Insolvenzverwalter nach § 667 Unterlagen herausgeben, die Gegenstand eines (meist zu vergütenden) vertraglichen Arbeitsergebnisses sein sollten.
Nebenbei rügt der BGH die schlechte Arbeitsweise des Berufungsgerichts, des Landgerichts Stade. Das LG Stade hatte nicht einmal sinngemäß die Berufungsanträge wiedergegeben, und es hatte zudem den Tatbestand nicht so dargestellt, dass die Gründe des Urteils überprüft werden konnten.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des BGH, Az.: IX ZR 178/03, ins Netz gestellt.
Unter diesem Titel bespricht RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei ein Urteil mit Seltenheitswert im neuen „inbrief”, dem Organ des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher. Wir stellen Ihnen diese am 14. Oktober 2004 an dieser Stelle berichtet, auch mit einem Link auf dieses Urteil, Amtsgericht Leipzig vom 16.September 2004. Die von uns vorangestellten Leitsätze fassen das Urteil zusammen.
RA Schäfer-Newiger bezieht die gesamte bisherige Rechtsprechung mit ein. Über diese Rechtsprechung wurde bislang in Fachzeitschriften nur nebenbei von uns berichtet. Veröffentlicht wurden diese Entscheidungen nie. Dass es über Jahrzehnte hinweg erst vier Urteile insgesamt gibt, deutet darauf hin, dass die Interviewer- und Interviewkontrolle gut, schnell und bei den Interviewern überzeugend wirkt. Die Institute führen zu jeder Umfrage umfassende Kontrollen durch und melden - datenschutzrechtlich zulässig - einer zentralen Stelle auffällig werdende Interviewer.
Zu seinem nun vollständig vorliegenden, am 5. Oktober 2004 verkündeten Urteil VI ZR 255/03 hat der Bundesgerichtshof in seinen amtlichen Leitsätzen keine Hinweise zu den für Medienrechtler besonders interessanten Details gegeben. Wichtige Beispiele zu Details, auf die die amtlichen Leitsätze nicht eingehen:
- Wird der Schutzzweck des Persönlichkeitsschutzes mit Geldentschädigung erfüllt, wenn ein Kleinkind abgebildet wird, das Kleinkind „die persönlichkeitserheblichen Einwikungen Dritter” gar nicht bemerkt? Der BGH bejaht diese Frage in seinem Urteil mit der Begründung:
„Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin (des Kleinkindes) schon dadurch beeinträchtigt werden, dass wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist.”
- Bei der Anspruchsvoraussetzung des schwerwiegenden Eingriffs (für Geldentschädigungen) ist zugunsten des Anspruchstellers bei Bild- im Gegensatz zu Text-Publikationen zu berücksichtigen: „Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen”.
- Schon weil der Geldentschädigungsanspruch keine strafrechtliche Sanktion darstellt, kann der Verlag nicht erfolgreich einwenden, er habe wegen derselben Fotos bereits die Mutter in Geld entschädigt (und deshalb werde der Verlag doppelt bestraft, wenn er auch noch das Kind entschädigen müsse).
Wir haben Ihnen hier das gesamte Urteil ins Netz gestellt.
Wenn Sie an diesem Wochenende einkaufen, dann gehören Sie zur größten Gruppe, nämlich 42%. Kaufen Sie erst kurz vor Heiligabend ein? Dann sind Sie mit größerer Wahrscheinlichkeit ein Mann.
Hier können Sie die neuesten repräsentativen Ergebnisse einsehen. Ermittelt wurden Sie von unserer Mandantin IfD Allensbach.
So hat Tatjana Gsell Ihren Antrag begründet, die ursprünglich vom Landgericht München I erlassene einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Die Kombination mit dem Witwenstand soll deshalb besonders verwerflich sein, weil die Öffentlichkeit in der Regel in einer Witwe schon eine ältere Frau sehe.
Das Landgericht München I hat trotz dieser - hier wortgetreu wiedergegebenen - Argumentation gestern, wie an dieser Stelle berichtet, seine einstweilige Verfügung im Busenmacherwitwen-Teil aufgehoben.
Hier können Sie die Einstweilige Verfügung nachlesen, welche das LG München I zunächst erlassen hatte.
Gewonnen hat in diesem Falle die Zeitschrift „neue woche”.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz