Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Vergangene Woche wurde uns das Urteil des Bundesgerichtshofs in vollständiger Fassung übermittelt. Viele Presse-Experten werden sich erinnern, dass ein Buchautor jahrelang versucht hat, sich mit heftigen Attacken bekannt zu machen und seinen Forderungen nachzuhelfen. Dem Autor schwebten titelschutzrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vor.
Er wollte mit einem 1998 in kleiner Auflage und in Buchform erschienenen „Telefon Sparbuch” diesen Titel für sich sperren. Selbst - auf die Titelseite einer Zeitschrift aufgeklebte - kleine „Telefon Sparbuch”-Heftchen sollten, meinte er, unzulässig sein, wenn er nicht einwilligt.
Der Bundesgerichtshof hat diese vermeintlche Goldgrube nun endgültig und lückenlos geschlossen.
Wir haben hier das Urteil ungekürzt (aber soweit erforderlich oder zweckmäßig anonymisiert) ins Netz gestellt und auch ausführliche eigene Leitsätze vorangestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Läßt ein Land Telefonwerbung zu, dann dürfen dennoch von diesem Land aus in Deutschland keine Abonnements geworben werden. Das LG Hamburg folgt demnach dem Territorialitätsprinzip und (noch) nicht dem Herkunftslandprinzip. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Der ... Einwand, in Spanien sei das Telefonmarketing auch ohne Einwilligung des Angerufenen zulässig, ist bei Anrufen gegenüber im Inland ansässigen Personen unerheblich. Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte Handlungen. Sie unterfallen daher nach Art. 14 I S. 2 EGBGB auch dem Recht des Staates, in dem die erfolgte wettbewerbswidrige Handlung eingetreten ist (Köhler/Piper...). Der Erfolgsort der hier streitigen Telefonanrufe liegt aber im Inland, so dass das deutsche UWG Anwendung findet. Dass das Telefonmarketing ohne entsprechende Einwilligung des angerufenen Verbrauchers sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung des UWG unlauter ist, wird von der Antragsgegnerseite zu Recht nicht in Abrede genommen.”
Eine andere Frage ist, wie sich Unterlassungsansprüche wirkungsvoll gegen ausländische Anrufer durchsetzen lassen. Im LG Hamburg-Fall hat sich der Antragsteller dadurch diesem Durchsetzungsproblem entzogen, dass er erfolgreich gegen die Firma vorgegangen ist, welche die telefonisch akquirierten Abonnements aufkauft.
Eine andere Frage ist ferner, warum die EU-Kommission insoweit nicht reagiert, wo sie sonst doch - vor allem bei Werbeverboten - gerne mit dem Argument einschreitet, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen müsse harmonisiert werden.
An entlegener Stelle ist dieses Urteil schon veröffentlicht worden; im Magazindienst 1/05.
Sie können dieses Urteil des LG Hamburg hier nachlesen. Az.: 312 0457/04.

In einem uns nun zugegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs hat der BGH seine Rechtsprechung zum Kostenrecht bei der Übertragung juristischer Unternehmensaufgaben auf Rechtsanwaltskanzleien fortgebildet.
Entschieden hatte der BGH zuvor schon Fälle, bei denen einzeln Rechtsanwälte ständig für ein Unternehmen tätig waren. Noch nicht direkt zu beurteilen war bislang die Konstellation, dass eine einzige Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern grundsätzlich sämtliche Rechtsangelegenheiten der einem Konzern angehörenden Unternehmen bearbeitet. Weitere Umstände: Die Kanzlei ist schon mehr als ein Jahrzehnt in dieser Funktion für die Konzernunternehmen tätig und ein Anwalt dieser Kanzlei gehört dem Vorstand der Konzernmutter als assoziiertes Mitglied mit dem Aufgabengebiet „Recht” an. Die Kanzlei arbeitet auch für andere Mandanten.
Die wichtigsten „Vorläufer”-Entscheidungen:
Am 11. 11. 2003 hat der BGH zugunsten eines Haftpflichtversicherers geurteilt, der die Aufgaben einer Rechtsabteilung „zumindest zum Teil auf einen Rechtsanwalt ('Outsourcing') und im Übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter überträgt”. Az.: VI ZB 41/03.
Am 25. 3. 2004 entschied der BGH zugunsten eines Versicherers, der sich - so wörtlich die Vorinstanz - „so genannter Hausanwälte bedient”. Az.: I ZB 28/03.
Dem nun entschiedenen Kostenverfahren war ein Rechtsstreit vorangegangen, in dem die Verlagsgruppe Handelsblatt eine Klage auf Unterlassung zurücknehmen musste. In dem jetzt vom BGH abgeschlossenen Verfahren auf Erstattung der dem beklagten Focus Magazin Verlag entstandenen Kosten machte die Verlagsgruppe Handelsblatt zur Tätigkeit unserer Kanzlei als externer Rechtsabteilung aller Unternehmen des Hubert Burda Media-Konzerns, zu dem bekanntlich der Focus Magazin Verlag gehört, geltend: Der Focus Magazin Verlag müsse sich bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen in dem von ihm gewonnenen Klageverfahren zur Rechtsverteidigung notwendig waren, so behandeln lassen, als habe er eine Rechtsabteilung eingerichtet. Der BGH verwirft in seinem Beschluss diese Meinung.
Sie können hier den neuen Beschluss mit vollständiger Begründung und mit (von uns verfassten) Leitsätzen nachlesen. Az.: I ZB 4/04.

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat im Anschluß an ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als sicher angenommen: „Die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten der Fernsehwerbung ist eher gering”.
Begründet hat das OLG Frankfurt diese Feststellung zum Sachverhalt so: „Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zuschauer eine Fernsehwerbung häufig nur deshalb wahrnimmt, weil sich ihm in der gegebenen Situation keine anderweitige Möglichkeit anbietet, die Unterbrechung der ausgewählten Sendung zu überbrücken, oder weil er die Fortsetzung des Programms nach der Werbepause nicht versäumen möchte. Verbraucher, die der TV-Werbung mit ungeteilter und gespannter Aufmerksamkeit folgen und sie in allen Details erfassen, bilden die Ausnahme. Im Unterschied zu schriftlicher Werbung in Zeitungsanzeigen, Prospekten u.ä. besteht bei der Fernsehwerbung auch keine Gelegenheit, sich einzelne Werbeaussagen nochmals genauer vor Augen zu führen.
Dieses Urteil veranschaulicht einmal mehr, wie problematisch es ist, schlechthin auf den Durchschnittsadressaten abzustellen. Wir haben diese Problematik schon vielfach abgehandelt. Vgl. zum Beispiel hier. Am bekanntesten wird unsere Abhandlung in GRUR 2000, Seiten 923 ff. sein.
Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht auf dieser Basis eine Irreführung, weil der Eindruck entstehe, die Werbung mit dem Leistungsvergleich beziehe sich nicht ausschließlich auf den Service „T. Pre-Selection”, sondern auch auf Call-by-Call-Dienstleistungen.
Sie können die wichtigsten Teile dieses Urteils des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 147/03, hier nachlesen.

Nun ist von JUVE die Online-Ausgabe des Handbuches Wirtschaftskanzleien 2004/2005 ins Netz gestellt worden. Unsere Kanzlei wird im Bereich „Presse und Verlage” erstrangig ausgewiesen. Dem Bereich Markt- und Sozialforschung, in welchem wir ebenfalls umfassend arbeiten, widmet das Handbuch keine eigene Rubrik. Unsere Kanzlei wird zusätzlich für weitere Rechtsgebiete als besonders empfohlene Kanzlei aufgeführt.

Das Landgericht München I hatte eine Werbung mit Ergebnissen eines Tests der Stiftung Warentest zu beurteilen. Geworben hatte ein Unternehmen schlechthin damit, dass sein Produkt mit „Sehr gut”, das Konkurrenzprodukt jedoch mit „Mangelhaft” bewertet worden sei.
„Sehr gut” war jedoch nur der Teil „Verträglichkeit des Mittels” bewertet worden. Zudem betraf das „Mangelhaft” für das Konkurrenzprodukt einen anderen Teilaspekt.
Dieses Urteil, Az.: 9HK 0 7137/04, wurde soeben schon an einer für Viele entlegenen Stelle veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb. Sie können Teile des Urteils hier nachlesen.

Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat auf einen interessanten Aspekt hingewiesen, der in der Wirtschaft laufend Bedeutung gewinnt:
Wendet sich eine Äußerung oder schlechthin eine Bezeichnung an Fachleute, dann ist daraus „nicht zu schließen, dass diese sämtlich Spezialisten in den von den fraglichen Dienstleistungen jeweils erfassten Bereichen sind und es sich deshalb um besonders enge Verkehrskreise handelte”.
Sie können dieses Urteil, Rechtssache T-317/01, hier nachlesen. Siehe dort Abschnitt 53.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich in einem uns jetzt zugestellten Urteil umfassend mit dem Fall befasst, dass eine Zeitschrift zwar einen angebotenen Beitrag - hier einen Kurzkrimi - veröffentlicht, aber wegen einer geänderten Reihenfolge einen falschen Autorennamen angegeben hat.
Der Verlag entschädigte die betroffene Autorin mit 410 € als „doppeltes Honorar wegen Falschnennung des Autors”. Die Autorin klgte jedoch weitere 1.590 € ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass ihr mindestens 2.000 € als Ersatz immateriellen Schadens zustünden, weil sie sowohl in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht als auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden sei.
Das Gericht verneinte - sorgfältig begründet - schlechthin einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens.
Wir haben Ihnen die Entscheidung in Leitsätzen zusammengefasst. Sie können diese Leitsätze hier zusammen mit dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az.: 237 C 134/04, nachlesen.