Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Bereicherungsansprüche durchzusetzen, wird vielfach erschwert. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil veranschaulicht, dass sich Juristen allzu schnell auf Bereicherungsansprüche als Rechtsgrundlage einlassen. So ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht.
Bedeutung gewinnt diese juristische Einordnung selbstverständlich im Hinblick darauf, dass im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oftmals eine Rückforderung doch ausgeschlossen ist. Viele Fallgruppen sind in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal angesprochen worden. So zum Beispiel die Fälle, in denen ein Vermächtnisnehmer mehr geleistet hat, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhalten hat. Vgl. § 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu dieser Fallgruppe ist gegenwärtig in Stuttgart ein Rechtsstreit anhängig.
Hier können Sie das vollständige Urteil des BGH, Az.: VII ZR 187/03, das auf einer älteren BGH-Entscheidung aufbaut, einsehen

Auf die Titelseite einer Zeitschrift war ein Gutschein geklebt worden. Zunächst hatte das Landgericht insoweit einstweilig verfügt, dass Gutscheine nicht auf diese Weise verbreitet werden dürfen. Aufgrund eines Widerspruchs hat das Landgericht Hamburg nun seine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Die Quintessenz des Urteils: Der Gutschein muss nicht etwa - diese Ansicht war vertreten worden - mit „Anzeige” gekennzeichnet werden. „Die durchschnittliche Verbraucherin erkennt auf den ersten Blick, dass es sich um Produktwerbung - und ggf. auch Eigenwerbung der Zeitschrift - handelt. Einer Kennzeichnung als 'Anzeige' bedarf es daher nicht mehr.”
Hier können Sie das Urteil des LG Hamburg - auch zu mehreren weiteren Aspekten - nachlesen. Az.: 312 0 948/04. Unsere zusammenfassenden Leitsätze haben wir vorangestellt.
Dieses Urteil besagt jedoch nicht etwa, dass jeglicher Gutschein zulässig ist. Am 22. Juni 2004 haben wir an dieser Stelle über Urteile des LG München I und des OLG München berichtet, nach denen eine „Vorteilskarte” rechtswidrig ist, wenn mit der Karte weit vorteilhafter eingekauft werden kann als die Zeitschrift kostet.

Immer wieder versuchen Inhaber älterer Marken dadurch zu profitieren, dass erst ein neuer Markenrechtsinhaber die Marke bekannt, sogar berühmt gemacht hat. Diese Versuche scheitern. Hier können Sie ein Musterbeispiel, eine Entscheidung Nr. 166/2005 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, nachlesen.

Hier können Sie nun das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Rechtsunwirksamkeit einer Regelung in den AGB von Kreditinstituten nachlesen. Auf das Entscheidende zurückgeführt besagt dieses Urteil, meinen wir: Wenn eine Bank etwas herauszugeben hat, darf sie, wenn sie diese Pflicht erfüllt, für die Erfüllung der eigenen Pflicht nicht auch noch Gebühren verlangen. Diese Erkenntnis reicht selbstverständlich über die in dieser Entscheidung beurteilte Fallgruppe hinaus, und sie kam auch schon in Urteilen zu anderen Fallgruppen zum Ausdruck.
Die Kernsätze des Urteils lauten:
„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können....
Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden....
Die Berechnung eines Entgelts (nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten) für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist (deshalb) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).”

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe März 2005 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Dieses Thema begegnet zumindest Presse- und Wettbewerbsrechtlern auf Schritt und Tritt:
„Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist.” So der BGH in seinem bereits gestern an dieser Stelle erwähnten Urteil „Bauernfängerei”. Dieses Urteil bezieht sich auf zwei ältere Urteile des BGH.
Umstritten war in diesem neuen BGH-Urteil der Begriff „Vertragsstrafeversprechen”.

Man fügt der unwahren Tatsachenbehauptung hinzu: „und hat gerade im Fall F. recht damit”. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Bauernfängerei” entschieden. Az.: VI ZR 298/03.
Der BGH wörtlich, sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ein früheres Urteil des BGH beziehend:
„So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.... Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.”
Der Satz, den der BGH zusammengezogen als eine Meinungsäußerung versteht, lautet:
„Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit: ...”.

So entschieden hat das Thüringer Oberlandesgericht zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in neuer Fassung. Es begründet seine Ansicht ausschließlich mit dem Gesetzeswortlaut. § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG neuer Fassung bestimmt nämlich:
„Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist”. Hervorhebung von uns.
Das Schrifttum vermittelt nicht den Eindruck, dass sich eine Gegenmeinung durchsetzen könnte. Die Forderung wird nur dann nicht genügen, wenn sich beweisen lässt, dass zunächst ein hoher Preis angesetzt wurde, um dann eine eindrucksvolle Preisherabsetzung vortäuschen zu können.
Nebenbei weist das Urteil darauf hin, dass sich der durchgestrichene Preis nicht auf eine Preisempfehlung des Herstellers beziehen darf. Der durchgestrichene Preis muss vielmehr vom Verkäufer selbst verlangt worden sein.