Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Frage stellt sich ständig, trotzdem sind nur wenige Entscheidungen bekannt. In einem uns in der vergangenen Woche zugestellten, selbstverständlich noch nicht veröffentlichten Beschluss hat das Kammergericht entschieden:
„Geht es um die Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden, dann bemisst sich das wirtschaftliche Interesse nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist.”
Die weiteren Einzelheiten können Sie hier in dem Beschluss des Kammergerichts Az.: 5 W 7/05 nachlesen.
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” galt schon bisher. Mit der Mietrechtsreform 2001 hat der Gesetzgeber den Mieter für den Fall eines Vermieterwechsels noch weiter geschützt. So haftet etwa für die Rückzahlung der Kaution seitdem der neue Vermieter. Der ehemalige Vermieter muss nicht mehr mühsam ausfindig gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.2.2005, Az: VIII ZR 22/04) hat den Mieterschutz jetzt auch hinsichtlich der Mängelgewährleistung erweitert: War der Vermieter gegenüber dem Mieter mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so ist der Erwerber der Wohnung ebenfalls in Verzug. Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den alten Vermieter, sondern gegen den neuen Vermieter. Das vollständige Urteil können sie hier nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 13/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Bochum hat eine Urteilsbegründung als Kurzlehrbuch verfasst. Thema: Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil im Allgemeinen sowie bei einem strafrechtlichen Gesetzesmerkmal im Besonderen. Diese Urteilsbegründung ist vor allem auch deshalb oftmals verwertbar, weil sie auf dem Wortlaut der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufbaut.
Das Gericht legt einleitend dar, dass es sich bei der Bezeichnung „Rädelsführer” um eine „gemischte Äußerung” handelt, bei der „tatsächliche und wertende Elemente einander untrennbar durchdringen (Werturteil mit Tatsachenkern)”.
Als Tatsachenkern entnimmt das Gericht der Bezeichnung „Rädelsführer”: Der Mitarbeiter „habe bei dem Ausstand eine gegenüber der Masse der mehreren hundert Teilnehmer herausgehobene, aktive Rolle gespielt”. Daraus, dass der Begriff im Strafgesetzbuch verwendet wird, schließt das Gericht nicht auf einen weiteren Tatsachenkern.
Das Gericht bejaht im Folgenden, dass dieser prägende Tatsachenkern im entschiedenen Fall wahr ist und verbreitet werden darf.
Zum Bewertungsteil legt das Urteil dar, dass „es sich nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähung handelt”, der Mitarbeiter insbesondere nicht kriminalisiert wird. Das Gericht gelangt zu diesem Ergebnis, weil der Artikel in einer „recht ausführlichen Schilderung die Ansichten und Meinungsäußerungen des Klägers wiedergibt”, „dem Leser also offen gelegt wird, weshalb der Verfasser den Kläger als 'Rädelsführer' ansieht”.
Wir haben Ihnen hier dieses neue Urteil mit dem Az.: 8 O 7/05 ins Netz gestellt.
Berichtet wird, dass die Einzelteil-Betrachtung gesiegt habe, nämlich: Wenn zum Beispiel der Kopf Ron Sommers in einem satirischen Kontext fotographisch abgebildet, aber - für den Betrachter nicht erkennbar - um ca. 5 % gestreckt worden ist, dann werde rechtswidrig unrichtig informiert.
Nicht zum Ausdruck kommt in einer solchen Berichterstattung, dass das BVerfG, so muss man seinem Beschluss entnehmen, anders urteilen würde, wenn im Einzelfall vom Betrachter eine realistische Abbildung des umstrittenen Teils wegen des satirischen Teils gar nicht erwartet wird. Das BVerfG hat nur die Sachverhalts-Annahme des aufgehobenen Bundesgerichtshofs-Urteils abgelehnt, „es werde daher (generell) eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht erwartet”. Zitat aus dem Beschluss des BVerfG in Ziff. II Nr. 2 a) bb) (1).
Hier können Sie den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az: 1 BVR 240/04 nachlesen und hier das vom BVerfG aufgehobene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003, Az.: VI ZR 89/02.
„Und wir Männer kommen langsam, aber gewaltig ins Umdenken: Vorbei die Zeiten, da wir die gecremte Powergattin gegen eine schmachtende Brezelverkäuferin eingetauscht haben. Neidisch sehen wir im Straßencafé, wie eine dralle Überfünfzigerin von ihrem Romeo mit Bananensplit gefüttert wird. Flexible Visa-Politik und das Ja zum Beitritt machen's möglich: Kräftige Schafhirtenhände streicheln gesellschaftliche Zwänge einfach weg.” Harald Schmidt FOCUS-Kolumne vom 21. März 2005.
Das Landgericht Düsseldorf hat ein Anerkenntnisurteil mit einer interessanten Vorgeschichte erlassen:
Am 23. Mai 2004 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des LG Düsseldorf vom 18. Juni 2003 und das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 6. April 2004 berichtet. Beide Urteile entschieden gegen die Vorstellungen der Wirtschaftswoche dazu, welche Zeitschriften in die Gruppe „Wirtschaft/General Interest” eingeordnet werden dürfen.
Für die Wirtschaftswoche wurde, auch nachdem das OLG Düsseldorf sein Urteil erlassen hatte, geworben: „Deutschlands einziges Wirtschafts-Wochenmagazin”.
Eine Abmahnung blieb erfolglos. Deshalb wurde am 18. Oktober 2004 geklagt. Daraufhin erkannte der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an, ohne dass noch vor Gericht hätte verhandelt werden müssen.
Hier können Sie das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2005, Az.: 12 0 417/04, nachlesen.
Das Landgericht Berlin hat wieder in einem noch unveröffentlichten Urteil - mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof übereinstimmend - klargestellt:
„Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden..... Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet.”
Hier können Sie Einzelheiten im Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 986/04, nachlesen.
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