Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Jeder, der mit Äußerungsrecht zu tun hat, kennt den in § 193 des Strafgesetzbuchs normierten Rechtfertigungsgrund „Wahrnehmung berechtigter Interessen”, müsste man annehmen. Das Bayerische Oberste Landesgericht konnte jedoch nur feststellen, dass das voristanzliche Landgericht zu § 193 nicht einmal Stellung bezogen hat.
Das BayObLG hat sich nicht nur mit § 193 auseinandergesetzt, sondern auch angenommen, dass der Angeklagte, der rechtswidrig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahrnahm, als er den Polizisten als Wegelagerer beschimpfte.
Die Urteilsbegründung ist über den Vorwurf „Wegelagerer” hinaus deshalb interessant, weil das BayObLG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts a majore ad minus herangezogen hat. Mit dem Urteil kann somit zu vielen anderen Bezeichnungen in der Weise argumentiert werden:
„Das Bundesverfassungsgericht hat zu einem Rechtsstreit dargelegt, dass sogar die Bezeichnung 'Gestapo-Methoden' gerechtfertigt war. Deshalb ist im konkreten Fall - so wie das Bayerische Oberste Landesgericht für den Vorwurf 'Wegelagerer' die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Größeren zum Kleineren angewandt hat - die Bezeichnung 'X' gerechtfertigt.”
Das BayObLG führt nämlich in seinem Urteil aus:
„Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung des Beamten gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Das BVerfG hat weit gravierende Äußerungen als geschützt angesehen. So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit 'Gestapo-Methoden' dem Schutz des Art. 5 I GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt.”
Den Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (1 St RR 153/04) können Sie hier abrufen.

„Wie viele Meinungen haben wir in den vergangenen Jahrzehnten kennen gelernt, wie viele ideologischen Strömungen, wie viele Denkmoden... Das kleine Boot des Denkens vieler Christen ist nicht selten von diesen Wellen durchgeschüttelt worden - von einem Extrem ins andere geworfen: vom Marxismus in den Liberalismus, bis zum Libertinismus; vom Kollektivismus zum radikalen Individualismus; vom Atheismus zu einem vagen religiösen Mystizismus; vom Agnostizismus zum Synkretismus und so weiter ... Es entsteht eine Diktatur des Relativismus, die nichts als endgültig anerkennt und als letzten Maßstab nur das eigene Ich und seine Wünsche gelten lässt.”
Zitiert in der neuesten Ausgabe von „Forschung und Lehre” 5/2005.

Unter diesem Titel berichtet RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei im neuesten „inbrief“ des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM) über das neueste Urteil zur Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsberichten. Entschieden wurde gegen Öko-Test. Öko-Test hatte Vaterschaftstest-Institue geprüft und die Ergebnisse veröffentlicht.
Die Kernaussage des Urteils lautet, verallgemeinert formuliert: Die Methoden und Techniken der Forschung müssen ausschließen, dass eine unsachgemäße Beeinflussung vorstellbar ist. Wird ein Test dieser Forderung nicht gerecht, dürfen seine Ergebnisse nicht so veröffentlicht werden, als sei er korrekt.
Der Autor hebt insbesondere die Bedeutung der Entscheidung für die Markt- und Sozialforschung hervor:
Für die Durchführung und Veröffentlichung von Markt- und Sozialforschungsstudien gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie sie das Frankfurter Urteil für die Veröffentlichung eines Testberichtes bestätigt hat.
Hier stellen wir Ihnen die 4. März 2005 unter „Neueste Meldungen“ mit einem Link auf das Urteil und unsere zusammenfassenden Leitsätze berichtet.

Der FOCUS hatte auch die Namen genannt. Obwohl das Gericht streng urteilte, entschied es in dem uns gestern zugestellten Urteil zugunsten der kritischen Berichterstattung. Zur strengen Beurteilung gehört insbesondere, dass nach dem Urteil die Tatsachengrundlagen von Werturteilen zutreffen müssen. Die Urteilsbegründung wörtlich:
„Ein an sich zulässiges Werturteil ist als unzulässig anzusehen, wenn sich der darin enthaltene maßgebende Tatsachenkern als unwahr erweist und der Wertung so die Grundlage entzogen wird. Eine unwahre und damit nicht geschützte Tatsachenbehauptung kann dem berechtigten Begehren auf Untelassung nicht dadurch entzogen werden, dass sie in das Gewand eines Werturteils gekleidet wird.”
Dass und warum der FOCUS-Bericht auch diese Voraussetzung erfüllt hat, können Sie hier im Urteil des LG Bochum, Az.: 8 0 663/04, nachlesen. Über das erste Urteil haben wir hier auf der Startseite am 24. März berichtet.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach den U.S.A. werden in Deutschland die meisten Honorare erzielt. Geschätzter Umsatz für Deutschland: 20 Milliarden Euro.
Quelle: neueste Ausgabe des FOCUS, Seite 154.

Es gehört schon zur arbeitsrechtlichen Routine: Was bisher anerkannt war, muss nach der Schuldrechtsreform neu daraufhin überprüft werden, ob es noch gilt.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass die vertraglichen Regelungen zur Rückgabe der Firmen-Pkw grundsätzlich weiterhin gelten. Die wichtigste Passage des Urteils:
„Auch dann, wenn hier nur 'schwer wiegende' Gründe für den Widerruf der Pkw-Überlassung infrage kämem, bliebe das Herausverlangen gerechtfertigt. Dies folgt aus dem deutlichen Missverhältnis zwischen dem durchschnittlichen Monatsverdienst von 11.320,92 EUR und dem steuerlichen Wertvorteil von 297 EUR pro Monat für die private Nutzung des Pkw. Prozentual macht dies nur 2,62 % der monatlichen Vergütung aus und ist damit für das synalagmatische Gefüge von Leistung und Gegenleistung unbedeutend.”
Hier können Sie weitere Auszüge aus dem Urteil des LAG Hessen, Az.: 13 Sa 1992/03, nachlesen.

Der Context in seiner neuesten Folge 08/05 im Rahmen eines Studienberichts über den Einfluss der Werbung auf die Ernährung der Kinder:
„Letztlich tragen die Medien selbst womöglich größere Verantwortung für die zunehmende Zahl dicker Kinder als Lebensmittelanbieter und Werbung. Denn: Je mehr Zeit Kinder vor dem Fernseher oder dem PC verbringen, desto weniger bewegen sie sich und umso höher die Gefahr von Übergewicht.”

FOCUS-Frage: „Was mögen Sie an sich gar nicht?” Eckart von Klaeden, Unions-Obmann im Visa-Ausschuss in der Ausgabe von morgen:
„Ich bin für mein Gewicht um zehn Zentimeter zu kurz.”

Für 41 % der Frauen und 34 % der Männer ist die Geldrückgabe-Garantie ein wichtiges Argument bei der Kaufentscheidung. Geldrückgabe-Garantieen stärken bei 44 % der Frauen das Vertrauen in den Hersteller.
Hier können Sie die Ergebnisse der von Ipsos sowie planung & analyse veranstalteten repräsentativen Umfrage einsehen. Berichtet hat über diese Umfrage soeben auch in seiner neuesten Ausgabe der Fachdienst „Context”.