Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, dass heute gegenüber den 70er Jahren doppelt so viele den Zeichen des Aberglaubens eine Bedeutung beimessen.
Was meinen Sie, in welcher Reihenfolge den Zahlen 13 und 7, dem vierblättrigen Kleeblatt und den Schäfchen zur Linken als Signal Beachtung geschenkt wird?
Interessant: Endlich ein Gebiet, bei dem sich Ost und West nicht unterscheiden, obwohl sich die ostdeutsche Bevölkerung im allgemeinen für Glaubensfragen sehr viel weniger interessiert.
Wir haben Ihnen hier den gesamten Studienbericht uns Netz gestellt

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Urteil des Landgerichts München I hatte kein Verständnis für den investigativen Journalismus gezeigt; umso mehr nun das Oberlandesgericht München. Dieses Urteil gehört im Bereich des investigativen Journalismus zu den wichtigsten deutschen Entscheidungen. Es befasst sich insbesondere auch mit der Unanwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf die redaktionelle Arbeit und mit der Rechtmäßigkeit von Tonbandaufnahmen.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 6 U 3236/04, hier ins Netz gestellt und in Leitsätzen zusammengefasst.
Die Urteilsbegründung reicht über den investigativen Journalismus im engen Sinne hinaus. So trägt es dazu bei, Strafrechtsnormen nach den berechtigten Interessen der Medien auszulegen. § 201 StGB zur „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” wendet das Gericht mit dieser Begründung nicht an:
„Selbst wenn man im vorliegenden Fall jedoch von einer Verletzung des § 201 StGB oder einer Anspruchsberechtigung der Klägerin ausgehen wollte, muss im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 5 I GG das Tatbestandsmerkmal 'unbefugt' (bzw. je nach dogmatischem Ansatz das Rechtswidrigkeitsmerkmal) im Rahmen einer Abwägung so verstanden werden, dass die vom Beklagten vorgenommene Verwertung oder, falls er die Aufzeichnung selbst vorgenommen haben sollte, deren Aufzeichnung und Verwertung nicht als unbefugt im Sinne von § 201 StGB angesehen werden.”

Wer kennt diese Absprachen nicht? Und wer hat es noch nicht erlebt: Die Absprache wird dann doch nicht eingehalten.
Einen gravierenden Fall hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Gravierend war der Fall insofern, als der Fahrer mit 1,87 Promille alkoholisiert war und der Beifahrer, der zurück fahren sollte, die Alkoholisierung klar hätte erkennen können oder sogar müssen.
Das Landgericht Hannover hatte den Schaden noch 1/3 Fahrer zu 2/3 Beifahrer verteilt. Das OLG Celle quotelte 50 zu 50 %.
Sie können hier das rechtskräftige Urteil des OLG Celle, das auch auf die Regelfälle eingeht, nachlesen. Az.: 14 U 138/04.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Seit der mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 ist zwar ausdrücklich - in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches - gesetzlich geregelt, dass der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen muss. Aber wie sind die Rechte und Pflichten verteilt, wenn das Mietverhältnis beendet wird und der Mieter auszieht?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun beantwortet:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann einerseits der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich erfolgreich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.
Andererseits verliert der Mieter durch eine solche Klage nicht gleich einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Betriebskosten erstattet. Selbst wenn das vom Mieter erstrittene Urteil auf Rückzahlung der Vorauszahlungen rechtskräftig ist, darf der Vermieter grundsätzlich noch über die Betriebskosten nachträglich abrechnen und eine etwaige Restforderung einklagen.
Das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 57/04, können Sie hier nachlesen.

Gegenwärtig wird gestritten, ob sich der Plan des schwedischen Medienkonzerns rechtlich realisieren lässt, Anzeigen und andere Angebote aus fremden Portalen auf das eigene Portal zu übernehmen.
Die Rechtslage ist im Wesentlichen bereits geklärt: Rechtswidrig. Wir haben an dieser Stelle schon am 9. und 10. Mai 2002 über einen Rückverweisungs-Beschluss des Österreichischen Obersten Gerichtshofs und einen in demselben Verfahren nachfolgenden Beschluss des OLG Wien berichtet. Beide begründen detailliert, warum der „Inseratenklau” rechtswidrig ist. Diese Entscheidungen sind auch auf deutsches Recht anwendbar.
Sie können hier den Beschluss des Österreichischen Obersten Gerichtshofs und hier den nachfolgenden Beschluss des OLG Wien nachlesen. Wir haben den Entscheidungen jeweils zusammenfassende Leitsätze vorangestellt.

Unsere Mandantin - IfD Allensbach - hat soeben ermittelt:
Bei Großstädtern (die nicht in der jeweiligen Stadt wohnen) liegen klar vorne: Hamburg, Berlin und München. Wenn deutsche Großstädter überhaupt frei wählen könnten, käme keine deutsche Stadt unter die ersten 15 Wunschstädte. Liegen Sie imTrend?
Hier können Sie den Studienbericht mit den Ergebnissen einsehen. Sie erfahren aus Studienbericht auch Ergebnisse dazu, ob die Großstädter ein Leben auf dem Lande vorziehen würden.

„Dafür sind wir dankbar, denn zum einen ist das neu, und zum anderen war es uns bis auf den FC Chelsea nicht aufgefallen. ... Wie anders wird dagegen der Mensch in der Politik gewürdigt: als Wähler, als Parteimitglied oder Fraktionsabweichler. Deshalb treten so viele, die sich in der eisigen Welt des Kapitals nicht mehr zurechtfinden, in die SPD ein.” Zitiert aus dem FOCUS von morgen Seite 136.

Gestern wurde uns die erste Berufungsentscheidung gegen Frau Gsell zugestellt: Sie darf als „Busenmacher-Witwe” bezeichnet werden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Gewonnen hat die in Offenburg verlegte „neue woche”.
In der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 5. April waren Frau Gsell und Ferfried Prinz von Hohenzollern, kurz: „Prinz Foffi”, anwesend.
Das OLG München hat mit dem nun zugestellten neuen Urteil die Berufung von Frau Gsell gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. 12. 2004 (Az.: 9 0 19910/04) verworfen. Dieses Urteil des LG München I hatte eine einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben, als verfügt worden war, „die Antragstellerin als Busenmacher-Witwe im Rahmen einer Berichterstattung zu benennen und/oder benennen zu lassen”.
In diesem Berufungsverfahren berief sich Frau Gsell als Alleinerbin auch auf ein postmortales Persönlichkeitsrecht von Dr. Gsell. Begründung: Der verstorbene Schönheitschirurg Gsell werde unzulässig geschmäht, wenn er als „Busenmacher” betitelt werde.
In der kommenden Woche wird nach München nun Berlin, das Kammergericht, über eine gleichartige Berufung entscheiden.
Wir werden das Urteil des OLG München, Az. 18 U 1835/05, ins Netz stellen, sobald es uns in vollständiger Fassung, also mit schriftlicher Begründung, zugestellt worden ist.