Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Soeben ist uns ein Urteil des Langerichts Frankfurt am Main zugestellt worden, das beispielhaft darstellt:
1. Über die Verkaufsmasche zweier Briefkastenverlage darf berichtet werden.
2. Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn ein mit dieser Masche angelocktes Möchtegern-Model von sich ein Foto im Internet veröffentlichen läßt.
3. Solche Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen die Medien in einem Bericht über die Verkaufsmasche grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz wiedergeben.
4. Diesem Recht steht nicht ausnahmsweise § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Abgebildete hat - wenn Pressefreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen werden - kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 444/04, hier ins Netz gestellt.
Mit dieser Überschrift berichten heute Zeitungen über eine neue Umfrage unserer Mandantin IfD Allensbach. Was sich aus dieser Überschrift nicht ergibt, ist, dass 54 % der Befragten vom umstrittenen Entwurf eines Diskriminierungsgesetzes nichts wussten! Durchgeführt wurde diese Studie in der Zeit vom 27. Januar bis 8. Februar dieses Jahres in Gesamtdeutschland repräsentativ für die Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre.
So betitelt die neue Ausgabe - 12/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem Internet-Café entschieden, dass es nur mit einer gewerblichen Spielhallenerlaubnis betrieben werden darf. In dem beurteilten Fall war - so das Bundesverwaltungsgericht - der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt.
Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung wurde noch nicht bekannt gegeben. Az.: 6 C 11.04.
Nach einem neuen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber gefahrlos mit Betriebsräten Vertragsstrafen vereinbaren.
Betriebsräte besitzen keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit. Diesen Grundsatz vertreten das BAG und das Schrifttum seit langem. Aus diesem Grundsatz hat der neue Beschluß abgeleitet, dass Vereinbarungen des Betriebsrats über Vertragsstrafen rechtsunwirksam sind.
Hier können Sie diese Entscheidung Az. 1 ABR 30/03 nachlesen.
Am 23. September 2004 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. berichtet, nach dem eine E-Mail die Schriftform nicht wahrt. Dieses Urteil betraf den Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine Kündigung.
Neuerdings hat in gleichem Sinne das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden. Az.: 2 TaBV 2/04. Dieses Urteil betrifft die nach § 99 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-Gesetzes für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vorgeschriebene Schriftform.
Gegen dieses Urteil des LAG Thüringen wurde eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Das AKtenzeichen dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8 ABR 52/04.
Werner Ziemann, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, hat gestern, 12. März, auf einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts in München markant für das deutsche Arbeitsrecht festgestellt:
- „Großzügigkeit rächt sich!”
- Im Ergebnis gilt bedauerlicherweise immer wieder das Prinzip: „Den Gutmütigen machen wir platt”
- „Arbeitsrecht hat einen gewissen Roulette-Charakter!”
Diese Kernsätze lassen sich durch viele Beispiele belegen; und es gibt noch mehr Erfahrungssätze dieser Art zur negativen, standortschädlichen Entwicklung dieses Rechtsbereichs.
Ein Beispiel:
„Einen Betrieb stillzulegen, ist in der Regel arbeitsrechtlich weit einfacher und lässt sich schneller realisieren als ihn mit Änderungen wirtschaftlich zu erhalten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Heute um 18:00 Uhr Mein schöner Garten Live Video-Chat zum Thema „Belästigung durch Laub, Blüten, Bienen etc.”. Es referiert Rechtsanwalt Stefan Kining.
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