Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Tochter von Marlene Dietrich, die die Rechte ihrer Mutter verwertet und auch durch diese Verwertung besonders hervorgetreten ist, wird sich über das Urteil des OLG Hamburg Az.: 7 U 33/04 nicht so sehr freuen. Dieses Urteil betrifft zwar nicht Bildpublikationen Prominenter. Aber im ersten Teil des Urteils stützt sich das Urteil auf § 22 Satz 3 KUG, der durchaus für Bildpublikationen Prominenter Bedeutung gewinnen kann. Er bestimmt:
„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.”
Also eben nur bis zum Ablaufe von 10 Jahren.
Das Urteil des OLG Hamburg verneint einen Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einem spektakulären Verbrechen getöteten Person gegen eine Bildveröffentlichung 15 Jahre nach der Tat. Die Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt dieses Urteil.
Dieses Urteil wurde soeben schon in Ausgabe 2/2002 der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) veröffentlicht. Sie können es hier in Auszügen nachlesen.
Schon heute, kurz nachdem das neue Urteil des BAG Az.: 2 AZR 628/03 vorliegt, wird das Bundesarbeitsgericht mißverstanden. Der Hauptgrund ist offenbar, dass das Bundesarbeitsgericht als Leitsatz nur formulierte:
„Das Schriftformerfordernis des § 623 erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot.”
Dieser Leitsatz überrascht nicht. Er entspricht der - worauf auch das Urteil hinweist - bislang bereits ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung.
Bemerkenswert ist viel eher, woran die Vorinstanzen nicht gedacht haben und worauf das BAG nun ausdrücklich hinweist:
„Es ist aber ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat. .... Dieser Notwendigkeit trägt im allgemeinen Zivilrecht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften die sog. Andeutungstheorie Rechnung.”
Der Bundesgerichtshof tendiert aktuell dazu, meinen wir, verhältnismäßig großzügig die Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Marke zu erlauben.
Ein wichtiges Beispiel aus der bisherigen Rechtsprechung: Am 31. Dezember 2004 haben wir an dieser Stelle über das BGH-Urteil zur Werbung eines Herstellers von Aluminiumrädern unter Verwendung der Marke „Porsche” berichtet. Der Hersteller hatte bildlich dafür geworben, Sportwagen wie Porsche mit seinen Aluminiumrädern auszustatten. In diesem Urteil Az.: I ZR 34/02, das seit vergangenen Donnerstag in vollständiger Fassung vorliegt, hat der BGH gegen „Vorwerk” entschieden. Ein Unternehmen der Vorwerk-Gruppe hatte gegen die Werbung eines fremden Unternehmens, das Staubsaugerfiltertüten vertreibt, geklagt. Die beanstandete Werbung: „Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130”.
Das Berufungsgericht hatte noch, gestützt auf eine vom Gericht eingeholte Repräsentativumfrage zur Verkehrsauffassung, zugunsten Vorwerk geurteilt. Wie der BGH das Berufungsurteil kritisiert, dokumentiert die wichtigsten Gefahr-Stellen bei Umfragen für die Rechtspraxis:
1. Das juristische Problem ist punktgenau zu definieren. So selbstverständlich diese Anforderung ist, so schwierig ist es in der Regel, diese Anforderung zu erfüllen. Im konkreten Fall war - so der BGH entscheidend - „inwieweit das Verständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung als notwendige Bestimmungsangabe beeinflusst ist”.
2. Der Definitions- folgt die Durchführungsphase. Die Durchführungsphase beginnt mit der Formulierung des Fragebogens. Bei ihr stellen sich meist zur Vertiefung nochmals Definitionsfragen. So oft Juristen und Marktforscher an dieser Schnittstelle nicht exakt zusammenarbeiten, entstehen Fehler. Im BGH-Fall sind aus der Sicht des BGH Fehler beim Bezugsrahmen und beim Lerneffekt entstanden.
Die einzelnen Arbeitsphasen bei Umfragen haben wir unter anderem in GRUR 2000, 923 ff. (926 re. Sp.) beschrieben, die Befragungstechnik u.a. in DER SYNDIKUS, 3. bis 5. Ausgabe.
So betitelt die neue Ausgabe - 09/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So hat das Landgericht Hamburg für den Fall geurteilt, dass die „Abqualifizierungen aus einem Vorwurf abgeleitet (werden), der derart umfassende Unwerturteile nicht rechtfertigt”.
Der Abqualifizierte hatte sich lediglich insofern falsch geäußert, als er behauptete, eine deutsche Second-Level-Domain könne nur zwanzig alphabetische Zeichen umfassen. Diese falsche Behauptung rechtfertigt - so das LG Hamburg - kein „derart umfassendes Unwerturteil”.
Hier können Sie das Urteil des LG Hamburg, Az.: 324 0 819/03, einsehen.
In vollständiger Fassung liegt das Urteil 5 AZR 364/04 noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das BAG aber schon herausgegeben. Das Urteil erinnert daran, dass außertarifliche Zulagen ohne Änderungskündigung nur unter bestimmten Bedingungen gestrichen werden dürfen und insbesondere § 308 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewahrt werden muss. Mitunter meinen Arbeitgeber sogar, das Recht auf Widerruf müsse prinzipiell nicht einmal vereinbart sein. Die Kernsätze der Pressemitteilung (Hervorhebung von uns):
„Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist ... für den Arbeitnehmer jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (zB wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss.”
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Glück. Es handelte sich um einen sog. Altfall, das sind Verträge die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind. Die Benennung: „wirtschaftlicher Grund” läßt das BAG in seinem neuen Urteil im Wege ergäzender Vertragsauslegung zu.
Wie schon dem Gesetzestext - § 308 Nr. 4 - unmittelbar zu entnehmen ist, erfasst das Gesetz nicht nur den Widerruf übertariflicher Zulagen, sondern schlechthin alle (formularmäßigen) Änderungen und Abweichungen. Grund genug, wieder einmal die Arbeitsverträge auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen.
Das Oberlandesgericht Köln hat zu einer Fallgruppe mit dem Rechtsinstitut der Interessenabwägung bei irreführender Werbung ausgeholfen. Eine gefestigte Rechtsprechung fehlt zu dieser Fallgruppe bislang. Das OLG Köln wörtlich:
„Die Feststellung einer Irreführungsgefahr setzt sodann aber regelmäßig eine weitergehende Interessenabwägung voraus, in welche alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines Verbots einzubeziehen sind (folgt Hinweis auf Schrifttum). Im Streitfall führt diese Abwägung dazu, dass eine möglicherweise bestehende Täuschungsgefahr der angesprochenen deutschen Verkehrskreise über die konkrete Bedeutung des englischen Begriffs 'activity' hinzunehmen ist.”
Mit dieser Konstruktion kann jedes Gericht de facto stets nach seinen eigenen Vorstellungen entscheiden. Gegen richterlichen „Dezisionismus” bestehen zwar generell schwerwiegende Bedenken. Dennoch ist zumindest für die beurteilte Fallgruppe zu erwarten, dass sich die vom OLG Köln vertretene Ansicht im Ergebnis durchsetzen wird. Im Ergebnis folgt das OLG Köln dem „Herkunftslandprinzip”, das generell vordringt.
Ob zu deutscher Werbung entprechend umgekehrt deutsche oder ausländische Gerichte in gleichem Sinne entscheiden werden, ist äußerst fraglich. Die ausländischen Rechtsordnungen erlauben zwar genauso, auf die Interessen zu achten. Aber:
Zwischen den Zeilen läßt sich aus dem Urteil des OLG Köln wohl lesen, dass das OLG selbst nicht an eine vice versa-Anwendung denkt. Es betont nämlich anschließend an die zitierte Stelle, wesentlich sei, dass „der Internetauftritt der Bekl. unter dem Top-Level '.com' weltweit abrufbar und für den (englischsprachigen) Weltmarkt... konzipiert und deshalb vollständig in englischer Sprache verfasst ist”. Ein dem (englischsprachigen) Weltmarkt entsprechender (deutschsprachiger) Weltmarkt wird den deutschsprachigen Werbungtreibenden nicht zugebilligt werden.
Das Urteil des OLG Köln, Az.: 6 U 36/04, können Sie hier nachlesen.
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Nutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, „der Verkehr” vielmehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
Diese Rechtslage liegt der Entscheidung „soco.de“ (BGH v. 22.07.2004 – I ZR 135/01) zugrunde, mit welcher wir die Zusammenstellung und Einordnung bekannter Domain-Entscheidungen des BGH abschließen wollen. Diese Entscheidung „soco.de” ist in der Übersicht vom 14. Februar den Leitsätzen 1. und 3. zuzuordnen.
Der vom BGH beurteilte Sachverhalt: Die Klägerin – ein Unternehmen aus der EDV-Branche – führt in ihrer Firmierung den Bestandteil „soco“ als Abkürzung für „Software und Computersysteme“. Die Beklagte – ebenfalls aus der EDV-Branche – vertreibt ihre Produkte unter „soco.de“ und hat sich hierzu die gleichlautende Domain registrieren lassen.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagte durch die Benutzung des Domainnamens grundsätzlich ein eigenes Unternehmenskennzeichenrecht erlangen könne, wenn die Domain nicht lediglich als Adressbezeichnung aufgefasst werde, sondern der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkenne.
Das klagestattgebende Urteil des Oberlandesgerichts hat der BGH daher aufgehoben und zur näheren Prüfung der Verwechslungsgefahr an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Anders als in den Entscheidungen „mitwohnzentrale.de“ und „weltonline.de“ ist der BGH bei „soco“ also nicht von einem frei verwendbaren Gattungsbegriff, sondern von einem unterscheidungs- kräftigen Herkunftshinweis ausgegangen. Die Konsequenz ist für jeden Fachmann selbstverständlich: Es greift der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz der Priorität.
Heute stellen wir Ihnen die Entscheidung „adacta.de“ (BGH v. 13.06.2002 - I ZR 279/01) vor, die nach Angaben einer Partei noch vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden soll. Der Bundesgerichtshof hat in der Weise entschieden, dass er die Revision gegen das der Klage stattgebende Urteil des OLG Düsseldorf nicht angenommen hat. Wir stellen Ihnen das (bislang nicht veröffentlichte) Berufungsurteil des OLG vom 29.10.2001 hier ins Netz.
Die Rechtsprechung "adacta.de" betrifft insbesondere die Leitsätze 1. und 3. der Übersicht vom 14. Februar.
Die Klägerin führt den Bestandteil „adacta“ in ihrem Firmennamen. Die auf gleichem Gebiet konkurrierende Beklagte hatte für sich die Internetdomain „adacta.de“ registrieren lassen, und sie bot unter dieser Internetdomain ihre branchengleichen Dienstleistungen (Aktenvernichtung) an. Das OLG Düsseldorf urteilte, dem Schlagwort „adacta“ in der Firma der Klägerin komme namensmäßige Funktion zu und die Klägerin könne deshalb erfolgreich markenrechtlich Unterlassung beanspruchen.
Im Unterschied zu den Entscheidungen „mitwohnzentrale.de“ und „weltonline.de“, die wir vorgestern und gestern an dieser Stelle besprochen haben, gelangt das Oberlandesgericht Düsseldorf - vom BGH gebilligt - nicht zu dem Ergebnis, dass zulässig eine Gattungsbegriff verwendet werde. Das OLG Düsseldorf nimmt an, der Begriff „adacta“ weise zwar beschreibende Anklänge auf, es handele sich aber nicht um eine glatt beschreibende Angabe; und zwar deshalb nicht:
Der Begriff deute in allererster Linie auf eine „Aktenaufbewahrung“ oder „Aktenverwaltung“, nicht jedoch auf eine (von der Klägerin betriebene) „Aktenvernichtung“ hin.
Konsequenterweise folgert das Urteil, deshalb sei der Begriff für die Firma unterscheidungskräftig und genieße daher Namensfunktion.
Genauso konsequent gesteht das Urteil der Beklagten zu, dass auch sie durch die Benutzung der Domain „adacta.de“ ein Kennzeichenrecht erworben habe.
Den Konflikt zwischen beiden Rechtspositionen löst das Gericht nach dem anerkannten Prioritätsgrundsatz; das heißt: Das Kennzeichenrecht der Beklagten tritt gegenüber dem prioritätsälteren Firmenschlagwort der Klägerin zurück.
Es folgt noch ein „Nachspiel”:
Die unterlegene Beklagte hat gegen den Nichtannahmebeschluß des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde unter Hinweis darauf verworfen, dass eine Internetadresse nicht dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG unterfalle. Mit dieser Entscheidung ist jedoch offenbar das Verfahren noch nicht ganz abgeschlossen. Bekannt wurde zuletzt die Ankündigung der Beklagten (und Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht), dass sie sich an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) wenden werde.
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