Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zunächst hatte unter anderem das Landgericht München I in einstweiligen Verfügungen verboten, „von einer vorbestraften Frau Gsell/ vorbestraften Witwe o. ä. zu berichten”. Wir haben Ihnen damals eine solche einstweilige Verfügung ins Netz gestellt.
Offenbar aufgrund der weiteren Auftritte des Glamourpaares Gsell/von Hohenzollern zur Selbstdarstellung hat das LG München I ebenso wie andere Gerichte seine Rechtsansicht geändert und die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Der Kern der neuen Rechtsprechung:
„Es ist (zwar grundsätzlich) kein Grund zu erkennen, der Presseorgane berechtigen könnte, vorbestrafte Personen in dieser Art zu 'etikettieren'. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Vorstrafe der Klägerin im Zusammenhang mit der Straftat selbst, mit dem Ableben ihres Mannes berichtet wird oder die Erwähnung eingebettet ist in eine Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung und Lebensführung der Klägerin.”
Sie können hier das neueste Urteil des LG München I, Az.: 9 0 20693/04, einsehen.

Das Urteil hat für den von ihm entschiedenen Fall urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint. Az.: 4 U 51/04.
Für die digital verfremdeten Fotografien nahm das Gericht an, es fehle an der für § 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe. Einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es handele sich um Computergrafiken, und Computergrafiken seien nur das Ergebnis eines Programms, - der schöpferische Akt liege in der Programmierung, nicht in der Bildherstellung.
Wettbewerbsrechtlich besteht nach Ansicht des Gerichts im entschiedenen Fall kein Unterlassungsanspruch, weil die Grenze der Nachahmungsfreiheit nicht überschritten und kein guter Ruf ausgebeutet werden würde.
Das Urteil wurde soeben bereits an einer verhältnismäßig entlegenen Stelle, im März-Heft des IT Rechtsberater, in Auszügen und mit Hinweisen veröffentlicht.

Aus Leseranfragen wissen wir, dass Versicherungsmakler immer wieder in ihrem eigenen Interesse veranlassen, dass Antragsteller Fragen falsch beantworten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun in einem Fall voll gegen den Antragsteller entschieden. Bei klaren Fragen ist dem Antragsteller nicht zu helfen. Weder wird der Antragsteller damit gehört, dass der Versicherungsmakler der Frage einen anderen Sinn gegeben habe noch damit, dass der Antragsteller die Frage anders verstanden hat.
Allerdings entsteht, wenn man das Urteil liest, der Verdacht, dass das Gericht dem Antragsteller von vornherein nicht geglaubt hat.
Den insoweit interessierenden Teil des Urteils des OLG Hamburg Az.: 14 U 75/04 haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.

Daniel Cohn-Bendit, heute EU-Abgeordneter der Grünen: „Das ist der Teufelskreis und das grüne Problem: Man kann nicht gleichzeitig Menschenrechtsbeauftragter und Polizeipräsident sein.” Zitiert im neuesten FOCUS (10/2005) in „Sprüche der Woche”.

„Ich glaube, dass es 'made in Germany' in der alten Interpretation heute nicht mehr gibt. Marken stehen sehr viel stärker im Vordergrund als Nationalitäten.” So Franz-Josef Paefgen, Chef von Bentley, der Luxusmarke von VW; zitiert im FOCUS von heute.

Das war ein plumper, aber gar nicht so außergewöhnlicher Täuschungsversuch. Das Landgericht Hamburg hat in einer noch unveröffentlichten Entscheidung den Täuscher zur Unterlassung verurteilt:
„Die Überschrift des Vergleichs lautet 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich'. Was abonnierte und verkaufte Auflagen im Zeitschriftenwesen sind, ist klar definiert. Die Einbeziehung einer Zeitschrift, die ... lediglich an namentlich bekannte Empfänger abgegeben wird, ist in dieser Auflistung ein Fremdkörper. Dieser Begriff ... führt im Gebrauch unterhalb der Überschrift 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich' zu der irrigen Annahme, auch hierbei handle es sich um einen Abgabeweg, der abonnierten und verkauften Auflagen entspreche.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 416 O 249/04 einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.

So betitelt die Ausgabe April 2005 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Gerichtsentscheidungen zu Forschungsstudien sind noch verhältnismäßig selten. Umso wertvoller ist ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., das zu dem Ergebnis gelangt ist:
„Der Test ist deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen an die Neutralität und Objektivität solcher Tests genügt.”
Dese Voraussetzungen seien - so das Gericht - im konkreten Fall deshalb nicht erfüllt gewesen, weil als Sachverständiger ein Konkurrent des getesteten Institus beauftragt worden ist. Es genügt - so das Gericht weiter - „dass eine (solche) unsachgemäße Beeinflussung vorstellbar ist”.
Wir haben Ihnen dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 O 84/04, hier mit von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt.
Anmerkung am 8. August 2005: Dieses Urteil des LG Frankfurt wurde mit Urteil vom 1. August 2005 vom OLG Frankfurt aufgehoben, Az.: 16 U 24/05. Wir werden dieses Urteil noch besprechen.

Der BGH hat gegen die erste und gegen die zweite Instanz und sogar - eine Seltenheit - teilweise gegen seine bisherige Rechtsprechung geurteilt.
Der Großvater hatte jeweils 50.000 DM auf Sparbücher seiner Enkel eingezahlt, später jedoch das Guthaben abgehoben und das Geld für sich verwendet. Die Enkel klagten gegen ihren Großvater auf Zahlung von je 50.000 DM. Das Landgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm sprachen die Beträge den Enkeln zu. Der BGH gab dagegen dem Großvater Recht: Der Großvater durfte und darf über die Guthaben bis zu seinem Tode über das zugewendete Sparguthaben verfügen, auch wenn die Enkel Inhaber der Konten sind.
Wer sich als Schenker diese für ihn gute Stellung sichern will, muss allerdings darauf achten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im entschiedenen Fall hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Enkel zugunsten des Großvaters Vollmachten ausgestellt, nach denen er über die Sparkonten verfügen durfte, und dem Großvater waren die Sparbücher ausgehändigt worden.
Alle Einzelheiten können Sie hier im Urteil des BGH Az.: X ZR 264/02 nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.