Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” auf eine Geldentschädigung geklagt. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in einem hier erstmals veröffentlichten Urteil gegen Lade entschieden und in der Urteilsbegründung einige Grundsätze herausgestellt und angewandt, die jeder kennen muss, der mit Äußerungen zu tun hat. Die vom LG Hamburg herausgestellten Grundsätze betreffen nicht nur Fragen der Geldentschädigung. Hier eine Zusammenstellung:
1. Den vom LG Hamburg vorangestellten - allgemein anerkannten - Grundsatz zur Geldentschädigung kennt jeder Äußerungsrechtler: „Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Veröffentlichung besteht nur, wenn ein schwerwiegender und schuldhafter Eingriff gegeben ist, und die Beeinträchtigung nicht in befriedigender Weise auf anderem Wege kompensiert werden kann. Zudem muss eine Gesamtabwägung ergeben, dass für die Zahlung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Hierfür ist auf die Schwere der Beeinträchtigung, deren Anlaß und Beweggrund, das Maß des Verschuldens und die Nachhaltigkeit einer Rufschädigung abzustellen.”
2. Auch wenn die Passage „... und noch während er mit seiner letzten Frau ..., der Mutter von ..., 5, zusammen war, stürzte er sich in eine neue Affäre und wurde zum dritten Mal Vater” auch wertende Anteile enthält, überwiegt doch der Tatsachenkern dieser Aussage.
3. Die Bezeichnung als „Casanova” bewertet, ist deshalb eine Meinungsäußerung und folglich nur, rechtswidrig, wenn geschmäht wird. im konkreten Fall bieten jedoch schon die unstreitigen Tatsachen genügend tatsächliche Anhaltspunkte, um sagen zu können, dass die Bewertung nicht gänzlich unvertretbar ist.
4. Der Kläger als bundesweit bekannter Schauspieler muss jedenfalls weit eher als ein „Normalbürger ” eine Berichterstattung hinnehmen. In einem solchen Falle ist die Berichterstattung als weniger intensiv einzustufen.
5. „Auch die Tatsache, dass seine Partnerin, die ebenfalls eine bekannte Schauspielerin ist, schwanger ist, ist von keineswegs ganz geringem öffentlichen Interesse.
6. Soweit eine Zeitschrift zeitnah eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Gegendarstellung publiziert hat, ist der Betroffene - was die Frage einer Geldentschädigung betrifft - ganz erheblich geringer beeinträchtigt. Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 838/04,

Gestern hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zum Sport gefällt, das zwar nicht voll an die Bedeutung des berühmten Bossmann-Urteils dieses Gerichts heranreicht, aber doch besonders schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen wird. So wird das Urteil erschweren, den Nachwuchs für die Nationalmannschaften der Länder der Europäischen Union zu fördern. Das Urteil wirkt sich nicht nur im Fussball und nicht nur auf Sportler russischer Staatsangehörigkeit aus. Es reicht sogar über den Sport hinaus; - vor allem auch wegen der vom EuGH vertretenen einengenden Auslegung gegen nationales Recht.
Regelungen, nach denen Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aus nicht-EU-Ländern aufstellen dürfen, sind nach dem neuen Urteil grundsätzlich rechtswidrig. Erfolgreich war der russische Fussballprofi Igor Simutenkov. Gespielt hatte er zu Beginn des Verfahrens bei Deportivo Tenerife. Die EU hat mit Russland und vielen anderen Staaten „Partnerschaftsabkommen” vereinbart. Diese Abkommen verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten die Angehörigen der Abkommensländer wie eigene Staatsangehörige zu behandeln, soweit es die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und die Entlassung betrifft.
Der EuGH wendet diese Abkommen auch auf Sportverbands-Regelungen zur Begrenzung der Spieler an.
Er entscheidet so, obwohl diese Abkommen einschränken: „Vorbehaltlich der in den Mitgliedsstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren ...”. Er legt diese Einschränkung - Europaskeptiker werden sich bestätigt fühlen - gegen ihren Wortlaut und nationale Interessen aus, „da sonst die Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde.”
Als Vorbild bezieht sich der EuGH in seinem Urteil auf seine Entscheidung „Deutscher Handballbund”.
Nach dem nun für Spieler der Abkommens-Staaten als rechtsunwirksam beurteilten deutschen Recht darf jeder Klub nur fünf Nicht-Europäer verpflichten, in der Saison 2005/2006 nur vier und 2006/2007 lediglich drei. In der Fussball-Bundesliga sind übrigens gegenwärtig insgesamt 475 und in der 2. Liga 422 Lizenzspieler aktiv, unter ihnen in der Bundesliga 53 und in der 2. Liga 39 Nicht-Europäer.
Hier haben wir Ihnen dieses neue Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer), Rechtssache C-265/03 ins Netz gestellt.

Eingetragen wurde die Domain für eine Frau. Sie war - dieser Eindruck entstand jedenfalls - auf die Idee verfallen, sie könne gute Geschäfte machen, wenn sie im Internet einen „shop” aufmacht und ihn nach einem berühmten Kennzeichen benennt. „Mein-schoener-Garten-Shop” erschien ihr ideal. Eine Goldgrube?
„Mein schöner Garten” ist Europas größtes und bekanntestes Gartenmagazin. 2,34 Millionen Gartenfreunde lesen jede - monatlich erscheinende - Ausgabe. 31 Millionen kennen dieses Magazin, das sind 49 % der Bevölkerung ab 14 Jahren. Dazuhin ist Gärtnern das beliebteste Hobby der Deutschen.
Die vermeintliche Goldgräberin hat aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Selbstverständlich ist das Zeichen „Mein schöner Garten” seit Jahrzehnten umfassend geschützt und abgesichert. Die Abmahnung ließ nicht auf sich warten.
Die erste Überraschung für diejenigen, die nicht ständig Rechtsverstöße im Internet verfolgen:
Einerseits reagierte die Domaininhaberin auf die Abmahnung gar nicht. Andererseits versuchte sie dann jedoch das eingeleitete Gerichtsverfahren irgendwie zu verschleppen oder vergessen zu machen mit Entschuldigungen wie:
„Ich stelle hiermit den Antrag, diesen Termin um ca. 4-6 Wochen zu verschieben, da die rechtliche Prüfung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist. Hier kam es urlaubsbedingt zu Verzögerungen.”
Es folgte ein Versäumnisurteil. (Eine einstweilige Verfügung war vorsichtshalber nicht beantragt worden.) Sie können das Versäumnisurteil des Landgerichts München I, Az.: 9HK 15274/04 hier nachlesen.
Das Nächste überrascht nicht: Wegen der Gerichts- und Anwaltskosten von 10.000 Euro musste zwangsvollstreckt werden.
Aber für Ungeübte folgt noch eine zweite Überraschung. Erstmals meldete sich ein Anwalt und behauptete, die Ehefrau sei nur vorgeschoben worden und hätte von nichts etwas gewusst. Zuvor hatte sie nichts dergleichen geltend gemacht. Würde vollstreckt, so der Anwalt, folge die persönliche Insolvenz.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, seine Begründung aber doch so bemerkenswert, dass es zur Kenntnis genommen werden muss. Das (klageabweisende) Urteil schließt:
„Nicht nur, dass der Kläger (Anders) von der Buchveröffentlichung profitiert hat; durch seine gänzlich überzogene, ohne jeglichen schlüssigen Vortrag untermauerte Geldentschädigungsforderung in Millionenhöhe - zeitgleich geltend gemacht und gegenüber den Medien angekündigt mit der Präsentation seiner neuesten Single - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit der hiesigen Klage nicht in erster Linie um den Ausgleich persönlicher Beeinträchtigungen, sondern um weiteren Aufmerksamkeitsgewinn geht.”
Noch beachtlicher - auch für Experten - sind die Einschätzungen des Gerichts dazu, wie die Leser der „Unterhaltungspresse” Texte auffassen. Nach diesen Einschätzungen müssten die Gerichte doch weniger sezierend urteilen. Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln versteht das LG Berlin die Leserauffassungen so:
„Die 'Unterhaltungsöffentlichkeit' ist gewissermaßen gewöhnt an zuspitzende und übertreibende Berichte in der Unterhaltungspresse und wertet diese auch so, wie sie zu verstehen sind, als überpointierte Personality-Geschichten, die sich von den in wohlabgewogener Sprache verfassten Berichten aus Politik, Wirtschaft und Kultur unterscheiden .... Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rufschädigung, eingetreten allenfalls bei dem geringfügigen Teil der Leserschaft, der Bohlens Buch für bare Münze und die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ernst nahm, kompensiert werden konnte.”
Bezieht sich die Einschätzung der „Unterhaltungsöffentlichkeit” durch das LG Berlin auch auf Tatsachenbehauptungen oder nur auf Meinungsäußerungen? Der Urteilsbegründung lässt sich zu dieser Frage nicht definitiv eine Antwort entnehmen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wie es sich wirklich verhält, kann ohnehin nur eine repräsentative Studie ermitteln.
Hervorgehoben haben jeweils wir, nicht das zitierte Gericht. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 877/04 ins Netz gestellt.

„Die Ölquellen sind nicht richtig verteilt. Er hat alle, ich keine.” Zitat aus dem morgen erscheinenden FOCUS 15/2005.

Wir haben am 23. März an dieser Stelle über den Beschluss des BVerfG berichtet, bei dem fraglich ist, wie stark er die Satire gefährdet. Nun hat sich Stefan Biskamp, stellvertretender Chefredakteur der unmittelbar betroffenen „WirtschaftsWoche” in der neuesten Ausgabe von „medien aktuell” 13/2005 zu diesem Beschluss geäußert:
„Das Detail, das Sommer in Rage bringt, ist von absurder Nichtigkeit: Um fünf Prozent wurde sein Kopf in der Collage verzerrt... Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts hat eine in ihrer Absurdität kaum zu überbietende Pointe: Er läuft auf die Forderung hinaus, dass Personen so verzerrt dargestellt werden müßten, dass unmißverständlich und ohne jeden Zweifel der Eindruck einer Collage entstünde... Ist es das, was Ron Sommer will: Die totale Verzerrung, die totale optische Verunglimpfung?”
Anmerkung zu dieser Kommentierung (und nochmals zum Beschluss des BVerfG):
Stefan Biskamp hat Recht. Aber: Die WirtschaftsWoche braucht nur - in dem vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren - nachzuweisen, dass das BVerfG Sachverhalt falsch unterstellt hat. Unterstellt hat das BVerfG, die Leser würden selbst bei einer Satire annehmen, eine Einzelheit - wie das photografisch abgebildete Gesicht Ron Sommers - werde hundertprozentig realistisch wiedergegeben und nicht etwa um 5 % leicht verzerrt. Die Leser - so das BVerG - müssten gesondert zu jedem Detail, getrennt wahrgenommen, klar erkennen, dass es verzeichnet sei.
So nebenbei wird wieder einmal ein Grundsatzfehler offenkundig. Die Entscheidungen unterstellen, „die Betrachter” würden alle „davon ausgehen, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht”. Bezeichnenderweise formuliert der Beschluss direkt neben: „die Betrachter” genauso: „der Betrachter”. In Wirklichkeit fassen die Betrachter unterschiedlich auf. Die eine Gruppe fasst so auf, wie die Richter, die beim BGH und die andere Gruppe so, wie die Richter, die beim BVerfG entschieden haben. Der Verf. dieser Zeilen vermutet, dass die Richter des BVerfG einer lediglich kleinen Gruppe angehören, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unbeachtlich ist.

Hätten Sie geglaubt, dass es so etwas gibt? Das Bundesverfassungsgericht hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden:

  • Im Juli 2000 beantragte ein Strafgefangener beim Landgericht Hamburg, ihm einen sog. Schülerstatus zur Aufnahme eines Fernstudiums zu erteilen.
  • Das LG lehnte ab, das Oberlandesgericht hob als Rechtsbeschwerdegericht am 11. September 2001 die Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.
  • Im Oktober 2001 vermerkte die damals zuständige Richterin, sie sei überlastet und könne nicht entscheiden.
  • Dann wechselte mehrmals die Besetzung der betreffenden Richterstelle. Getan hat das Landgericht in der Sache nichts.
  • Am 6. September 2002 legte der Antragsteller beim LG eine Untätigkeitsbeschwerde ein. Das LG leitete diese Beschwerde pflichtwidrig nicht an das OLG weiter.
  • Auch auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers hin unternahm das LG nichts.
  • Der Antragsteller fragte schließlich direkt beim OLG nach dem Sachstand.
  • Das OLG forderte nun beim Landgericht die Akten an.
  • Das LG reagierte nicht, obwohl es nur die Akten an das benachbarte OLG hätte weiterleiten müssen.
  • Das LG ließ auch eine zweite Aufforderung des OLG unerledigt liegen.
  • Nach der dritten Aufforderung übermittelte schließlich das LG die Akten an das OLG.
  • Am 2. Januar 2003 stelte das OLG fest, die Untätigkeit des LG sei rechtswidrig!
  • Dennoch hat das Landgericht weiterhin nicht entschieden.
  • Schließlich legte der Antragsteller eine Verfassungsbeschwerde ein.
  • Das Bundesverfassungsgericht fragte beim LG an, ob mittlerweile entschieden worden sei.
  • Keine Reaktion.
  • Das BVerfG forderte nun schriftlich die Akten an. Keine Reaktion des LG.
  • DasBVerfG forderte ein zweites Mal die Akten beim LG an. Erneut keine Reaktion.
  • Das BVerfG rief den zuständigen Richter beim LG an.
  • Die Akten übermittelte das LG immer noch nicht.
  • Über den Antrag, den Schülerstatus zuzubilligen, entschied das Landgericht die ganze Zeit genau so wenig.
  • Das BVerfG telefonierte noch mehrmals mit dem zuständigen Richter.
  • Dann erst wurden die Akten vom LG dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet.
  • Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erklärte gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, sie wolle nicht Stellung nehmen.
  • Nun entschied am 29. März 2005 das BVerfG, die Untätigkeit verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz.
  • Jetzt müssen die Akten erst zurück zum Landgericht Hamburg. Vielleicht wird nun „beschleunigt” über den Antrag selbst geurteilt.
Das Az. des Bundesverfassungsgerichts-Beschlusses: 2 BvR 1610/03. Dieses Beispiel offenbart, dass das gesamte System nicht stimmt. Der Antragsteller hatte allein im Jahre 2002 beim LG Hamburg 54 Vollzugsverfahren anhängig gemacht. Also: Ohnmacht des Gerichts als Antwort. Die notwendigen Auslagen muss dem Antragsteller die Freie und Hansestadt Hamburg erstatten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil entschieden: Umzurechnen ist der Jahresendbetrag, nicht der Quadratmeterpreis.
Der Unterschied hat im entschiedenen Fall 17 % ausgemacht. Die Umrechnung nach dem Quadratmeterpreis ist deshalb so viel günstiger: Es ist auf den nächstliegenden Cent aufzurunden. Die Aufrundung wirkt sich selbstverständlich sehr viel stärker aus, wenn sie sich auf jeden Quadratmeter bezieht und nicht lediglich auf den Jahresendbetrag.
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 363/04, hier ins Netz gestellt. Dieses Urteil weist auch auf die gleichlautende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin.

Der FOCUS berichtet heute kurz über ein uns am vergangenen Donnerstag zugestelltes Urteil. Der Sachverhalt: Ein Anrufer hatte 1.000 €, 240 € und noch einmal 1.000 € gewonnen. Seine Klage auf Auszahlung des Gewinns blieb erfolglos.
Das Landgericht München I wies die Klage schon deshalb ab, weil „zwischen den Parteien (nur) Spielverträge im Sinne des 29 0 12315/04.