Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Trick ist bekannt. Laufend kommt er vor. Einen Weg, wie Sie sich doch wehren können, weist ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HK 0 13939/04:
Irgendein Vertriebsort in Deutschland lässt sich meist finden. Im LG München I-Fall einen Büroservice, der Rücksendungen entgegennahm.
Dieser „Stützpunkt” in Deutschland kann auf jeden Fall erfolgreich als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Im Münchener Fall wurde zur Unterlassung des Tatbeitrags verurteilt, den der Mitstörer im Rahmen des Vertriebs des Produkts geleistet hat.
Hier können Sie Auszüge aus dem Urteil des LG München I nachlesen. An entlegener Stelle wurde dieses Urteil soeben schon veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb.

Wer für einen weiteren Bereich mit einer Marke Schutz genießt, jedoch für einen im weiteren Bereich enthaltenen Teilbereich durch ein besseres Recht eingeschränkt wird, muss in einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung bei seinem Antrag exakt reagieren. Schränkt er nicht ein, wird die Marke für den gesamten (weiteren) Bereich gelöscht, also auch für den incidenter enthaltenen rechtmäßigen Bereich.
Der weitere Bereich betraf in dem vom BGH entschiedenen Fall „Bekleidungsstücke für Damen”, der Teilbereich, für den ein anderer Markeninhaber vorrangigen Schutz beanspruchen darf, heißt: „gestrickte und gewirkte Leibwäsche”. Zur Löschung insgesamt, also nicht nur für den Teil „gestrickte und gewirkte Leibwäsche” hat der BGH ausgeführt:
„Liegen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einem weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend formulierten Ware zu löschen. Die mit der Entscheidung über den Widerspruch befassten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzunehmen.
Dieses BGH-Urteil Az.: I ZB 2/04 können Sie hier nachlesen. Wir haben über dieses Urteil schon gestern an dieser Stelle in einem anderen Zusammenhang berichtet.
Wenn uns ganz am Rande ein kurzer Hinweis erlaubt wird: Der SZ von heute können Sie entnehmen, dass es nicht mehr lange dauert, bis RA Silberhorn aus unserer Kanzlei nach erst dreijähriger Bundestagszugehörigkeit den Platz des Kanzlers einnehmen wird.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundespatentgericht, das zuvor entschieden hatte, Recht gegeben. Beide haben eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung deshalb angenommen, weil nach einer Umfrage im Bundesdurchschnitt 34 % der angesprochenen Verbraucher die Marke „MEY” bekannt ist.
So konnten beide auf den Grundsatz abstellen: „Besteht das Widerspruchszeichen nur aus dem (hier klanglich) übereinstimmenden Teil, ist dessen kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt”.
Vorab hat der BGH festgestellt, „dass innerhalb der erkennbar aus Vor- und Nachname gebildeten Marke 'Ella May' dem Nachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden kann”.Folglich konnte der Markeninhaber nicht schon mit dem Argument durchdringen, der Vorname sei sowieso unbeachtlich und deshalb stünden sich nur klanggleich „May” und „MEY” gegenüber. Es musste die Bekanntheit als besonderer Umstand hinzu kommen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH, Az.: I ZB 2/04, nachlesen.

Der Bundesgerichtshof hat - entgegen der Meinung von Rechtsanwaltskammern - festgestellt, dass Anwaltsaktiengesellschaften zulässig sind. Az.: AnwZ (B) 27/03 und 28/03. Der BGH hat in seinem Beschluss jedoch eine ganze Reihe von besonderen Anforderungen an die Satzung einer Anwalts-AG formuliert.
Eine Anforderung ist, dass der Kreis der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der sog. sozietätsfähigen Berufe beschränkt ist. Wer die Entwicklung des Berufsrechts analysiert, wird nach Ansicht des Verf. dieser Zeilen erkennen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis diese Anforderung zumindest stark reduziert werden wird. Insbesondere wird im Laufe der Zeit anerkannt werden, dass jedenfalls dann beliebige Dritte Aktionäre sein dürfen, wenn sie keinen wesentlichen Einfluß ausüben können.
Sie können hier diesen Beschluss des BGH nachlesen.
Im Fachschrifttum hat sich bereits Römermann zu diesem Beschluss geäußert; im neuesten Heft des Betriebs-Beraters, Heft 21. Er war der erste, der (vor zehn Jahren) annahm, dass Rechtsanwaltskanzleien schon nach geltendem Recht in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden dürfen. Zumindest war er einer der ersten.

Prozesse zu Unfällen mit Kindern und Jugendlichen an Haltestellen gehören zu den Rechtsstreitigkeiten, bei denen sich die Gerichtsentscheidung oft schwer vorhersagen lässt. Die Entscheidung hängt in diesen Fällen häufig von der persönlichen Einstellung und den Erfahrungen der entscheidenden Richter ab. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben, können Sie sich zu dieser Problematik näher informieren.
Unter diesen Umständen kann es nützlich sein, schon früher erlassene Urteile vorzulegen, die in eine bestimmte Richtung weisen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle gehört zu den Entscheidungen, die Kraftfahrzeugfahrern helfen können.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Falle befand sich eine Straßenbahnhaltestelle in der Straßenmitte mit einer eigenen Verkehrsinsel. Eine 6 1/2-Jährige lief von der Straße aus in ein Fahrzeug hinein, als die Straßenbahn einfuhr. Das Gericht formulierte, was auf seine Einstellung hindeutet: „erst einfuhr”. Ein Zebrastreifen fehlte. Das Gericht unterstellte eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 20 km/h.
Das OLG Celle entschied, der Fahrer sei unschuldig, er müsse nicht in Schrittgeschwindigkeit fahren, sondern dürfe darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet werde.
Hier können Sie sich anhand des Urteils des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 14 U 232/04, genau informieren.

Der Unfall ereignete sich vor vier Jahren. Ein fast 11-jähriger Junge zündete eine „Biene”. Sie sprang in den Mantel der Verletzten. Narben am Körper blieben zurück.
Entschieden hat in diesem Jahr das Oberlandesgericht Nürnberg. Das OLG begründet sein Urteil so, dass ein 11-Jähriger in aller Regel wegen unerlaubter Handlung für den Schaden aufkommen und auch Schmerzensgeld leisten muss.
Die wichtigsten Sätze des Urteils erklären:
„Die Vorhersehbarkeit der Gefahr ist beim Umgang mit Feuerwerkskörpern allgemein gegeben. Hierbei muss jederzeit mit Unfällen im Zusammenhang mit dem Zünden von Feuerwerkskörpern gerechnet werden.”
Und weiter:
Von einem fast 11-Jährigen, der die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern kannte, muss erwartet werden, dass er einen solchen nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer für sie ungefährlichen und damit ausreichenden Entfernung stehen.
Das Urteil geht nicht auf ein Mitverschulden der damals 13-jährigen Verletzten ein. Der zuletzt hier hervorgehobene Satz des Urteils legt jedoch nahe, dass die Verletzte den Schaden mitverschuldet hat und deshalb einen Teil des Schadens hätte mittragen müssen: Auch von jemandem, der dabei steht, ist zu erwarten, dass er einen ungefährlichen und damit ausreichenden Abstand hält.
Wir haben Ihnen das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 8 U 3212/04, ins Netz gestellt.

Der BGH hat geurteilt: Ja, zulässig, nicht unlauter. Es reicht nicht einmal die Gefahr aus, dass der Kunde durch eine solche Praxis unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Nur wenn nachgewiesen ist, dass der Abwerbende tatsächlich irregeführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, hat der Abwerbende gegen das Gesetz verstoßen.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 140/02 in vollständiger Fassung nachlesen.
Anmerkung: Dieses Urteil entspricht der gegenwärtig liberaleren Urteilspraxis des Bundesgerichtshofs. Insbesondere wenn, wie hier, unbestimmte Rechtsbegriffe („unlauter”) anzuwenden sind, können die Gerichte durchaus nach eigenem Rechtsgefühl entscheiden. Es ist gut möglich, dass eine andere Richterbank genau gegenteilig entschieden hätte. Mehr können Sie zum richterlichen Dezisionismus erfahren, wenn Sie links bei der Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil Az: VIII ZR 192/04 erneut Streitfragen zu Schönheitsreparaturen geklärt:
Zwar hat der Vermieter in einem fortbestehenden Mietverhältnis keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführt. Gerät der Mieter jedoch während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug, darf der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten beanspruchen. Im Einzelfall kann sich durchaus ein Vorschuss von einigen tausend EURO errechnen.
Einige Instanzgerichte (z.B.: LG Berlin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) hatten früher darauf abgestellt, dass die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet sein müsse. Von einer solchen Voraussetzung hängt jedoch - hat der BGH nun entschieden - der Anspruch auf einen Vorschuss nicht ab. Vielmehr gilt (sowohl für Gewerberäume, als auch für Mietwohnungen):
Grundsätzlich wird der Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass vertraglich die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wurden. Außerdem muss sich der Mieter (z.B. durch eine Mahnung) in Verzug befinden.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Rechtssicherheit bei Schönheitsreparaturen fortgesetzt:
Er hat im Laufe der Zeit einerseits die Voraussetzungen, Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen, verschärft. So wurden etwa Klauseln mit starren Fristenplänen für unwirksam erklärt.
Andererseits lässt es der BGH aber doch grundsätzlich zu, Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter abzuwälzen.
Nun hat der BGH weiter konkretisiert: Wenn ein Vermieter nach den Vorgaben des BGH die Schönheitsreparaturen auf den Mieter vertraglich überträgt und auch sonst alle Vorgaben, die der BGH nach und nach herausgearbeitet hat, beachtet, dann darf er den Mieter auch während der Mietzeit, so wie es das neue Urteil beschreibt, in die Pflicht nehmen.

Seit gestern liegt eine interessante Urteilsbegründung zur Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Gewinnspielen vor. Sie beschreibt anschaulich die Rechtslage:
- „Eine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen ist.”
- „Ob eine tatsächliche Abhängigkeit besteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.”
- Eine tatsächliche Abhängigkeit und damit die Rechtswidrigkeit fehlt in der Regel, wenn der Veranstalter „die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hinweist, dass zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängigkeit besteht”.
Wenn Sie ein Gewinnspiel vorbereiten oder zu beurteilen haben, empfielt es sich, auch noch die Details dieses Urteils Az.: I ZR 117/02 nachzulesen.
Anmerkung für Rechtssoziologen und Wettbewerbsrechtsspezialisten: Der BGH distanziert sich in diesem Urteil von seiner älteren Rechtsprechung. Er begründet diese Änderung damit, dass „es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr ankommt”. In der in diesem Jahr erschienenen Festschrift für Prof. Andreas Heldrich haben wir dargelegt, dass und warum diese Rechtsanwendung problematisch ist (Abhandlung: „Umfangreich analysiert und abgewogen ins Nichts”). In der Praxis wird es jedoch bei dem neuen Urteil verbleiben. Nach ihm ist nicht mehr davon auszugehen, dass auf jeden Fall „ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ... davon ausgeht, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden”.