Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Nur äußerst selten machen wir auf Beiträge in Zeitschriften aufmerksam. Eine Ausnahme verlangt ein „Gastkommentar” in einer Zeitschrift, in der Medienexperten keine Spitzen-Beiträge zum Medienrecht erwarten, im „Anwaltsblatt”, neuestes Heft 6/2005.
Höchst sachkundig beschreibt Dr. Joachim Jahn, F.A.Z., das Ungleichgewicht zu Lasten der Pressefreiheit im Spannungsfeld zu anderen Werten. Unter anderem:
„Ärgerlich sind jedoch die Schattenseiten dieser Entwicklung. Journalisten und Justitiare zensieren sich aus Angst vor Prozessen und Schadensersatzansprüchen zunehmend selbst. Manch Kritisches über Politiker oder Wirtschaftsführer bleibt ungesagt und ungedruckt .... Prominente aus Adel, Sport und der Showbranche vermarkten sich dagegen für viel Geld selbst, stilisieren ihr eigenes Selbstbild in der Öffentlichkeit - können aber unangenehme Bilder über sich selbst verbieten lassen.”
Diese Abhandlung wünschen sich Verlagsjuristen in die Hand aller Presse-Richter.
Der Inhaber der IR-Marke „Milka” und der Farbmarke „Lila” kann diese Karte nicht erfolgreich untersagen. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt:
„Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwendung der Postkarte aus.”
Als wichtigsten Grund für diese Abwägung hat der BGH angenommen:
Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern die Gestaltung der Postkarte als witzig und humorvoll angesehen hat. Darüber hinaus lässt sich nicht unterstellen, dass die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Vertrieb der Postkarte verfolgt.
Sie können das gesamte Urteil des BGH, I ZR 159/02, hier nachlesen. Die Postkarte wird im Tatbestand des Urteils abgebildet.
Der Justiziar des Deutschen Journalisten Verbandes, Benno H. Pöppelmann, hat in dem von Prof. Langenbucher herausgegebenen Sonderheft der Fachzeitschrift PUBLIZISTIK 4/2003 Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionsräumen dokumentiert: Mit dem für jeden Gutgläubigen unfassbaren Ergebnis, dass von 165 untersuchten Fällen selbst dem Wortlaut nach nur in einem einzigen Fall die Verhältnismäßigkeit geprüft worden ist. Nicht einmal geprüft, geschweige denn: richtig geprüft.
Wer diese Praxis kennt, den überrascht der gestern bekannt gegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Nicht nur gegen die Behörden, sondern auch gegen Gerichtsentscheidungen musste das BVerfG erst noch klarstellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter anderem verlangt:
„Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen..... Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen....”.
Hier können Sie den Beschluss des BVerfG - 2 BvR 1027/02 - nachlesen.
Das BVerfG hat in derselben Sache früher schon eine einstweilige Anordnung erlassen. Unseren Bericht über diese Anordnung finden Sie hier.
Ergänzend können Sie hier den Beitrag „Die Pressefreiheit im Jahre 2001” einsehen. Schon In diesem Beitrag wurde beklagt, dass fürDurchsuchungen und Beschlagnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eine tragende Säule des Rechtsstaats, für die Praxis so gut wie überhaupt nicht existiert.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hilft der Presse, sich Informationen zu beschaffen. Wer sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verteidigt, darf „das Verbreitungsmedium frei bestimmen”, mit dem er sich verteidigt; und er darf seine „Verteidigungsstrategie” dem Gegner ankündigen.
Wer einen anderen durch eine Presseveröffentlichung unter Druck setzen kann, darf somit grundsätzlich die Presse informieren und dafür sorgen, dass durch einen Artikel alles bekannt wird.
Das Urteil geht detailliert auf die Grenzen ein. Im entschiedenen Fall wurden die Grenzen jedoch nicht überschritten. Das Urteil legt insbesondere dar, dass die Grenzen solange nicht überschritten sind, wie das der Presse Mitgeteilte von der Presse veröffentlicht werden darf.
Und was darf die Presse zu solchen Rechtsauseinandersetzungen veröffentlichen? Für den vom BGH beurteilten Fall war entscheidend:
„Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muss kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen.”
Der BGH ist nach diesen Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt:
Wer sich unter dem Druck der Ankündigung einer Presseveröffentlichung ungünstig vergleicht, kann nicht später erfolgreich Schadensersatz verlangen oder den Vergleich wegen Drohung anfechten. Im Rechtsstreit ging es um einen Ersatz von 2,6 Millionen DM. Unter dem Druck der drohenden Presseveröffentlichung war ein Wartungsvertrag aufgehoben worden, nachdem insbesondere angekündigt wurde, man werde ein „Vertragswerk und Rechnungen im 'Traber-Journal' veröffentlichen lassen”.
Das Urteil gibt ergänzend eine ganze Reihe von ergänzenden Hinweisen, die in vielen Fällen verwertet werden können. Hier können Sie das Urteil des BGH, X ZR 15/04, nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 24/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Karl Schmidt-Rotluff, der 1905 in Dresden zusammen mit Ernst Ludwig Kirchner, Fritz Bley und Erich Heckel, allesamt Architekturstudenten, die Künstlergruppe „Brücke” gründete und mit ihr den Expressionismus einleitete:
„Das Werden und Kämpfen ist ja nun einmal das Beste - die Vollendung ist für etwas müdere Generationen”. Zitiert im neuen FOCUS 23/2005.
Und heute?!
Die Enthüllungen durch die epd medien, insbesondere durch Dr. Lilienthal, stehen gegenwärtig zum investigativen Journalismus im Brennpunkt. Dr. Lilienthal berichtet über seine Recherchen ausführlich in der neuesten Ausgabe der epd medien vom 1. Juni, 42/2005. Zeitlich abgestimmt stellt Ulrike Kaiser im Magazin „Journalist”, der Zeitschrift des Deutschen Journalistenverbandes, ebenfalls in der derzeit neuesten Ausgabe, am 1. Juni, die Mißstände dar.
In der Tagespresse hat gestern und vorgestern die F.A.Z. besonders eingehend die Verhältnisse beschrieben und analysiert. Die Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung wird morgen das Thema wiederum aus anderer Sicht darstellen und am Rande darauf eingehen, ob die ARD hoffte, mit juristischen Mitteln die Recherchen zu stoppen.
Juristisch sind diese Enthüllungen deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine „Unternehmensberatung” als Hauptinitiatorin die Recherchen gerichtlich stoppen wollte und zunächst sogar vor dem Landgericht München I erfolgreich war. Das Oberlandesgericht München hat dieses erstinstanzliche Urteil dann jedoch aufgehoben und in einer Leitentscheidung Rechtsgrundsätze zum investigativen Journalismus in Stein gemeißelt. Az.: 6 U 3236/04.
Diese Leitentscheidung ist auch deshalb besonders wertvoll, weil sich selbst hoch qualifizierte, aber mit der Presse weniger vertraute Juristen mit den unentbehrlichen Mitteln des investigativen Journalismus „schwer tun”. Müssen doch die Journalisten oft als „watching dog” ihre wahren Absichten verbergen sowie Beweise mit Mitteln schaffen und sichern, zum Beispiel mit Video- und Tonbandaufnahmen, die nach gängigen Vorstellungen sogar strafbar sind.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Schleichwerbung” eingeben, können Sie die juristischen Einzelheiten nachlesen. Vertreten hat unsere Kanzlei ab der zweiten Instanz, also vor dem OLG München, Dr. Lilienthal und in einem Parallelverfahren ab der ersten Instanz den Unternehmensberater, der Dr. Lilienthal bei den Recherchen unterstützt hat. In diesem Parallelverfahren haben die Gerichte beider Instanzen, also auch schon das Landgericht München I, zugunsten des investigativen Journalismus geurteilt.
Hier können Sie den juristischen Kurzbericht der epd medien nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 23/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Im Moment müssen Sie sich vielleicht noch nicht mit diesem Themenkomplex befassen. Das Problem kann auf Sie jedoch - vor allem wenn Sie als Anwalt tätig sind - jeden Tag zukommen. FOCUS TV hat vor zwei Wochen berichtet, dass in großem Ausmaß Star War-Produkte nachgeahmt und über eBay vertrieben werden.
Es ist verhältnismäßig schwierig, schnell geeignetes juristisches Material zu ermitteln. Instruktiv und unverzichtbar ist ein BGH-Urteil, das der BGH unter dem Titel „Puppenausstattungen” gefällt hat.
Das Urteil ist von der neueren Tendenz des BGH geprägt, „im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs” (BGH) „liberal” zu urteilen; d.h. einen Rechtsverstoß zu verneinen.
Nach dieser BGH-Entscheidung ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung grundsätzlich auch dann zu verneinen, „wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten, und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen”.
Als herkunftshinweisend und damit rechtswidrig kann - nach diesem Urteil des BGH - „in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden”.
Die Einzelheiten können Sie hier in dem umfangreichen Urteil - Az.: I ZR 326/01 - nachlesen.
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