Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Gericht hat entlarvt, worum es wieder einmal im Prozeß einer „Prominenten” wirklich ging: Um Publicity und Vorbereitung einer Geldentschädigung, nicht um Persönlichkeitsrechte - zum Beispiel wegen eines Rehabilitationsinteresses:
„Der Senat weist darauf hin, dass auf der Webseite der Klägerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wird, mehrere Presseberichte zum Abruf bereit gehalten werden, in denen über die Untersuchungshaft der Klägerin, ihre Absicht, ein Buch darüber zu schreiben, und die Anklage die Rede ist.”
Auszug aus einem uns gestern zugestellten Protokoll der öffentlichen Sitzung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München am Dienstag, den 10. Mai 2005 zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. 2. 2005.
Geklagt hatte Tatjana Gsell. Die FREIZEIT REVUE hatte in einem Artikel auf die Vorstrafe von 16 Monaten wegen Versicherungsbetrugs hingewiesen. Frau Gsell argumentierte, derartige Hinweise würden - siehe jedoch das Protokollzitat - ihr Rehabilitationsinteresse mißachten.
Dumm gelaufen.
Ein erst in diesem Monat verkündetes und bereits schriftlich begründetes Urteil des Arbeitsgerichts München gibt mehrere höchst nützliche Hinweise zu Kündigungen:
Wer uneinsichtig ist, schadet sich selbst.. Das Arbeitsgericht München wörtlich:
„Zu Lasten des Klägers ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass er bis zum heutigen Tag kein Unrechtsbewusstsein bezüglich seines Verhaltens erkennen lässt. Dies bedeutet, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jederzeit damit rechnen müsste, dass der Kl. auch in Zukunft bereit wäre, Zahlungen Dritter anzunehmen und die Interessen der Beklagten nicht über seine eigenen Interessen setzen würde. Das ist einem Arbeitgeber ... nicht zuzumuten”, auch wenn dieser Mitarbeiter seit vielen Jahren dem Unternehmen angehört und schon älter ist.
Das Urteil setzt sich auch mit typischen Kündigungsschutz-Fragen auseinander:
So zur Form der Kündigung: Es reicht aus, dass sich die Alleinvertretungsbefugnis des (schriftlich) Kündigenden aus dem Handelsregister ergibt.
Die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung beginnt nicht schon zu laufen, wenn einzelne Konzernmitarbeiter den Kündigungsgrund erfahren. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis eines Kündigungsberechtigten der Gesellschaft an, bei welcher der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Das Gericht hat die fristlose Kündigung als rechtswirksam erachtet. Hier können Sie das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 26 Ca 14792/04, nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 21/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Besser verständlich werden die Streitigkeiten zur Störerhaftung der Betreiber von Internetauktionsplattformen, wenn man den Hintergrund betrachtet:
Oft ist es schwierig, die Rechtsverletzer zu verfolgen, auch wenn der rechtliche Verstoß offenkundig ist. Also wird versucht, den Betreiber selbst in Anspruch zu nehmen, - obwohl dieser nur mittelbar beteiligt ist.
Der Bundesgerichtshof verlangt bislang, dass ab bestehender Kenntnis ein rechtswidriges Angebot zu sperren ist. Er verlangt vom Betreiber darüber hinaus, dass technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen gegen weitere Rechtsverletzungen ergriffen werden. Mehr nicht.
Nach dem Urteil des LG Hamburg muss der Betreiber grundsätzlich umfassend präventiv kontrollieren, und er muss sich nicht nur speziell in Bezug auf das einzelne Angebot zur Unterlassung verpflichten. Mit der Frage, wie der Betreiber präventiv kontrollieren soll, befasst sich das Urteil nicht. Aber es gesteht eben einen weitreichenden Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu. Im Urteil bestätigte das LG Hamburg die zugunsten Joop erlassene einstweilige Verfügung mit dem Verbot, „im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.eBay.de die in den Feldern 'Artikelbezeichnung' und 'Beschreibung' eingestellten Inhalte des (im Einzelnen dargestellten) Angebots Nr. 3691328373 in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen”.
eBay hatte (erfolglos) gegen die einstweilige Verfügung eingewandt, es bestehe keine Erstbegehungsgefahr:
„Mittels reaktiver Filter wurden ausreichende Maßnahmen getroffen, um weitere identische Rechtsverletzungen zu verhindern. Daher fehle es auch an dem zur Begründung einer Teilnehmerhaftung erforderlichen Vorsatz. Zudem sei eine derart weite Prüfungspflicht nicht zumutbar.”
Das Urteil des LG Hamburg, 312 O 753/04, können Sie hier abrufen.
Über das anstehende Antidiskriminierungsgesetz wird RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei am 31. Mai 2005 in München referieren. Eden Hotel Wolff, 10 bis 17 Uhr. Hier finden Sie einige weitere Hinweise zu dieser Veranstaltung.
„Eine solche unzumutbare Belästigung liegt jetzt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung unter Verwendung von Telefaxgeräten immer schon dann vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Dabei wird nicht mehr unterschieden zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Insofern ist durch das neue UWG eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten.” So geurteilt hat das OLG Hamm, Az.: 4 U 126/04. Das Urteil hat auch sonst für Werbungtreibende noch einige Unannehmlichkeiten bereit.
Anmerkung: Mit den Hintergründen befasst sich das Urteil nur am Rande: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geht auf Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation zurück. Nach Art. 13 Abs. 5 dieser Richtlinie hätte der Gesetzbeber zwischen privatem und geschäftlichem Wettbewerb differenzieren dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch bewusst „wegen der besonders hohen Belästigungsgefahr” keinen Gebrauch gemacht. Es wiederholt sich bei der Telefaxwerbung, was auch sonst zu Werbeverboten immer wieder zu beklagen ist:
Der deutsche Gesetzgeber behindert die eigene Wirtschaft zusätzlich, indem er EU-Richtlinien noch verschlimmert. Davon, dass Wirtschaft und Kapital mächtig sein sollen, kann in diesem Bereich jedenfalls keine Rede sein.
Das gravierendste Beispiel ist die Telefonwerbung. Rechnet man die Beschäftigtenzahlen von Großbritannien oder der U.S.A. (die beide das opt out-Prinzip anerkennen) um, müssten in Deutschland 1,2 Millionen Beschäftigte im Direktmarketing tätig sein. In Wirklichkeit sind es nach einer Gewerkschaftsstudie nur 150.000. Und eine weitere gravierende Behinderung der Wirtschaft: Es gehen von der Telefonwerbung keine Impulse aus. In unzähligen Reden setzt sich die Bundesregierung für Impulse und die Gründung junger Existenzen ein. Wie bewerkstelligt der junge Malermeister, zum Beispiel, der eine neue Existenz aufbauen soll, Impulse, wenn er nicht einmal herumtelefonieren und fragen darf, ob der Angerufene - womöglich schon seit langem - einen Raum renovieren lassen möchte?
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in einer soeben abgeschlossenen Studie repräsentativ die gesamte deutsche Bevölkeung ab 16 Jahren befragt. Die Fragestellung:
„....Dabei ging es darum, ob eine Patientin, die 15 Jahre lang in einem sogenannten Wachkoma gelegen hat, weiter künstlich ernährt werden sollte oder nicht. Wie ist Ihre Meinung: Finden Sie es richtig, in einem solchen Fall die künstliche Ernährung einzustellen, oder finden Sie das nicht richtig?”
Von denen, welche die Diskussion näher oder doch am Rande verfolgt haben, antworteten:
- 56 %: finden es richtig, die künstliche Ernährung einzustellen.
- Die anderen Befragten waren zu gleichen Teilen der gegenteiligen Ansicht oder unentschieden.
Auf die Frage zur passiven Sterbehilfe wurden noch höhere Quoten erzielt. Dafür, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen, wenn der Patient es so verfügt hat, sprachen sich 80 Prozent aus. 8 % waren dagegen; 12 % unentschieden.
Die unterschiedlichen Werte erklären sich selbstverständlich daraus, dass Terri Schiavo die Einstellung nicht verfügt hatte; jedenfalls nicht klar und in der Umfrage zum Fall Terri Schiavo nichts zu einer Patientenverfügung gesagt worden war. Das Institut hatte zuerst zu Terri Schiavo und dann erst allgemein zur passiven Sterbehilfe, so wie zitiert, befragt..
Für Studierende der Soziologie und der Angewandten Rechtssoziologie: Befragungstechnisch ist interessant, dass in der Frage jeweils (zutreffend) die verneinende Antwortalternative („oder finden Sie das nicht richtig”) mit aufgeführt wurde. Der Unterschied (mit und ohne Aufführung der negativen Alternative) bewirkt nach der Erfahrung aus Tests mit gegabelten Befragungen Ergebnisabweichungen von bis zu 20 Prozentpunkte. Im Wintersemester 2005/2006 wird an der Ludwig-Maximilians-Universität München wieder im Rahmen einer Vorlesung „Rechtssoziologie” eingehend auch die Befragungs- und Formulierungstechnik besprochen.
Das Berufungsurteil des OLG München hilft der Presse in vielen Fällen, in denen sich Prominente vermarkten, oder in denen Personen erst durch Vermarktung prominent werden. Speziell urteilte das Gericht zur Bezeichnung „Busenmacher-Witwe”.
Frau Gsell hatte sich sowohl auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht als auch auf ein postmortales Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemanns berufen.
So ganz im juristischen Stil - und wie in einer Publikumszeitschrift niemals geschrieben werden dürfte - betont das OLG München noch:
„Berücksichtigt man, wie sich die Verfügungsklägerin derzeit präsentiert, so wird sie durch die streitgegenständliche Äußerung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum weder unzulässig auf Teilaspekte ihrer Persönlichkeit reduziert noch wird widerrechtlich in geschützte Persönlichkeitssphären eingegriffen. Derjenige, der sich mit einem bestimmten Aspekt seiner Persönlichkeit in die Öffentlichkeit bringt, kann sich nicht dagegen wenden, dass ihn die Öffentlichkeit so sieht.
Hier können Sie das gesamte Urteil des OLG München, Az.: 18 U 1835/05, nachlesen. Dieses Urteil wurde uns am 13. Mai, also am vergangenen Freitag, zugestellt.
Es macht - eigentlich selbstverständlich - einen Unterschied, ob abgemahnt wird zu unterlassen:
1. Es tüfteln Rechtsanwälte an einem Projekt X des Verlages S.; oder:
2. Es tüfteln Rechtsanwälte der Sozietät A. an einem Projekt X des Verlages S.
Im 2. Fall können durchaus Rechtsanwälte einer anderen Sozietät an diesem Projekt X des Verlages S. tüfteln. Im 1. Fall dagegen nicht.
Komplizierter wird es, wenn zusätzlich mit Klammern formuliert wird. Hier können Sie ein uns gestern zugestelltes Urteil des Landgerichts Hamburg zu eben diesem Sozietätsbeispiel studieren, und zwar mit dem Klammerproblem. Az.: 324 0 84/05.
Aus einer falschen Abmahnung folgt - wie es das LG Hamburg in seinem Urteil beschreibt - die Kostenlast nach § 93 der Zivilprozessordnung.
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