Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Am 6. Juli haben wir an dieser Stelle vorab über ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe berichtet. Sie können hier dieses Urteil nun vollständig nachlesen, Az.: 14 U 16/05.
Neben anderen Details wie die namentliche Nennung von Kommunalpolitikern als relative Personen der Zeitgeschichte erschließt dieses Urteil:
1. „Die Bezeichnung der auch den Namen des Klägers tragenden Rechtsanwaltskanzlei stellt für sich allein schon deshalb keinen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dar, weil ... die Berichterstattung zur Gewinnspielproblematik eine die Interessen der Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft.”
2. Der in der Kanzleibezeichnung namentlich erscheinende, aber sonst unbeteiligte Sozius muss jedoch insoweit geschützt werden:
„Ist der für den unbefangenen Leser vielleicht auch nicht zwingende, aber doch naheliegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewußt erfolgt ist (BGH, NJE 2000, S. 656 ff., 657).”
Im konkreten Fall war deshalb „gleichzeitig mitzuteilen, dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten”.
Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden zusätzlich durch die neue - vom OLG nicht ausdrücklich aufgeführte - Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bekräftigt. Erst vor zwei Wochen, am 27. Juni, hat diese Rechtsprechung hier in dieser Rubrik Bedeutung gewonnen: Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist „ein selbständiger Träger von Rechten und Pflichten”. Dieser selbständige Träger muss sogar so bennannt werden, wie er eben heißt.
3. Ist der Antrag insgesamt abzuweisen, wenn der unbeteiligte Sozius nicht nur verlangt, wie zitiert einzuschränken, sondern schlechthin fordert, den Kanzleinamen nicht zu nennen? Nein. Das Gericht:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht aufgrund des auf uneingeschränkte Unterlassung gerichteten Klageantrags an der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Behauptungen ohne einen entsprechenden klarstellenden Zusatz gehindert. Dies ergibt sich schon aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber § 308 Abs. 1 ZPO erweiterten Entscheidungsspielraum (§ 938 Abs. 1 ZPO ... Zudem stellt eine derartige Verurteilung gegenüber dem Begehren des Klägers nach Auffassung des Senats kein 'aliud', sondern ein 'minus' dar (vgl. - für den Fall eines Widerrufsbegehrens - BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2248).”
Die in Nrn. 1. - 3. beschriebenen Grundsätze gelten selbstverständlich genauso für andere Geselschaften des bürgerlichen Rechts und insoweit vergleichbare Gesellschaftsformen.

Das Landgeicht Köln hatte in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. 3. 2005, Az.: 31 0 689/04, für die Schutzschrift nur eine 0,8-Verfahrensgebühr zugebilligt.
Einer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG Köln am 6. 6.2005 mit einer Begründung von nur wenigen Zeilen nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Köln verwies schnell, schon am 13. Juni, die Sache an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurück, weil „lediglich floskelhaft auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen” worden ist, und sich „der Rechtspfleger auch nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die seinerzeit anerkannten Grundsätze auch unter Geltung des RVG weiterhin anwendbar sind”. Az.: 17 W 121/05.
Daraufhin fackelte der Rechtspfleger nicht lange. Er entschied nun grundlegend und von herausragender Bedeutung (Beschluss des LG Köln vom 23. 6. 2005, Az.: 31 0 689/04):
Im Geltungsbereich des RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gemäß VV 3100), wenn der Gegner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Vgl. OLG Nürnberg, 5. Zivilsenat vom 11. 4. 2005, RVG-Letter 2005 (65). Eine Ausnahme wird nur noch zugelassen, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrages zu einer reinen Einzeltätigkeit und nicht auf Grund einer Beauftragung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt wurde.”
Sie können hier alle Entscheidungen einsehen, - in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge, den wesentlichen Beschluss vom 23. 6. 2005 finden Sie somit an erster Stelle.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Rechtsanwalt verlangen kann, nicht so über ihn zu berichten, dass er mit möglichen Straftaten seines Sozius in (eine nicht bestehende) Verbindung gebracht wird. Das Gericht:
Der unbefangene Durchschnittsleser eines seriösen Presseprodukts geht aber davon aus, dass dieses Blatt niemanden ohne Not an den Pranger stellt und so der Gefahr erheblicher Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Natur aussetzt.
Einige Umstände kamen noch hinzu. So wurde ein Foto veröffentlicht, das den nicht verdächtigten Sozius in der Kanzlei mit Kriminalbeamten zeigt. Und: Der nicht verdächtigte Sozius ist ein am Ort allgemein bekannter Kommunalpolitiker.
Aktenzeichen des Urteils: 14 U 16/05. Informiert hat uns zu diesem Urteil RA Dirk Knop/Oberkirch, Rechtsvertreter des Anspruchstellers und zehn Jahre Mitglied unserer Kanzlei. Wir werden dieses noch unveröffentlichte Urteil ins Netz stellen, sobald es uns vorliegt.

Urteile zum marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Titelseite (und entsprechend anderer Seiten) sind selten. Hier können Sie ein noch unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 406 0 86/04 einsehen.
Bitte lesen Sie zum Inhalt des Urteils die zusammenfassenden Leitsätze nach, die wir dem Urteil vorangestellt haben. Schon diese Leitsätze zeigen: Es ist schwierig einen markenmäßigen Gebrauch als Voraussetzung eines markenrechtlichen Schutzes nachzuweisen. Und: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheitern meist bereits daran, dass die wettbewerbliche Eigenart fehlt.
Wie so oft, wird sich über die eine oder andere Passage der Urteilsbegründung - nicht jedoch über das Ergebnis - streiten lassen.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Sie erinnern sich an die tatsächliche oder vermeintliche Sex-Affäre und das Ende der Diplomatenkarriere des schweizerischen Botschafters in Berlin. Wenn Sie hier links auf der Startseite „Borer” oder „Fielding” eingeben, können Sie sich zu den einzelnen Vorgängen informieren.
Ein Höhepunkt der öffentlichen Auseinandersetzungen waren Attacken von Frau Fielding und Herrn Borer in der Sendung „Menschen 2000”, zu dem dann Johannes B. Kerner eine Gegendarstellung verlesen musste.
In der Schweiz konnte sich Borer außergerichtlich eine Geldentschädigung vom Verlag des SonntagsBlick verschaffen. Deutsche Verlage weigerten sich zu zahlen. Gegen sie wollte das Glamour-Paar dann - beängstigend angekündigt - die amerikanische Rechtsprechung zu den bekannt hohen Geldentschädigungen auszunutzen. Ein zweistelliger Millionen-Dollar-Betrag sollte es sein. Der Mißerfolg ist jetzt perfekt: Die Klage wurde soeben auch in zweiter Instanz uneingeschränkt abgewiesen.
Schon in erster Instanz hatten die beiden - am 11. Februar 2004 - vor dem United States District Court for the Nothern District of Texas Dallas Division verloren. Nun, am 30. Juni 2005, hat der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Eine Änderung dieser Rechtsprechung durch ein weiteres Rechtsmittel ist nach unserer Einschätzung nur theoretisch möglich.
Die beiden Urteile sind weit über den Einzelfall hinaus für alle Medien von großer Bedeutung. Die Gerichte haben dargelegt, dass die U.S.-Justiz unzuständig ist, weil - verkürzt ausgedrückt - im Wesentlichen der behauptete Schaden nicht in den U.S.A. aufgetreten ist.
Alle Einzelheiten können Sie den von uns ins Netz gestellten Urteilen und den von uns jeweils vorangestellten, zusammenfassenden Leitsätzen entnehmen.
Wir nehmen im Übrigen an, dass Borer-Fielding auch dann verloren hätten, wenn sich die U.S.-Gerichte für zuständig erklärt hätten.

Ein Beispiel zum richterlichen Dezisionismus, wie man es so klar nur selten geboten erhält: Den gleichen Fall beurteilt das eine Gericht so, das andere genau gegenteilig, obwohl sich beide Sachverhalte zum rechtlichen Problem in nichts unterscheiden.
FOCUS hatte entlarvt, dass Agenturen Möchtegern-Models neppen. Die Models lassen sich kostenpflichtig im Internet mit dem Ziel abbilden, angeworben zu werden. Der FOCUS zeigte Beispiele aus dem Internet. Zwei Models wollten in Geld von der Zeitschrift entschädigt werden; das eine in Frankfurt, das andere in Stuttgart.
Das Landgericht Frankfurt a.M. urteilte: Die Publikation ist rechtmäßig. Die Models sind relative Personen der Zeitgeschichte und berechtigte Interessen der Abgebildeten werden nicht verletzt. Eine Geldentschädigung stand dem Model bei dieser rechtlichen Beurteilung ohne jede weitere Diskussion von vornherein nicht zu. Über dieses Urteil haben wir am 21. März an dieser Stelle berichtet. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 2/03 0 444/04.
Anders das Landgericht Stuttgart, obwohl es das Frankfurter Urteil kannte. Dieses Gericht erklärte die Publikation für rechtswidrig, - vor allem mit der Begründung: „Opfer ... sind keine relativen Personen der Zeitgeschichte ... Denn die Öffentlichkeit interessiert sich in erster Linie für das zeitgeschichtliche Ereignis und erst nachrangig für die Opfer ...”. Außerdem - so das LG Stuttgart hilfsweise weiter - standen berechtigte Interessen der Models entgegen. Eine Geldentschädigung sprach das LG Suttgart dennoch nicht zu, weil „die Veröffentlichung nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nicht die von der Rechtsprechung entwickelten hohen Voraussetzungen erreicht, unter denen ausnahmsweise eine Geldentschädigung zu zahlen ist”. Um das Beispiel zum richterlichen Dezisionismus perfekt zu machen: Das Amtsgericht hatte sogar dem Möchtegern-Model 1.000 Euro zugesprochen.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 17 S 3/05, können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In der Praxis von Marken- und Internet-Kanzleien kommt dieser Fall erstaunlicherweise verhältnismäßig häufig vor:
Im Zeitpunkt der deutschen Einheit bestanden zwei Kennzeichenrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kollidierten die Firmenschlagworte „Hufelandklinik” und „Hufeland-Krankenhaus”. Zwei Kliniken bezogen sich auf den Arzt Hufeland, der als Begründer des Naturheilverfahrens gilt. Schon vor der Wiedervereinigung warb die Klägerin im gesamten Bundesgebiet, die Beklagte regional beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis in Thüringen.
Nach dem BGH-Urteil sind beide Kliniken wie Gleichnamige zu behandeln, beiden ist es gestattet, ihr Firmenschlagwort zu verwenden, und es greift der im Domainrecht geltende Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Dieser Grundsatz greift für das Internet selbst dann, wenn ein Wettbewerber bei der Wiedervereinigung nur regional geworben hat.
Das Urteil selbst liegt noch nicht vor. Bekannt sind nur das Aktenzeichen (I ZR 288/02) und seit gestern eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs.

Eine Rechtsanwaltskanzlei „WR & Partner” hatte eine Titelschutzanzeige für den Titel „NEWS” anonym aufgegeben, den Auftraggeber also nicht genannt. Ein klarer Fall für den Verlag des österreichischen Nachrichtenmagazins „NEWS”, das auch in Deutschland vertrieben wird; - möchte man meinen.
Der Haken:
Die inserierende Kanzlei löste sich auf.
Fünf Partner der aufgelösten Kanzlei „WR & Partner” wechselten in eine andere Kanzlei. Die Abmahnung gelangte auch in diese Kanzlei. Gegen sie erwirkte der NEWS-Verlag eine einstweilige Verfügung.
Also doch alles in Ordnung?
Im Widerspruchsverfahren wurde die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben. Der Grund:
Die Kanzlei, in welche die fünf Anwälte wechselten, „ist unabhängig von ihrer Rechtsform als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft ein eigener, von ihren Partnern zu unterscheidender Rechtsträger. Es handelt sich jedenfalls um eine im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der neueren Rechtsprechung des BGH als rechtsfähig und damit als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist....Die Ag. behauptet gerade nicht, in dem in Rede stehenden Titelstreit überhaupt mandatiert, geschweige denn rechtsverletzend tätig geworden zu sein.”
So entschieden hat das Landgericht Hamburg, Az.: 312 0 853/04. Auszüge aus diesem Urteil wurden schon im neuen Heft 6 der GRUR-RR veröffentlicht.