Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Hier können Sie das JUDGEMENT (Just Satisfaction - Friendly Settlement) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von heute, 28. Juli 2005, nachlesen. Application no. 59320/00. Unter Nr. 7 wird der Vergleich wiedergegeben, den die Bundesrepublik Deutschland mit Prinzessin Caroline von Hannover geschlossen hat (10.000 € für immateriellen Schaden, 105.000 € für Kosten und Aufwendungen).
Juristisch interessiert an erster Stelle: Die Europäische Menschenrechtskonvention hat in Deutschland keinen Verfassungsrang. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet jedoch nur nach dieser EMRK (die solche Entschädigungen vorsieht). Es wird deshalb immer wieder vorkommen, dass die Bundesrepublik Deutschland für Entscheidungen entschädigen muss, die nach dem höherrangigen deutschen Verfassungsrecht zutreffen.
Äußern sollte sich deshalb an erster Stelle die Politik. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung bekanntlich davon abgesehen hat, die Verweisung des Rechtsstreits an die Große Kammer des Straßburger Gerichts zu beantragen und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in einem F.A.Z.-Gespräch vom 9. 12. 2004 in aller Deutlichkeit klargestellt hat: „Straßburg ist kein oberstes Rechtsmittelgericht”.
Die AP-Meldung von heute, 12.40 Uhr, zu diesem Vergleich ist in wesentlichen Teilen falsch. Die Verlage waren an diesem Vergleich nicht beteiligt. Sie müssen nicht entschädigen. Außerdem ist eine von AP aufgeführte Zeitschrift auch nicht mittelbar betroffen.
Das Oberlandesgericht München verhandelt heute im Streit zwischen dem Heise-Verlag und sechs Musikkonzernen. Unter anderem wird darüber gestritten, ob ein Link auf die Eingangsseite eines redaktionell besprochenen, rechtswidrigen Online-Angebots gesetzt werden darf.
Wie vielfältig die Probleme für Journalisten sind, wenn sie über Internetauftritte berichten, zeigt auch die Rechtsprechung zu den vom FOCUS gewonnenen Prozessen über Möchtegern-Models, die ins Internet gelockt worden sind. Zwei Models wollten wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Geld entschädigt werden.
Wir haben über diese Verfahren an dieser Stelle am 5. Juli, also erst vor kurzem, und 21. März dieses Jahres berichtet.
Entschieden hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Az.: 396 03 462.4/9.
Zur Verteidigung von Marken wird öfters dieser Kernsatz des Beschlusses die Auseinandersetzung klären:
„In Bezug auf die sich gegenüberstehenden Waren liegen hochgradige Übereinstimmungen vor, da die sich gegenüberstehenden Waren allesamt der Speicherung, Übermittlung und Wiedergabe elektronischer Daten dienen.”
Die Focus Magazin Verlag GmbH konnte mit einer international registrierten Marke prioritätsältere Rechte beanspruchen für die Waren: „Magnetauzeichnungsträger, Lautsprecher, elektronische Verstärker, Computerspiele” sowie für die Dienstleistung „Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger”.
Entgegen standen „Tapes, carda, disks and other similar products of paper or cardboard, all these products being used with all apparatus and instruments mentioned in class 9”.
Wir haben Ihnen in Leitsätzen den Beschluss zusammen gefasst. Leitsätze und Beschluss können Sie hier nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Mohren sitzt nun bekanntlich wegen des Verdachts der Bestechlichkeit in Untersuchungshaft, und der MDR hat ihm bereits fristlos gekündigt.
Es begann vor elf Monaten. Mohren und seine Anwälte entrüsteten sich über Medien-Artikel, die über eine gegen Mohren erstattete anonyme Anzeige berichteten. Seine Anwälte versicherten vehement gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber den Medien:
„In der anonymen Anzeige wird behauptet... Diese Behauptung ist absolut falsch. Mein Mandant hat zu keinem Zeitpunkt Zahlungen oder sonstige Zuwendungen für Sendezeiten erhalten. Mehr ist hierzu nicht zu sagen.”
Was Mohren damals angeblich absolut sicher nicht erhalten hatte, hat ihm jetzt die Untersuchungshaft und die fristlose Entlassung gebracht.
Die Medien mussten schließlich melden:
„... Die Staatsanwaltschaft sah nun nach sechsmonatigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Straftat. .. Rechtsanwalt Dr. ...: 'Der Verdacht gegen meinen Mandanten ist vollständig ausgeräumt. Die Behauptungen in der anonymen Anzeige waren frei erfunden. Sie dienten erkennbar nur der Schädigung des öffentlichen Ansehens meines Mandanten'.”
Geschädigt wurde jedoch in Wirklichkeit das Ansehen der Medien. Welcher Leser denkt nicht: „Unglaublich diese Verantwortungslosigkeit der Presse.”
Vor allem: Gegendarstellungen müssen selbst dann publiziert werden, wenn auch Gerichte am Wahrheitsgehalt zweifeln. So zum Beispiel in einem aktuellen Fall, in dem zwei eidesstattliche Versicherungen gegen - allein - die eidesstattliche Versicherung des Gegen-Darstellenden stehen.
Der Hinweis in einem „Redaktionsschwanz”, dass Gegendarstellungen ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt abgedruckt bzw. gesendet werden müssen, hilft den Medien nicht wirklich. Viele Leser fassen die Gegendarstellung dennoch als Beweis einer unrichtigen Berichterstattung auf.
Es kommt sogar vor, dass sich Informanten zurückziehen, weil diese Zeitung. diese Zeitschrift oder dieser Sender offensichtlich nicht seriös sei. Eine Reihe von Informanten scheint sich überhaupt zurückzuziehen.
Das alles heißt: Es müsste begonnen werden, das System und die Anforderungen, die an die Medien gestellt werden, zu überdenken.
Das Langericht Freiburg hat, wie berichtet, alle 47 Anträge des Fürsten von Monaco auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den BUNTE-Enthüllungsartikel zum unehelichen Sohn Alexandre vor allem mit der Begründung abgewiesen:
„Mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation ist das öffentliche Interesse an einer umfassenden Presseberichterstattung sehr hoch einzustufen.
Manchen wird diese Begründung überraschen. In den Medien haben sie als erste die F.A:Z und der FOCUS aufgegriffen.
Wir zitieren nachfolgend die Passagen aus unserem Schriftsatz vom 3. Juni 2005, die dieser Urteilsbegründung vom 19. Juli 2005 vorausgingen (verfasst hat die nachfolgend zitierten Passagen RA Söder im Anschluss an die jahrelangen Bemühungen unserer Kanzlei, juristisch zur sozialen Kontrolle beizutragenzu; hervorgehoben haben wir einige Stellen erst jetzt beim Zitieren für die Homepage):
„Im Vordergrund steht eine beinahe schon klassische Konstellation: Der Fürst - reich an Geld und Einfluss - zeugt mit einer 'Bürgerlichen' ein Kind und muss sich entscheiden, wie er mit dieser Situation umgeht. Erkennt er das Kind an und steht zu dessen Mutter, trotz der zu erwartenden Konflikte mit der adeligen Familie? Oder werden Mutter und Kind verleugnet, das Kind somit seines Vaters beraubt und nur - wenn es Glück hat - materiell versorgt?
Über diese Fragen darf - jedenfalls- bei einem aktiven Staatsoberhaupt berichtet werden. .. Das gilt nicht nur bei gewählten Spitzenpolitikern, die sich dem Wählervotum stellen müssen und über die die Wähler sich daher auch umfassend müssen informieren können. Mindestens in gleichem Maße müssen sich Souveräne dem Urteil der Bürger stellen, deren Position nicht demokratisch legitimiert ist, denn ihre Herrschaft basiert letzlich auf der natürlichen Autorität der Person und des Amtes. Hier ersetzt die soziale Kontrolle durch Öffentlichkeit und Medien ein Stück weit die demokratische Kontrolle, die durch Wahlen ausgeübt wird: Wenn der Herrscher schon nicht abgewählt werden kann, dann muss er in seinen Handlungen wenigstens dadurch im Zaum gehalten werden, dass ihm bei Fehlverhalten ein Vertrauens- und Ansehensverlust in der Bevölkerung droht.”
Hier können Sie nachlesen: den gesamten Schriftsatz vom 3. Juni 2005, das Urteil des LG Freiburg, Az. 14 O 199/05, vom 19. Juli 2005 sowie unsere Zusammenfassung dieses Urteils.
Harald Schmidt im FOCUS von morgen in seiner Satire-Kolumne unter dem Titel „Rechtschreibreform”:
„Kanzlerkandidat Lafontaine forderte die Erhöhung des Alphabets auf 32 Buchstaben für sozial benachteiligte und kinderreiche Familien. Nach Bekanntgabe des Slogans deuten die Umfragewerte für Lafos Rasselbande im Osten in Richtung absolute Mehrheit.”
Unserere Mandantin IfD Allensbach hat jüngst ermittelt:
Bei aktuellen Illustrierten stieg die Zahl der Mitleser pro Exemplar von 4,5 in 1998 auf jetzt 4,8, bei Magazinen von 6,4 auf 7,0 und bei Wochenzeitschriften von 5,6 auf jetzt 7,2.
Quelle: Johannes Schneller, wiedergegeben im neuesten Context 14/05.
Die BUNTE hat bekanntlich mit Fotos aus einer Wohnung und einem mit der Mutter Nicole Coste geführten Interview nach umfassenden Recherchen enthüllt, dass der Fürst Vater eines Sohnes - Alexandre - ist. Der Fürst beantragte beim Langericht Freiburg mit 47 Anträgen, eine einstweilige Verfügung dagegen zu erlassen, dass Fotos und Text nochmals veröffentlicht werden.
Das LG Freiburg hat sämtliche Anträge abgewiesen. Die Entscheidungsgründe zeichnen klar und anschaulich vor, was juristisch gefordert, aber auch zugelassen wird. Das Gericht hat der BUNTE bestätigt:
1. Diese Eingriffe muss er, der Fürst hinnehmen, da der Öffentlichkeitswert der Berichterstattung seine Persönlichkeitsinteressen deutlich überwiegt.
2. Bei der Interessenabwägung ist mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung sehr hoch einzustufen. Anmerkung: Dieser von RA Söder aus unserer Kanzlei vorgetragene Gedanke ist sonst in der Rechtsprechung, soweit uns bekannt, bislang noch nie so verwertet worden. Allein schon wegen dieses Gedankens wird sich der Fürst auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts erhoffen dürfen.
3. Der Wahrheitsgehalt wird selbst zu den vielen einzelnen Äußerungen nicht bestritten.
Anmerkung: Mittlerweile hat der Fürst das Kind bekanntlich anerkannt; eventuell aufgrund der Veröffentlichungen in BUNTE und Paris Match.
4. Die Veröffentlichung ist in Bezug zur Boulevardpresse eher zurückhaltend, ernsthaft und sachbezogen und lässt den Verfügungskläger in keinem unsympathischen Zusammenhang erscheinen.
5. Die veröffentlichten Bilder wurden im Einverständnis des Fürsten im privaten Bereich gefördert und von einer gleichfalls berechtigten Person, nämlich der Mutter, zur Verfügung gestellt. Wegen des überragenden öffentlichen Informationsinteresses bezogen auf die Kindesmutter und sein nichteheliches Kind Alexandre muss daher vorliegend der Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers und das Recht am eigenen Bild hinter der Pressefreiheit zurücktreten.
6. Die Frage, ob die Einbeziehung des zweijährigen Kindes Alexandre in den geschützten häuslichen Bereich fällt, hat die erziehungsberechtigte Kindesmutter als in diesem Falle Sorgeberechte zu entscheiden.
Dieses Urteil des LG Freiburg kann durchaus auch in dem weiteren Verlauf des in Frankreich von Fürst Albert gegen Paris Match geführten Verfahrens Bedeutung gewinnen. In Frankreich wurde bislang sehr wohl schon ausdrücklich in Gerichtsentscheidungen und im Fachschrifttum zugunsten der Presse darauf abgestellt, ob Informationen aus dem Privatbereich ein Ereignis von aktuellem Interesse tangieren. Selbst zu Fotos gibt es diese Rechtsprechung, - auch wenn man es immer wieder anders liest. Der Cour d'appel Paris hat beits in diesem Sinne zugunsten der Presse entschieden.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Freiburg, Az.: 14 0 199/05, nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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